Beiträge von Diablo

    Hallo,


    bin neu hier und hoffe auf Hilfe Eurerseits. Habe vor einem reichlichen Jahr einen neuen Partner kennengelernt, von dem ich mein 3. Kind erwarte. Lebe vom leiblichen Vater meiner beiden ersten Kinder ebensolange getrennt. Beziehe seit längerer Zeit ALG II und bin alleinerziehend. Bewohne mit meinen beiden Kindern eine kleine 3-Raum-Wohnung. Nun möchte mein neuer Partner spätestens im Sommer nächsten Jahres mit uns zusammenziehen aufgrund des Nachwuchses. Er verfügt über eine sehr gute Fachschulausbildung und arbeitet seit langem in einem gut bezahlten Job. Sein Ansinnen geht in Richtung eigenem Heim älteren Datums. Er würde einen Kredit aufnehmen, ihn auch bekommen und uns zur Miete im Haus aufnehmen. Ein gemeinsamer Zusammenzug in eine Mietwohnung kommt nicht in Betracht, da er dann aufgrund seines Einkommens für alles allein aufkommen müsste. Ein eigenes Haus war schon lange sein Ziel. Allerdings kollidieren unsere Lebensumstände gewaltig. Er Vollzeitverdiener und ich Alg-II-Empfänger. Sein Mietvertrag müsste angemessen ausfallen, es dürfte keine Wohngemeinschaft vorliegen, die Quadratmeter samt Preisen müssten angepasst werden. Seine behördliche Adresse wäre eine andere. Tatsächlich möchten wir aber zusammen wohnen. Das Problem ist, dass ich als alleinerziehende Mutter von dann drei Kindern so schnell keine Arbeit finden werde, um dem Ganzen ein Ende zu setzen, um legal zusammenzuwohnen. Kann man sich auf diesem beschriebenen Weg zusammen tun? Oder gibt´s eine andere Lösung?


    Danke für Euer Interesse!


    Das HEißt: Du willst mit ihm zusammen leben und gleichzeitig weiterhin ALG II beziehen.??? Wennja, dann geht das leider nicht.


    Wenn Ihr zusammenzieht und er so viel verdient, fällt ihr vielleicht aus dem ALG II bezug, denn sein Einkommen, wird mit dem Zusammenzug (und daher zuzug in die BG) auf die ALG II angerechnet.


    Gruß


    Diablo


    PS: Hat es wirklich Sinn im in meinem Fall Nachhinein Widerspruch gegen die Notwendigkeitsablehnung zu erheben, wenn man die Kaution eh selbst tragen will, um evtl. Umzugskosten bzw. Renovierungskosten im Nachhinein erstattet zu bekommen???
    gr.
    halbengel


    Du hast gegen die Ablehnung keine Rechtsmittel, weil es keine verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist.


    => Du kannst also keinen Widerspruch einlegen.


    Gruß


    Diablo

    Vielen lieben Dank für die netten, hilfreichen Antworten :)


    Auf dem Bescheid steht drauf: ab dem 01.03.2009
    Obwohl ich mich doch schon ab 02.02. da angemeldet habe :(


    Vermutlich konntest du deinen Lebensunterhalt im Februar noch durch eigene mittel sicherstellen. Dann bist du erst ab dem 01.03.2009 bedürftigt und ab dann würde dann auch erst die KK gezahlt werden.


    Gruß


    Diablo

    Solltest du über 25 Jahre alt sein, so kann die Arge dir die zahlung nicht verweigern. Höchstens auf die Angemessenen kosten reduzieren. Da die Wohnung wie du sagtest angemessen ist, dürfte das keine Problem sein.


    Es ist allerdings fragwürdigg voher du das Geld für eine kaution und den Umzug hast, wenn erst in Bochum ALG II bezogen hast und jetzt in einer anderen Stadt ALG II beziehen willst.


    Die Frage wirst du dir auf jeden fall gefallen lassen müssen.


    Gruß


    Diablo

    Toll........so viel zum Sozialstaat Deutschland.
    Was bitte schön ist denn daran Sozial????
    Na ja, egal. Ist ein anderes Thema.


    Lieben Gruß an alle
    El-Ninjo


    1. Bin mir ziemlich sicher, dass so so einfach ist.


    2. Du Lebst hier, brauchst nicht arbeiten um dein überleben zu sichern, kannst 21 Tage in Urlaub fahren (ich kann das nicht bezahlen) und heulst noch rum, dass Deutschalnd nicht sozial ist???


    Gruß


    Diablo

    also wär es besser gewesen das Geld zu verfuttern:-((


    NEin, es wäre besser gewesen, dass Geld in der Altersvorsorge zu lassen. Da wäre es nicht angerechnet worden.


    Hättet ihr es in Essen investiert, wäre es auch angerechnet worden.


    Gruß


    Diablo

    Ganz Einfach:


    351,00€ + 211,00€ (Regelsetz) = 572,00€


    +


    Kosten der Unterkunft (ich veranschlage mal 500,00€ fiktiv)


    =


    571,00 + 500,00 = 1071,00€ (bedarf)


    -


    Einkommen (Kindergeld, ggf, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, ALG I)
    [164,00€ + 117,00€ (UVG) + 31 x 14,76€ = 457,56€) = 738,56]


    =


    1071,00 - 738,56€ = 332,44€ ALG II Snspruch.


    Unterhalt muss eben so angerechnet werden, wie er gezahlt wird.



    Hoffe es wurde alles verstanden.


    Gruß


    Diablo

    Ist AV Kram, aber ich schreibe mal meine Meinung, wenn Sie interessieren sollte:


    eine OAW ist bis Maximal 21 Tage zu Genehmigen. Der Threadersteller schreibt, dass die Eltern mindestens 4 Wochen in den Urlaub fahren wollen.


    21 Tage = 3 Wochen, oder?


    Ergo, wird die OAW für 4 Wochen nicht genehmigt.


    Vielleicht können deine Eltern ja nur 3 Wochen urlaub machen. dann wird es vielleicht genehmigt.


    Gruß


    Diablo

    Das Sozialamt oder die Arge, werden dies garantiert nicht übernehemen. Ich würde mal beim Jugendamt nachfragen, wenn dann wird das v ielleicht von da gefördert.


    Gruß


    Diablo

    ...ZWEIT 60qm zustehen würden....


    Wenn du schon mit Weisheiten um sich wirfst, sollten Sie auch richtig sein.
    Angemessen ist ein Wohnraum für 2 Personen bis zu 60m².


    Hallo zusammen,



    hmmmm, da sieht man mal wieder wie unterschiedlich die Argen handeln. Bei uns hieß es z.B. unser Kind hätte erst Anspruch auf eigenen Wohnraum wenn es im schulpflichtigen Alter wäre. Was stimmt denn nun wirklich? Und warum gibt es hierzu keine bundesweit einheitlichen Regelungen?


    Dazu gibt es tatsächlich keine Bundeseinheitlichen Regeln, da Kosten der Unterkunft von der Kommune gezahlt werden, wird dies auch von Kommune zu Kommune anders behandelt.


    Dazu ist hier einer der wenigen Punkt gegeben, in welchem die SBs tatsächlöich noch ermessensspielraum haben. Ich persönlich würde euch die neue Wohnung genehmigen, einen Anspruch darauf habt ihr allerdings nicht.


    Es kommt eben darauf an, was für einen Bearbeiter du hast:
    -Solltest du einen SB haben, welcher selber aktuell sein kleines kind im Schlafzimmer ein plätzchen schaffen muss, wirst du vermutlich wenige möglichkeiten haben die Größere Wohnung geniogmigt zu bekommen


    - Solltest du einen SB haben, weclher vielleicht keine Kinder hat, oder eine, welcher eine Große Wohnung hat, wirst du vermutlich eher die neue Wohnung genehmigt bekommen.


    Wenn das Kind allerdings etwas älter ist (auch hierzu gibt es meines wissen, keine einheitlichenm Regeln wie alt das Kind sein muss) solltet ihr erneut einen Umzugsantrag stellen, denn vermutlich wird die situation irgentwann schlimmer werden.


    Tut mir leid, aber du wirst deiner SB vermutlich glauben müssen.
    (Vorab: Widerspruch ist sinnlos, da Ablehnung keine Verwaltungsakt ist)


    Gruß


    Diablo

    ZUr Grundfrage.


    Bestimmen, wo du eine Wohnung anmietes kann die Arge Nicht (Artikel 11 Grundgesetz[freizügigkeit]. Die Arge würde deinen Umzug vermutlich nur ablehen, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind.


    Gruß


    Diablo