Beiträge von Diablo

    Hm, ich dachte, dass mit der Miete wäre genauso eine Sache wie mit der Rente. Dass dafür keine Angaben gemacht werden müssen. Meine Mutter würde in der Wohnung auch weiterhin wohnen, selbst wenn ich ausgezogen wäre. Von daher würde sie die Miete komplett bezahlen. Mir geht es soweit nur um die Verpflegung, Internetkosten ect.
    Eigentlich wäre es für die ARGE doch günstiger, wenn sie mir den Antrag gewähren, statt mich zum ausziehen drängen würde. Da würden ja mehr Kosten entstehen.


    ich hab doch mit keiner Silbe einen Auszug erwähnt, oder hab ich schon vergessen was ich geschrieben habehttp://www.sozialleistungen.info/foren/images/smilies/confused.gif/bmi_orig_img/confused.gif


    Sollte deine Mutter darauf verzichten, dass du dich an der Miete beteiligst, so wir dqas amt diese natürlich auch nicht übernehmen. Dann wirst du nur die Regelleistung in Höhe von 359€ ausgezahlt bekommen.


    Gruß


    Diablo


    Ob er das darf, weiß ich nicht, aber das Einkommen, werlches das Amt anrechnet richtet sich danach wie viel du verdienst. Solltest du mal weniger verdienen, so wird auch weniger angerechnet.


    Gruß


    Diablo


    Mit den 130m² hast du Recht.


    Zu A: Regelleistung + Zinsbelastung der ETW + Nebenkosten der ETW. Tilgung der ETW wird nicht übernommen, da aus Sozialleistungen kein Vermögen entstehen soll.


    Zu B: Regelleistung + Nebenkosten der ETW.


    Gruß


    Diablo


    Es ist zwar super nett, dass du hoffnung schüren möchtest, aber dann mach das doch auch bitte nur bei Dingen, von denen du auch ahnung hast.


    Es sieht nämlich folgendermaßen aus: Du müsstest von der SGB II Bewilligenden Stelle die "Zusicherung zur Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft" erhalten. Diese wirst du nur erhalten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Wichtiger Grund liegt nicht automatisch vor, wenn du aus dem Elterlichen Haushalt geworfen wirst.


    Natürlich kann deine Mutter dich aus Ihrem Haushalt werfen, aber dabei muss sie beachten, dass Sie trotzdem noch für deinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Denn bis zur vollendung der 25. Lj oder der Erstausbildung ist deine Mutter dir gegenüber noch Unterhaltsverpflichtet. Wenn deine Mutter also deine eigene Wohnung und dein Essen bezahlen kann, dann kann sie dich auch raus werfen.


    @ Kurse2007: Bitte zitire doch keine vollkommen überalteten Gesetze. (man beachte die Höhe der Regelleistung in dem zitirten Gesetz)
    Gruß


    Diablo

    Hallo,


    da mein Sohn jetzt 9 Monate ist wird brauchen wir dringend eine größere Wohnung, 2 Erwachsene und 2 Kinder. Nun haben wir ein Angebot für eine Wohnung. Nur soll diese zum Februar 2010 vermietet wird, ich habe aber 3 Monate Kündigungsfrist. Doppelmiete wäre wohl nicht zu vermeiden. Außerdem müssen Anteile von 3.500 Euro bezahlt werden. 2.900 Euro Anteile stecken in der jetzigen Wohnung an Anteilen. Nur diese bekomme ich wohl noch nicht sofort bei Auszug zurück. Meine Frage: Übernimmt die Arge evtl. die Doppelmiete oder ein Teil und übernimmt die Arge die Anteile??


    Doppelmieten werden nicht übernommen. Es werden nur die Tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnung übernommen, in der Ihr euch tatsächlich aufhaltet. Sucht euch ne Wohnung zum 01.05 und kündigt dann die alte Wohnung.


    Handelt es sich bei beiden Wohnung um die gleich Wohnungsbaugenossenschaft???


    Gruß


    Diablo

    Angaben zur Rente muss deine Mutter nicht mehr machen, da Sie nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist und somit nicht mehr für dich aufkommen muss.


    Beim Thema Miete stellt sich zumindest die Frage warum deine Mutter jetzt, nur weil du 25 bist, die Miete nicht mehr allein zahlen kann, obwohl sie das vorher ja schon konnte.


    Sollte ein Untermietvertrag vorliegen, steht auch der Mietzahlung von seiten der ARGE nicht im Weg (50% der Miete dann, die anderen 50% muss deine Mutter natürlich weiterhin zahlen.)


    Wenn es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung handelt, solltet ihr, bevor ihr einen Untermietvertarg macht, dies mit dem Vermieter der Wohnung besprechen.


    Gruß


    Diablo


    Macht eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn ?


    Grundsätlich kannst du natürlich Dienstaufsichtbeschwerde einlegen. Aber es wird vermutlich


    1. nichts bringen, denn die Kollegin hat nur Ihren Job gemacht, dafür kann man Sie nciht belagen... Schadenersatzanforderungen müsstest du an den Dienstherren Richten (agentur für Arbeit oder Kommune), da die Mitarbeiterin "Im Auftrag" gehandelt hat (steht ja immer unter dem Bescheid).


    2. den weiteren kontakt vermutlich nicht verbessern (was da nun rein interpretiert wird, da bin ich ja mal wieder gespannt...;))


    Gruß


    Diablo

    Es könnte sogar sein, dass du mit dem Widerspruch durchkommst.


    Ich glaube mal bei einem Fall gehört zu haben, dass wenn die Leistung bewillt worde wäre, wenn sie rechtzeitig beantragt worde wäre, dass dann dem Widerspurch abzuhelfen ist.


    Aber nagelt mich nicht drauf fest. Versuchen wüde ich es aber...


    Gruß


    Diablo


    1. Nein, du hast mit deiner Unterschirft unter dem Antrag versichert, dass deine Angaben korrekt sind. Darüber hinaus ist es korrekt, dass jeder von euch mit einer anderen Person in der HH lebt. (Für den den es interessiert: Ich hätte euch sofort eine BG unterstellt.)


    2. Nein. Der Leistungsträger zahlt nach bestem Wissen und Gewissen die Leistungen aus. Ihr seid in der Beweispflicht...


    3. Jemand der zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert wird, bekommt eine Frist von 6 Monaten eingeräumt... Ihr hingegeben, seid ohne Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft in eine neue Wohnung gezogen. In den Schlamasel habt ihr euch selber manövriert. Da müsst ihr auch zusehen, dass ihr da wieder raus kommt...


    Im Zweifel: Vorher richtigt informieren, wie etwas läuft, um solche Fehler zu vermeiden.


    Gruß


    Diablo

    : "auszubildene will ich nicht - festeinstellung jo, aber weniger gehalt dann....


    Du sagst weiter oben, dass du von deinem "Lohn" gerade so die geteilte Miete bezahlen konntest.... Dann frage ich mich ja schon wie viel zu Schwarz gearbeitet hast, für 400€???
    Und wenn eine Festanstellung noch weniger gegeben hätte, wie viel hätte das denn dann sein sollen....aber zurück zum Thema...


    Leistungen nach dem SGB II sind beim örtlichen Leistungsträger zu beantragen (in den meistens Fällen heißen diese ARGE). Schmeiß einmal google an, und suche dir deine heraus.


    Solltest du Deutscher Staatsbürger (oder EU Bürger) sein, oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, steht dem Leistungsbezug eigentlich nichts im Weg....


    Probelmatisch wird es, wie bereits von dem anderewn Poster erwähnt, wenn du sagst, dass du die letzte Zeit schwarz arbeiten gegangen bist.... wobei dies sich nicht davon ausschließt SGB II Leistungen zu erhalten.
    Dir sollte aber klar sein, dass du relativ genau überprüft wirst.


    Hilfereich wäre es dann noch, und es würde für deine kooperation sprechen, wenn du die Firma nennst, bei welcher du Schwarz gearbeitest hast, damit sich das Hauptzollamt da mal umsehen kann...


    Gruß


    Diablo

    Hallo!


    Dein Wunsch nach einem Umzug ist zwar verständlich, aber ein Anfahrtsweg von einer Stunde zur Arbeit zählt in der Regel als zumutbar. Darum hast du meines Erachtens leider schlechte Karten für die Genehmigung eines Umzuges.


    Tatsächlich hast du Recht.


    Ein Arbeitsweg wird erst ab etwa 2 Stunden als unzumutbar eingestuft, daher wirst du mit der Begründung keine Genehmigung für einen Umzug bekommen.


    Gruß


    Diablo

    Wenn dem so ist, wundert es mich, dass er mit so schwammigen Gesetzestexten um sich wirft.:rolleyes:


    Keine Anhnung warum du den Gesetzestext Schwammig nennst...


    c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen,[...]


    Ist doch ziemlich klar dargestellt.


    Und da steht nicht: Solange die bewerbungsfrist gewahrt ist, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, etc...(spare mir mal das komplette aufschreiben.)
    ______________________


    [...]. Die sind dann zu nem guten Kollegen gekommen und dann war alles wieder gut.



    Dazu kann ich nur sagen, dass die meisten meiner Kunden sich ziemlich gut bei mir ausgehoben fühlen... Es gibt sogar eine paar, die mal Kuchen vorbei gebracht haben...


    Gruß


    Diablo

    Außerdem ist die Frage, ob du wärned des Praktikums noch an der Uni eingeschrieben bist. Wenn ja, dann gibt es kein ALG II...


    Gruß


    Diablo


    In meinen Augen ist es generell ne Schweinerei wie man dort behandelt wird!


    Dann bewirb dich da und mache es besser. Als VfA wirst du gerne genommen, obwohl ich mich sowieso frage, wie du es geschafft hast alo zu werden, aber das ist eine andere geschichte...


    Und da du dich mit gesetzten ja auskennen solltest, werde ich dir sogar noch den entsprechenden § zu meinen Post hinzufügen, um dir klar zu machen, dass du zwar Rechtmittel einlegen kannst, diese aber vermutlich wenig bis gar keine Erfolgsaussichten haben.


    ______________________________


    SGB II § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
    (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn


    1.
    der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,



    c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen,[...]


    ______________________________


    Wenn du dir §31 Abs 1 nr 1 c anschaust, dann kannst du nachvollziehen warum du, unabhängig eines Audi A6, Sankioniert wurdest.


    Gruß


    Diablo

    [quote='donawetter','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=35339#post35339']
    Ich bekomme sowieso nur 300€ Elterngeld.
    QUOTE]


    Das ist bei ersten Kindern meines wissens immer so. Wenn bereits ein Kind da ist und ein zweites geboren wird gibt es 375€ Elterngeld. Davon würden 75 auf die Alg II Leistung angerechnet werden.


    Gruß


    Diablo

    Bevor du ausziehst, stelle erstmal den Antrag auf ALG II Leistungen.


    Sobald dieser bewilligt wurde, kannst du den Umzugsantrag stellen, dass ist der sichere Weg.


    Den erstauszug aus dem elterlichen Haushalt kann dir die Arge nach vollendung des 25. Lebensjahres nicht verwähren.


    Gruß


    Diablo