Beiträge von Diablo

    Eine Sanktion, kann nur vergangen werden, wenn die Tatbestände der §§ 31 oder 32 SGB II vorliegen.


    Eine Überzhalung ist keine Sanktion.


    UNd im vorliegenden SV wurde die Überzahlung dadurch erzeugt (zumindest über 9 der 10 Monate), da der Kunde nicht bekanntgegeben hat, dass er/sie noch eine weitere Beschäftigung ausübt.


    Das ist vorsatz und ist demzufolge auch mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
    So ist es nunmal...


    Gruß


    Diablo

    Um mal ein bisschen Klarheit in der Aufrechnung zu schaffen.


    § 43 SGB II Aufrechnung
    (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren


    1.
    Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
    2.
    Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.


    (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
    (3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.Würden die Aufrechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.
    (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.



    Da es sich beim Threadersteller um eine Anhörung nach §24 SGB II handelt wird anschließend ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 Erlassen.
    Damnach wird mit 10% der Regelleistung aufgerechnet. (Seid dem 01.04.2011, gibt es hier keinen Spielraum mehr).


    Horst :


    Wie kommst du eigentlich auf Sanktionen????


    Gruß


    Diablo

    Für dich selber kannst du natürlich ALG II beantragen (vorausgesetzt du hast keinen Anspruch auf eine anderen Sozialleistung(z.B. ALG I) und kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus eigegen mitteln bestreiten).


    MIt deiner Tochter ist es eher ein Problem. Wenn deine Tochter sich bei Ihrer Oma aufhält, kann SIe nicht in deiner Bedarfsgemeinschaft geführt werden. Dafür müsste dein Kind in deinem Haushalt leben.


    PS: Auch wenn dein Ex-Mann ALG I erhält entbindet ihn das nicht grundsätzlich von seiner Unterhaltspflicht.


    Gruß


    Diablo

    dann könnte ja jeder, auch jemand, der 100000 € erbt, nach 6 monaten wieder einen antrag stellen. das zugeflossene geld ist in einem angemessenen Zeitraum zu verbrauchen. egal ob 10000 oder eine millionen.


    Falsch.


    Bei dem Neuantrag wird wieder auch eine Vermögensprüfung durchgeführt. Bei 10000€ gehe ich mal davon aus, dass der Vermögensfreibetrag beim neuantrag nicht überschritten wird.


    Bei 1000000€ würde ich das mal unterstellen ;)


    Gruß


    Diablo

    Das siehst du zu meinem bedauern Falsch.


    Das Zuflussprinzip besagt, dass EInkommen in dem Monat in dem es zufließt bedarfsmindernd anzurechnen ist. (Explizit nicht, dass die Leistungen des Jobcenters auch in dem Monat zugeflossen sein müssen.)


    Die SGB II Leistungen werden immer im voraus gezahlt. Hier am 30.12.2011. Diese Leistungen waren aber für den Monat Januar gedacht. Daher ist in dem Monat auch das Einkommen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen.


    Gruß


    DIablo

    In § 11 Abs. 3 SGB II steht es richtig.


    § 11
    Zu berücksichtigendes Einkommen


    ...


    (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.


    Ich gehe mal davon aus, dass deine bekannte keinen monatlichen SGB II Anspruch von 10000€ hat :)


    Also wenn das Finanzamt nun am 02.04.2012 die 10000€ überweisen sollte, dann ist dieses ab dem Monat Mai 2012 auf 6 Monate aufzuteilen. Insofern 10000 : 6 = 1666,67€.


    Von den 1666,67€ sind nun noch Freibeträge abzuziehen. (Vermutlich hier nur 30€ versicherungspauschale ( Es ist ja schließlich kein Erwerbseinkommen)).


    Also wäre in diese Rechnung 1637,67€ montalich bedarfsmindernd anzurechnen. ISt der Leistungsanspruch geringer als 1637,67€, so ergibt sich für die nächsten 6 Monate kein Leistungsanspruch mehr.


    Nach 6 Monaten kann Sie wieder einen Antrag stellen...
    Sollte der Bedraf der BG monatlich 1000€ sind, so hat man von der Steuererstattung 6 x 637,67€ "gespart". Für jemanden der SGB II Leistungen bezieht, sollte dies immernoch eine Menge Geld sein. (PS. Für mich auch)


    Gruß


    DIablo

    Ihr könnt euch erstmal auf § 45 SGB X berufen:


    "(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt [B]darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist[/B]. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat."


    So ist es richtig. Nur weil er nicht wusste, dass es zu viel Leistungen waren ist sein Vertrauen nicht Schutzwürdig...
    Vertrauensschutz wird hier nicht gehen. Außerdem wird in dem Fall auch nicht nach §45 Aufgehoben, sondern nach § 48, da der Bewilligungsbescheid, mit an sicherheit grenzender Warscheinlichkeit, nicht rechtswidrig war...


    Gruß


    Diablo

    ist doch viel besser, dann macht den Eigentümer ausfindig und stellt da eure Forderungen - mehr wie die ablehnen kann der E. dann auch nicht!


    Schwachsinn. Die Forderung besteht ja nicht gegen den eigentümer des Pferdes, sondern gegen den MIeter der Box.
    Dabei ist es erstmal unerheblich ob die "Sache (das Pferd)" der Mieterin gehört.


    Ihr solltest einen Titel wegen der Mietrückstände erwirken. Dann habt ihr wenigstens das Recht auf eurer Seite.
    Wie das allerdings mit der Beitreibung der Forderung aussieht, wenn das Pferd nicht der MIeterin gehört steht auf einem anderen blatt papier.


    Gruß


    Diablo

    Wenn jemand noch Geld von einem anderen bekommt (hier bekommt der Vermieter der Box noch Geld von dem Mieter der Box) so kann der gläubiger einen Titel beim Amtsgericht durchsetzen (das geht sogar recht schnell).


    Mit diesem Titel kann man dann das Geld vom Schuldner dann durch einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.


    Der Knackpunkt ist, dass der Gläubiger bei den Kosten in vorleistung gehen muss.


    Das sollte sich in diesem Fall allerdings lohnen, denn der Schuldner hat ja ganz offensichtlich Vermögen (DAS Pferd).


    Das Pferd bekommt das (eine fiktiven "Kuckkuck" aufgeklebt) und kann Verkauft/Versteigerert werden um die Schulden zu tilgen.


    Wenn alles glatt läuft habt ihr beide fliegen mit einer Klappe geschlagen (schulden getilgt und Pferd nicht mehr in der Box).


    Gruß


    Diablo

    Ich mal wieder :)


    Wenn ich den SV korrekt erfasst habe, hast du seit 2 Jahren vom Kindergeld gelebt??? Sehr Interessant, dass wird der zuständige SB auch interessant finden....


    Soo, nun mal weiter im Text:


    Dem Grunde nach kann jeder in Deutschland lebende Mensch erstmal einen Antrag auf ALG II stellen... In deinem Fall würdest du allerdings keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, da du Nach § 7 Abs. 5 SGB II aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen bist. (da du keine genauen Angaben zur Art und Dauer deines Schulabschlusses machen kannst/willst, gehe ich mal davon aus, dass du vermutlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Schülerbafög hast).


    Sollte sich tatsächlich kein Anspruch auf BAföG ergeben, kann dies meiner Meinung nach nur 2 Gründe haben:
    1) dein Abschluss ist nicht staatlich anerkannt (was ich mir nicht vorstellen kann). Oder
    2) deine Eltern haben zu viel Einkommen (und damit kommen wir zum 2. wichtigen Punkt)


    Denn deine Eltern (zumindest deine Mutter, wie es sich mit deinem Stiefvater verhält solltest du mal beim Jugendamt erfragen) sind dir bis zum Ende der ersten Ausbildung Unterhaltsverpflichtet. Auch wenn deine Eltern dir nichts geben wollen, sind Sie trotzdem dazu verpflichtet. Dies ist u.U. sogar gerichtlich zu verfolgen (hierauf würde das Jobcenter auch bestehen).


    Abschließend stellt sich mir die Frage, warum du nicht einmal einen 400€ Job findest. In meiner Umgebung findet das Jeder (auch OHNE Ausbildung und Deutschkenntnisse)
    Und ich denke, dass du mit 584€ deutlich besser deinen Lebensunterhalt sicherstellen kannst, als mit 184€



    Gruß


    Diablo

    Wie du deiner "Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft" entnehmen kannst wurde diese zusicherung unter den voraussetzungen der Kosten der Unterkunft und Heizung ausgetsellt die in dem Mietangebot vorlagen.


    Wenn du nun eine Wohnung anmietest die teurer ist( auch wenn es die gleiche ist) hast du dafür keine zusicherung erhalten. Darauf folgt, keine Beihilfe für Renovierung, Umzugskosten und kein Darlehen für Genossenschaftsanteil, etc...


    Gruß


    Diablo

    Hier muss ich doch mal wieder meinen Senf dazu geben.


    Bedarfsgemeinschaft:


    Da du ja wie gesagt eine Ausbildung machst, und demnach Ausbildungsgehalt und Kindergeld bekommst und( ich zitiere das Gesetz) "dem Grunde nach" einen Ansprcuh auf BAB pder BAföG hast, bist du aus der BG ausgeschlossen, da du deinen Lebensunterhalt (hier: 337€ Regelleistung und 1/3 der KDU +Heizung) selber sicherstellen kannst.
    Daher bekommen auch nur dein Mann und dein Kind Leisterungen nach dem SGB II. Soweit ist alles korrekt.


    Zum Konto:


    Es ist auch zur heutigen Zeit nicht ungewöhnlich, dass Ehepartner ein gemeinsames Konto haben...


    Die 500€:


    Da du ja ganz offensichlich mit deinem Kind und deinem Mann verwandt bist, ist es nicht ungewöhnlich auch mit mehr Einkommen als du durch deine Ausbildung in Kindergeld erhälst für deine Familie Einzustehen (dafür habt ihr ja auch geheiratet...). Ich vermute mal, dass man die 500€ daher bei deiner Famielie als übersteigendes EInkommen (welches einen fiktiven Bedarf übersteigt [ fiktiver Bedarf Regelleistung + 1/3 von KDU+Heizung]) bei deinem Ehemann und deinem KInd bedarfsmindernd anrechnen möchte. Auch das ist korrekt, denn wie bereits oben beschrieben, bist du die Ehe und die Geburt deines Kindes in dem wissen eingegangen mit deinem Einkommen und Vermögen für deine Famiele einzustehen.


    zu den Auto(s):


    Wer steht in den Fahrzeugbriefen??? (wer in den Fahrzeugbriefen steht, dem Gehört das Auto rechtlich)


    Ein KFz pro erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zu einem Wert von 7500€ ist nicht auf das Vermögen anzurechnen.(Bei fiktiven Bedarfen z.B. von dir wir dies meines erachtens gar nicht berücksichtigt).
    Ein KFZ, welches z.B. einen Wert von 9000€ hat wird zu 1500€ auf den Vermögensfreibetrag angerechnet.


    Zum Vermögensfreibetrag:


    Lebensalter x 150€ +750€. (für jeden in der BG) mindestens jedoch 3100€



    Ich hoffe ich konnte alles klären.


    Gruß


    Diablo

    Ich Vermute mal, das aufgrund der Zinsen, weclhe dem JObcenter mitgeteilt werden, dass das JC dich angeschrieben hat wegen den Kontoauszüge.


    Wenn dem so ist und du angibst das du es vergessen hast und sich keine Änderungen in der Leistungshöhe, oder des Anspruchs, ergeben. Ist die Sache eingentlich schon erledigt.


    Du müsstest dann auch keine Konsequenzen befürchten.


    Gruß


    Diablo.

    Von den 383,33€ werden noch Freibeträge abgezogen.


    der Betrag nach Abzug der Freibeträge wird monatlich angerechnet.


    Um die Freibeträge zu ermitteln nutze doch bitte den Rechner auf der Startseite.


    Gruß


    Diablo

    Diese Antwort erfolgt unter der voraussetzung, dass ihr laufend im ALG II bezug steht und das ihr kein Einkommen habt:


    Heizkosten: Heizkosten (auch für eigentümern) gehören zu den Kosten der UNterkunft und Heizung des §22 SGB II. HIerzu zählt auch eine Befeuerung mit Heizöl. Nachdem Ihr die Rechnung für das Heizöl erhalten habt, solltet ihr diese beim zuständigen Jobcenter vorlegen. Das Jobcenter sollte euch für das folgende Jahr monatich 1/12 der gesamten Heizölrechnung als Heizkosten auszahlen. Damit könnt ihr dann die Ratenzahlung des Lieferanten bedienen. => der Widerspruch sollte demach zu euren gunsten entschieden werden.


    Bezüglich des Daches: Das SGB II sieht keine Renovierungsarbeiten an Eigenheimen vor. Sollte das Problem allerdings so akut werden, dass das Haus nicht mehr bewohnbar wäre, so wird dies wohl ein unabweisbarer Bedarf sein. Hier kommt ein Darlehen des Jobcentrs in Frage. Dies gilt aber wie gesagt nur, wenn es Akut ist und nicht wenn man Blaue anstatt von Roten Bachpfannen möchte...


    Einkommen aus Zahlung von Versicherung. Gebt es lieber an. Einmaliges Einkommen ist in bis zu 6 Monaten anzurechnen.
    Gebt es lieber an, denn die Versicherung meldet die Zahlung dem Bundeszentralamt für Finanzen und diese melden es dem Jobcenter... Kommt es auf diesem weg raus, droht euch eine Ordnungswidrigkeiten anzeige und u.U. auch ein Strafverfahren, da Leistungen vorsätzlich (oder zumindest grob Fahrlässig) erschlichen worden sind.


    Gruß


    Diablo

    Eigentlich sollte bei deiner Beantragung von ALG II auch im Haptantrag ausgefüllt worden sein, dass du noch Lohnansprüche gegen einen ehemalige Arbeitgeber hast.


    Wenn das korrekt gelaufen ist, hat das Jobcentr einen Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X bei deinem ehemaligen Arbeitgeber angemeldet (du solltest einen Abdruck davon erhalten haben). Denn der Anspruch auf deinen Lohn ist auf das Jobcenter übergegangen, da das Jobcenter ja in vorleistung geht (hättest du gehalt bekommen, hättest du (noch) nicht ALG II beantragen müssen).


    Das Jobcenter wird sich in dem Monat in dem der Lohn nun tatsächlich durch deinen ehemaligen Arbeitgeber an dich ausgezahlt werden würde, den Teil der zur Anspruchdeckung in dem Monat vereinnahmen. Sollte dein Lohn so hoch sein, dass er deinen Anspruch übersteigt, so wird der übersteigende Teil des Lohnes durch den ehemaligen Arbeitgeber an dich ausgezahlt.


    Gruß


    Diablo

    Hi Leute,
    mein Name ist Tobias und ich hab ein kleines Problem.
    Meine Freundin ist letzten Monat von Cottbus nach Spremberg umgezogen und bekommt diesen Monat kein Geld vom Amt weil sie angeblich zu spät alle Unterlagen eingereicht hat.


    Wann ist Sie denn genau umgezogen?


    Sie soll unter anderem die Abmeldebestätigung aus Cottbus einreichen und Abmelden konnte sie sich erst diesen Dienstag (31.01.12).


    Sollte Sie zum 01.02.2012 Umgezogen sein, ist das auch erstmal korrekt. Was die Sache allerdings erschweren wird ist die Tatsache, dass ein fließender Übergang Zwischen Leistungszahlung für 01/12 (vorheriges Jobcenter) und Leistungszahlung für 02/12 (neues Jobcenter), durch die Antragsstellung beim neuen Jobcenter erschwert wird. Erst wenn das neue Jobcenter den Antrag zuende bearbeitet hat, werden diese auch Leistung (dann allerdings Rückwirked zum 01.02.2012) aufnehmen.


    Wie soll das denn gehen das man da alle Unterlagen rechtzeitig zusammen hat?
    Außerdem soll sie sich zu Spät gemeldet haben obwohl sie schon im Dezember bei der neuen ARGE vorstellig war.
    Von der ARGE kam nur die Aussage: "PECH GEHABT!"
    Ich selbst hab wenig Erfahrung mit dem Arbeitslosengeld und hoffe Ihr könnt uns helfen.
    Was steht ihr zu? Was kann man jetzt unternehmen?


    Gruß Tobias


    Indem man rechtzeitig den Antrag im neuen Jobcenter stellt. Ich bin sicher, dass wenn das "pech Gehabt" tatsächlich so gesagt wurde, es auf die rechtzeitige Leistungszahlung, und nicht auf den Leistungsanspruch tatsächlich gemünzt war.


    Sollte Sie Sie Ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, so steht ihr selbstverständlich auch ALG II in der neuen Stadt zu.


    Sie könnte lediglich beim neuen Jobcenter Mittellosigkeit geltend machen. Dann wird Ihr ein Vorschuss gewährt. Jedoch vermutlich in Form eines Gutscheins. Hierbei ist zu beachten, dass ein Vorschuss (egal in welcher Form) vollständig vom Leistungsanspruch für den nächsten Monat einbehalten wird.


    Gruß


    Diablo

    Da ich nur eine halbe Arbeitstelle habe,bekommen wir (mein Mann und ich) Leistung von Arge. Ich möchte gerne auf mein Anteil verzichten.Darf ich es machen ohne das die Leistung für mein Mann gestrichen wird?


    Das könt ihr nicht...
    Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft (BG)( weil ihr verheiratet seid) entweder bei verzichten auf Leistungen, oder keiner...


    Gruß


    Diablo