In § 11 Abs. 3 SGB II steht es richtig.
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
...
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine bekannte keinen monatlichen SGB II Anspruch von 10000€ hat
Also wenn das Finanzamt nun am 02.04.2012 die 10000€ überweisen sollte, dann ist dieses ab dem Monat Mai 2012 auf 6 Monate aufzuteilen. Insofern 10000 : 6 = 1666,67€.
Von den 1666,67€ sind nun noch Freibeträge abzuziehen. (Vermutlich hier nur 30€ versicherungspauschale ( Es ist ja schließlich kein Erwerbseinkommen)).
Also wäre in diese Rechnung 1637,67€ montalich bedarfsmindernd anzurechnen. ISt der Leistungsanspruch geringer als 1637,67€, so ergibt sich für die nächsten 6 Monate kein Leistungsanspruch mehr.
Nach 6 Monaten kann Sie wieder einen Antrag stellen...
Sollte der Bedraf der BG monatlich 1000€ sind, so hat man von der Steuererstattung 6 x 637,67€ "gespart". Für jemanden der SGB II Leistungen bezieht, sollte dies immernoch eine Menge Geld sein. (PS. Für mich auch)
Gruß
DIablo