Beiträge von Diablo

    Ein bißchen vermischt du hier Äpfel mit Birnen.


    Die Richtlinien haben des Vereins (Kompletter Name: Deutschen Verein für Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung in der Sozialhilfe e.V) verändern nicht das gesetzt im seinem Wesen.


    __________________


    Gesteztesauszug:


    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.


    ____________________


    Da das Gesetz allgemein gehalten ist, musste ja jemand durchführungsrichtlinien dazu entwerfen.


    Dies hat eben dieser Verein gemacht.


    Gruß


    Diablo

    Also kann ich es ablehnen wenn mir das Jobcenter mit irgendwelchen Gutscheinen kommt oder mich ins Lager schickt, wo der ganze Krempel rumsteht den keiner mehr haben will. Die sollen mal schön ihren schrott für sich behalten.


    Klingt ein bißchen so, als ob du nicht Möbel sondern nur Geld brauchst ;)


    Diablo

    Beihilfen für Klassenfahrten sind in der Regel an den Lehrer oder ein Schulkonto zu überweisen.


    Wäre ich dein SB würde so handeln:


    - Schule anrufen und bestätigen, dass die Leistungen übernommen wird
    - Deinen Bescheid erstellen
    - Leistung nach §23 Abs. 3 Anweisen.


    Gruß


    Diablo

    Muss ich diese 194,00 € wirklich zurückzahlen? Worin begründet sich dieses?
    Ich meine, ich hatte ja wirklich wegen der Fahrerei im Jahr 2007 die Ausgaben.
    Lohnt sich ein Widerspruch oder der Weg zu einem Anwalt?
    Weiß jemand Rat?
    Vielen lieben Dank im voraus für eine hilfreiche Antwort.


    Zumindest wirst du es der Arge melden müssen. Diese wird dann die 194€ bedarfsmindernd auf das ALG II Leistung anrechnen.


    dies stüzt sich auf §11 EstG => Zuflussprinzip


    Das sagt im esendlichen aus, dass Einkommen in dem moant anzurechnen isit, in dem es zufließt.


    Gruß


    Diablo


    Als Pauschal richtig würde ich das nicht einstufen, aber trotzdem hat es immer einen faden Beigeschmack.


    Man könnte schon auf die Idee kommen, dass es sich um eine gefälligkeitsbescheinigung handel könnte.


    Kannst du anhand deiner Kontoauszüge (o.Ä) belegen, dass du monatlich "miete" an deine Eltern überwiesen hast??


    Diablo

    Hallo Diablo,


    aber man braucht doch nur eine Fiktionsbescheinigung, wenn die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist oder wenn man Asylberechtigt ist und auf seine Aufenthaltserlaubnis noch wartet.
    Da Maria und ihr Mann EU-Bürger sind, benötigen sie folglich keine Fiktionsbescheinigung.


    Vorab muss ich sagen, dass Ausländerrecht nicht mein Spezialgebiet ist, aber ich kenne einen Italiner und dieser hate ine fiktionsbescheinigung benötigt um in Deutschlad Lesitungen zu beantragen.


    Gruß


    Diablo

    Die einzige unterschied zwischen uns ist das du bist deutscher,aber wegen die EU politik ist auch hier kein unterschied.


    Ohne wieder Salz in irgendwelche Wunden streuen zu wollen ist genau das, der springende Punkt.


    Um nachrangige Sozialleistungen in Deutschland zu beantragen macht es genau den oben genanannten Unterschied und nichts anderes wollte ich damit zum Ausdruck bringen.


    Du bist ja EU Bürgerin, dann gehe zur Ausländerbehörde und hole dir eine Fiktionsbescheinigung, dann kannst du auch Leistungen nach dem SGB II beantragen.


    Gruß


    Diablo

    Schau mal, der unbestimmt Rechtsbegriff "Erstausstattung" wird hier als Platzhalter verwendet.


    Diese Erstausattung bedeutet Erstausstattung für einen Auszug aus dem elterlichem Haushalt oder eben Haftentlassung.


    Wenn man nicht bei den Eltern auszieht oder aus dem Gefängnis kommt, sollten zumindest die wichtigesten Sachen, doch schon vorhanden sein.


    Oder wie hat ein Ehemann (der sich meinetwegen, von seiner Frau getrennt hat) vorher vor dem TV gesessen oder gekocht???.


    Und das nur ein Lebenspartner oder Ehepartner alles bahält kann nicht das Problem der Allgemeinheit sein.


    Daraus Folgt:


    Keine Beihilfe, sondern ein unabweisbarer Bedarf im Sinne das §23 Abs. 1 SGB II => Daher Darlehen.



    Gruß


    Diablo


    Schwachsinn mit ausnahmen:


    -Erstauszug aus dem elterlichen Haushaalt


    oder


    - Haftentlassung
    _________________________________


    http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0202300
    __________________________________


    Abs. 1 sagt ganz deutschlich aus, dass ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des SGB II als Darlehenj zu gewähren ist (hiermit sindz.B. gemeint: Stromrückstände oder auch Möbel


    Abs. 2 erklärt, warum auch Sachleistungen, gewährt werden können.


    Beihilfen gibt es nur für die in Abs. 3 explizit aufgeführen Dinge.


    Gruß


    Diablo

    Diablo :
    für mich ist fraglich, wenn der ausgelernte Sohn in der BG der Eltern bleibt, ob sein Einkommen nicht zum Gesamteinkommen der BG gerechnet wird (Unterhaltsverpflichtung Sohn-Eltern bei bedürftigen Eltern?)


    Wenn der Sohn jedoch eine eigene BG bildet (Mein Vorschlag im Beitrag weiter oben), ist diese Unterhaltsverpflichtung auf jeden Fall ausgeschlossen!


    Kinder sind den Eltern im SGB II nicht unterhaltsverpflichtet. Im SGB XII sieht es da anders aus, bin da aber keine Spezialist ;)


    Diablo

    Wenn du nicht auf die Zahlung von Mietkaution oder Umzugskosten angewiesen bist. Neue Wohnung suchen, die angemessen ist, Veränderungsmitteilung schreiben (Umzug zum....), umziehen und neuen Mietvertrag usw. vorlegen...



    Wenn die Kosten abgelehnt werden, Widerspruch einlegen...... notfalls Sozialklage...


    Eventuelle Beihilfen für Nachforderungen aus Heiz- und Betriebskosten könnten auch noch verweigert werden.


    Diablo

    hey du, neues Thema :-)


    Also, du kannst noch einmal zu deiner SB tingeln und dir einen Barscheck ausstellen lassen. (Ermessensache aber der SB)


    Gleichzeitig solltest du einen Antrag auf Erstausstattung stellen. In diesem die Gegenstände auflisten, die du benötigst. Der Wert wird von der ARGE festgelegt, da sie die Durchschnittspreise in deiner Region errechnet. Sie kann damit auch bezwecken, dass du gebrauchten Haushalt dir zulegst :-(


    Naja, das ist leider nicht ganz korrekt erklärt.


    Den Antrag kannst du zwar stellen, für die SB wird es interessant sein, ob es sich um eine erstauszug um den Elterlichen Haushalt handelt, du aus der Haft entlassen wurdest oder Die Küche bei eine Unfall (Brand, Hochwasser) zerstört wurde.


    Wenn du allen verneinen musst, bekommst du keine beihilfe, dann bleibt nur ein Darlehen.


    Diablo

    m.E. kann lediglich der Betrag von 212 € höchstens von den 281 € RL (abzügl. Kindergeld und sonst. Leistungen) abgezogen werden, wenn dieser für Leistungen erbracht wird, die zur Deckung seiner Lebenskosten dienen sollen.


    Widerspruch einlegen: Sohn ist weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft, wenn er weiterhin mit im Haushalt wohnt.


    Nicht Zwangsläufig, Kommt darauf an, was für ein "Förderlehrgang" das ist.


    Diablo

    Die Unterschiede entstehen, weil die Argen sich die Gesetze drehen, wie sie es brauchen. Wenn der Sohn seinen Unterhalt selbst bestreiten kann, muss er aus der BG raus (er zahlt dann seinen Mietanteil selber!), sein Einkommen darf nicht angerechnet werden. Wenn die Tochter mit ihrem Azubi-Geld mehr Geld hat, als ihr an H4 zusteht, dann fällt sie auch raus (auch sie müsste dann ihren Miet-Anteil selber zahlen).


    Ich unterstelle mal, dass die Arge hier Alg2 sparen will und den Sohn indirekt zum Unterhalt heranz
    ieht - irgendwie "clever" gemacht!


    Geh in Widerspruch! Sollte diese Möglichkeit nicht mehr gehen, dann beantrage Überprüfung nach § 44 SGB X!



    Ich zitiere hier mal Dieter Nuhr: " wenn man keine Ahnung hat,.....einfach mal die ....."


    So, dass war also eigentlich vollkommen falsch.


    Tochter: Tochter in Ausbildung, daher ausgeschlossen nach § 7 Abs 5 SGB II, denn dem Grunde nach förderbar nach BAB. (Ob Sie dieses tatsächlich erhält ist vollkommen belanglos.)


    Sohn: Ausgelernt, daher mit in der BG (vorausgesetzt er wohnt noch zu hause). Sein Einkommen (EK) wird nur auf seinen Bedarf angerechnet (RL+KDU des Kindes). Meistens verdienen Gesellen genug, um den eigenen Bedarf zu decken (Jaja, eine eizelne Person kann von (vermutlich) 900,00€ seinen Mietanteil zahlen und die 351€ RL aufbringen).


    Da der Wohn noch in der BG ist, bekommen die Eltern natürlich nur 2/3 der KDu ausgezahlt und die Jeweilige RL.


    Könnt ihr glauben oder nicht, ist und bleibt trotzdem so (ich Denke, derjenige weiß, dass er gemeint ist)


    Gruß


    Diablo

    Naja, mit der Begründung wird es wirklich schwierig, denn das Amt sieht vermutlich nicht ein warum eine eizelne Person (gehe mal davon aus, dass du alleine lebst) eine 2 Zimmer Wohnung benötigt. Die Sache mit der Schlafcouch, hättest du dir schon überlegen können, bevor du die 1 Raum Wohnung angemietet hast (So würde ich zumindest den teil deine Begründung ablehen).


    Die Sache mit den Nachbarn ist natürlich so eine andere Sache. Warum will dir die Polizei denn keine Protokoll ausstellen? (ich vermute mal, dass die auch einen Grund haben).


    Ein Wirklicher Grund für einen Umzug wäre ein Zusammernzug mit einem Partner. Oder eine Kündigung der WOhnung durch den Vermieter (Mietschulden, etc,).
    Eventuelle MIetschulden würden dann aber von der Arge einbehalten werden (10 - 30 v. Hundert der Regelelistung)[ kommt darauf an, wie viele Mietschulden dasss sind.]


    Diablo

    Sooo, dann will ich mich mal wieder unbeliebt machen,



    Du bist einen Privatrechlichen Vertrag mit deinem Vermieter eingegangen (Mietvertrag). In diesem Vertrag ist erläutert, wer bei reperaturewn, etc. aufkommen muss.


    Für die Beseitigung des Schimmels wird vermutlich der Vermieter zuständig sein. Also hast du dich auch an diese zu wenden.


    Die Arge sieht keinen Grund in deinem Umzug, da dein Vermieter sich um die Probleme zu kümmern hat. Darum wird eben der Umzug auch nicht genehmigt.


    Sollte deine vermieter sich weigern die Wohnung in Stand zu setzen, solltest du dicvh mal mit deinem Anwalt unterhalten. Dies sind aber eben alles dinge, die nciht auf der Allgemeinheit lasten sollten.



    Diablo

    Wenn er am Montag (01.09.2008) den Antrag abgibt, wird die Arge auch die Leistungen ab 01.09.2008 bewillgen. Auch wenn er spät dran ist, wird es keine Differenz in der Höhe der Zahlung geben.


    Die Arge kann ja am einem Sonntag nicht werten, ob der Antrag korrekt eingegangen ist, ist ja keiner im Amt ;)


    Das Geld wird logischer weise nur nicht am 1. 09 auf dem Knto sein, vileleicht erst am 10.09.2008 oder so.


    Diablo