Die Unterschiede entstehen, weil die Argen sich die Gesetze drehen, wie sie es brauchen. Wenn der Sohn seinen Unterhalt selbst bestreiten kann, muss er aus der BG raus (er zahlt dann seinen Mietanteil selber!), sein Einkommen darf nicht angerechnet werden. Wenn die Tochter mit ihrem Azubi-Geld mehr Geld hat, als ihr an H4 zusteht, dann fällt sie auch raus (auch sie müsste dann ihren Miet-Anteil selber zahlen).
Ich unterstelle mal, dass die Arge hier Alg2 sparen will und den Sohn indirekt zum Unterhalt heranz
ieht - irgendwie "clever" gemacht!
Geh in Widerspruch! Sollte diese Möglichkeit nicht mehr gehen, dann beantrage Überprüfung nach § 44 SGB X!
Ich zitiere hier mal Dieter Nuhr: " wenn man keine Ahnung hat,.....einfach mal die ....."
So, dass war also eigentlich vollkommen falsch.
Tochter: Tochter in Ausbildung, daher ausgeschlossen nach § 7 Abs 5 SGB II, denn dem Grunde nach förderbar nach BAB. (Ob Sie dieses tatsächlich erhält ist vollkommen belanglos.)
Sohn: Ausgelernt, daher mit in der BG (vorausgesetzt er wohnt noch zu hause). Sein Einkommen (EK) wird nur auf seinen Bedarf angerechnet (RL+KDU des Kindes). Meistens verdienen Gesellen genug, um den eigenen Bedarf zu decken (Jaja, eine eizelne Person kann von (vermutlich) 900,00€ seinen Mietanteil zahlen und die 351€ RL aufbringen).
Da der Wohn noch in der BG ist, bekommen die Eltern natürlich nur 2/3 der KDu ausgezahlt und die Jeweilige RL.
Könnt ihr glauben oder nicht, ist und bleibt trotzdem so (ich Denke, derjenige weiß, dass er gemeint ist)
Gruß
Diablo