Beiträge von Diablo


    Die Erstausstattung (als Beihilfe) wird dir vermutlich abgelehnt, da du bereits vor 4 Jahren eine eingene Wohnung (mit eigenen möbeln hattest).


    Die Bleibt vermutlich nur über, die erstausstattung als unabweisbaren Bedarf als Darlehen zu beantragen. Wie der Name schon sagt, wirst du das Darlehen in monatlichen Raten zurück zahlen müssen.



    Gruß


    Diablo

    Um mal Klarheit zu schaffen:


    Sowohl Kindergeld als auch Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss) werden voll auf die Leistungen deiner Kinder angerechnet.


    Sollte ein Kind (oder auch beide) seine LU selber sicherstellen können (durch Kindergeld und Unterhalt), so wird das übersteingende Einkommen auf die der Eltern (bei alleinerziehenden: dem Elterteil) angerechnet.


    PS: Bitte fragen zur Leistungsberechneung in Zukunft in den Teil "Anspruch und Leistungen" posten.


    Gruß


    Diablo

    hallo biste du nicht richtig bist du genauso wie die eule oder was mich hat jemand zu unrecht angeschiessen


    Das war keine Kritik an dir, sondern eine Aussage.


    Die persönlichen Daten desjenigen, welcher der Arge den hinweis gegeben hatr, wirst du von der ARGE nicht bekommen. eine Behörde unterliegt der Schweigepflicht.


    Darüber hinaus wissen wir gar nicht, ob es vielleicht eine anonymer Hinweis war. Das passiert häufig.


    Gruß


    Diablo

    was mich eigentlich wirklich ärgert ist, dass man keinerlei informationen zum eigenen fall vom amt bekommt, es gibt keinen ansprechpartner und ein rückruf kann bis zu drei tagen dauern.


    Hierzu mal ein paar generelle Dinge:


    Es gibt folgende Bereiche in jeder Arge:


    - Eingangszone (Sollte vermutlich jedem ein Begriff sein, was die machen)
    - Arbeitsvermittlung (abzkürung AV) (Wie es der Name schon sagt, ist er für Vermitllungsen zuständig)
    - Leistungssachbearbeitung (abkürzung SB) (Errechnet Leistungen [ist im übrigen mein Job, daher kann ich hier die Qualifiziertesten auskünfte geben])
    - Fallmanagement (lasse ich gleich in der erklärung außen vor)
    - Servicecenter (macht das Gleiche wie die Eingangszone, nur am Telefon. Diese kollegen schicken dann Tickets (E-Mail) an die Arbeitsvermittler oder Leistungssachbearbeiter (ja nachem wer zuständig ist).


    Dies erstmal als Grundkenntnis


    Dein AV und dein SB sind deine Ansprechpartner. Wenn du beispielsweise im Servicecenter anruft (ist meist ne 0180 Nummer) bekommt einer der beiden vorgenannten ein Ticket, mit dem Problem, dass geschildert wurde. Nun muss derjenige sich deinen Fall anschauen und versuchen duich zu erreichen. Was aber gerne vergessen wird ist. Ein SB hat mindestens 300 Fälle, eine AV 500 (zumindest ist es in unserer Kommune so). Ich finde, wenn man diese Zahlen hinzuzieht, dann sind 3 Tage gar nicht so mies.


    In dringenden Fälle, sollte man lieber in der Eingangszone vorsprechen, da bekommt man am gleichen Tag noch eine antwort (in der Regel zumindest)


    ich weiß nicht wie es dir/euch geht, aber ich fühle mich dadurch erniedrigt - das sollte doch besser geregelt werden - alle informationen stehen auch in meinem antrag, es gibt nichts weiter zu bereden - ich komm mir dann höchstens vor, wie bei einer musterung. wird dann in meine akte ein vermerk gemacht - sieht nicht assig aus, oder kann sich selbst um ihr leben kümmern?


    Du stellst dir die Vermerke zu umfangreich vor.


    diese sehen eher so aus:


    IG = Intigriert aber Hilfebedürftig
    IF = Integrationsfern
    etc.


    Es gibt da noch einige andere (kenne mich damit nicht aus. Ist AV kram). (Ich weiß auf jeden Fall, dass werdende Mütter und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren nicht Vermittelt werden).


    wenn ich fragen habe, kann ich doch selbst einen termin ausmachen.


    Bei den AVs kannst du das auch. Bei den SBs nicht.



    Da Stellt sich mir die Frage:


    Warum müssen Menschen, die Ihr Ausbildung (oder Studium) noch nicht abgeschlossen haben, Kinder bekommen.


    Gruß


    Diablo


    Wenn du noch Student bist (egal ob Bafög oder nicht) kannst du nicht teil der BG sein, da du nach §7 Abs. V ausgeschlossen bist. Darauf folgt: Du bist Teil der Haushaltsgemeinschaft.


    Dafür, dass du mal BaföG erhalten hast, gibt es keinen Mehrbedarf.


    Da du bist Teil der BG bist, wird dein Einkommen auch nicht auf die Leistungen deiner Mutter angerechnet. Allerdinsg musst du 50% der Kosten der Unterkunft tragen)[sofert nur ihr 2 Personen im Haushalt lebt]


    Gruß


    Diablo

    Wenn du ins Ausland gehst fällst du aus der BG raus und deine MUtter müßte allein Leistungen beziehen.Alles was du verdienst gehört dir und hat mit deiner MUtter nichts zu tun.Ob sich für deine Mutter an der Wohnsituation etwas ändert kann ich so nicht sagen weil ich nicht weiß wie groß eure Wohnung ist und ob deine Mutter nach deinem Weggang dann in der Wohnung verbleiben könnte.



    Dazu stellt sich die Frage, ob du nach den 3 Monaten wieder bei deinem Mutter einziehen willst. Wenn ja, ist das mit der Wohnungsgröße irrelevant, da es 6 Monate dauert, bis die Kosten der Unterklunft von Seiten der Arge auf das angemessene Niveau angepasst werden.


    Gruß


    Diablo

    Was meinst du mit angeschiessen. Bitte erläutere mal deinen Fall.


    Sollte es so sein, dass du einen Verdienst nicht mitgeteilt hast, dann hoffe ich, dass es noch mehr Menschen gibt, die Leute wie dich beim Amt melden.


    Gruß


    Diablo


    Das ist aktuell Sinnlos, da alle Argen nach dem Richtlinien des Deutschen Verein handeln (Es gab eine Geschäftsanweisung dazu).


    Sollten eventuelle Gerichtsverfahren Recht bekommen, kann man es versuchen.


    Daher: Ohne Rechtsgrundlage ist dies verschenke Zeit und Mühe.


    Gruß


    Diablo

    Als erstes darf ich bitten, das du das nächste mal in den richtigen bereich schreibst. Vielleicht kann das ja ein Mod verschieben...


    Nun zu deinien Fragen...



    meine fragen dazu:


    1. wieso bekomme ich einen termin bevor ich überhaupt leistungen erhalte? ist das rechtens? den termin hatt ich schon nachdem mein antrag abgestempelt wurde, ich aber noch gar nicht alle unterlagen eingereicht hatte. Ich bin doch bis ende märz niemandem verpflichtet?


    das beste war eigentlich: ich hab beim jobcenter angerufen und mich da erkundigt, was denn ist wenn ich am freitag gar nicht in der stadt bin, es hieß ich müsste vorher meine abwesenheit ankündigen.
    ich versteh da leider nicht warum? ich erhalte keine leistungen noch bin ich schon arbeitslos...


    Die Einlagung dient dazu ein erstes Gespräch mit dem Hilfebedürftigen zu führen und über seine/ihre Situation zu sprechen, ist also nichts schlimmes. Da du Schwanger bist, wirst du eh die ersten 3 Jahre nicht vermittelt.


    Weiter im Text.


    Als Antragsdatum gilt der erste Tag der vorsprache. MIt allen Rechten und Pflichten. Daher hast du der ARGE ab diesem Tag zur Verfügung zu stehen (man kann auch, um guten Willen zu zeigen, einen alternativtermin anbieten z.B. nachmittags (macht bei uns fast jeder Arbeitsvermittler)).


    Ortsabwesenheit ist vorher bei Arbeitsvermittler (AV) zu beantragen.



    2. wozu soll ich mich da überhaupt vorstellen, wenn ich eh nicht vermittelbar bin? ich bin hochschwanger, leide wieder unter schwerer morgendlicher übelkeit und es ist kein spaß frühmorgens für nix dahin zu fahren und meine anderen termine am freitag zu verschieben, nur damit die sachbearbeiterin einen stempel irgendwo draufdrücken kann???


    Du sollst dich vorstellen, damit deine Situation eingestuft werden kann und damit man sich ein persönliches Bild von dir machen kann. Die Arge will ich nciht nachsagen lassen nichts zu versuchen ;)


    Tatsächlioch brauchst du den Stempel auf deine Checkliste, damit du überhaupt Leistungen bekommst, denn die Leistungssachbearbeitung zahlt erst, wenn du beim AV warst.


    Gruß


    Diablo

    wiso für die katz???
    sei doch froh, dass du aus eignener kraft einnahmen hast
    was ist das immer für eine denkweise
    ich bekomme doch auch kein alg II, wenn ich arbeite
    einkommen ist einkommen
    alg II ist unterstützung um existieren zu können für die, die sonst keine einnahmen haben


    Darüber hinaus hat iihr das ALG II die Zeit in Ihrem Leben geschaffen, das Buch zu Schreiben ;)


    @topic:


    Vielleicht kannst du ja darauf aufbauen und benötigst irgendwann gar kein ALG II mehr.


    Gruß


    Diablo

    Hallo rote Zora,


    zum Umzug zwingen kann man Deinen Vater nicht! Die ARGE (das Amt) wird allerdings nur die Kosten der Unterkunft für eine "angemessene" Wohnung bezahlen. Wieviel das letztendlich in Deiner Region ist, kannst Du bei der zuständigen ARGE erfragen.


    vG Berthold


    Fast Richtig.


    Da dein Vater keine Leistungen von der Arge bekommt (ist schließlich nicht mehr Erwerbsfähig, da über 65 Jahre alt) muss er zu der Stelle gehen, wo die Grundsicherung gezahlt witrd. Vermutlich das Sozialamt.


    Gruß


    Diablo

    Ganz so egal ist das nicht.Wenn er ständig bei ihr ist und auch alle Sachen bei ihr hat kann das Amt von einer BG ausgehen.


    Und wenn nicht das, dann würde das Amt zumindest von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen und er müsste seinen Mietanteil zahlen.


    Diablo

    Hallo,


    vielleicht kann mir jemand wetierhelfen, bei meinem "Problem" das ich möglicherweise nächstes Jahr habe.
    Die grundlegende Problematik kam hier im Forum schon öfter zur Sprache, wobei ich oft unterschiedliche Meinungen gesehen habe. Konkret geht es darum wie lange rückwirkend die ARGEN Vemögenszuflüsse als Einkommen werten dürfen.


    Bei mir ist es so, daß bei mir Anfang nächsten Jahres im schlimmsten Fall Hartz IV droht (Nach befristeten Arbeitsvertrag und ALG I). Bedürftig wäre ich. Wenn ich jetzt über eine Steuererklärung für 2008 mir ein paar hundert Euro zurückhole- gilt das dann noch 7-8 Monate später als Einkommen oder wird es mit zum (Schon)Vermögen gezählt (Mit dem ich so oder so unter der Freigrenze wäre)?


    Es sollte nicht angerechnet werden, da du den Zufluss hattest, bevor du SGB II Leistungen erhalten hast (haben solltest)


    Noch ne kurze Frage, obwohl ich die Antwort schon ahne: Zinsen von Sparkonten bei laufendem Hartz IV-Bezug gellten als Einkommen?


    Ein ganz dickes Lob übrigens an die Foren-Macher und erst recht an die vielen engagierten Nutzer!


    Kommt darauf an, wie hoch deine Zinsen sind. bei 50€ p.a. sagt keiner was. Bei 5000€ p.a. schon.


    Diablo

    Dringend:confused:meine Tochter ist 18J.,lebt in Schleswig-Holstein,wohnt in einer WG mit einer Freundin,ist seit 6 Mon.in der Ausbildung.Ich lebe in NRW,bin z.ZT.arbeitslos(fange bei meiner neuen Stelle am 1.5.an)Da das Arbeitsverhältnis mittlerweile untragbar für
    meine Tochter geworden ist,wird jetzt ein Aufhebungsvertrag erwirkt,mit Hilfe der IHK.
    Meine Frage lautet,bekommt meine Tochter Hartz IV,bis sie einen neuen Ausbildungsplatz bekommt?-Sie hat Angst,dass sie Ihre Miete etc.nicht mehr bezahlen kann.


    Für SGB II Leistungen bliebe aber noch zu beachten, dass deine Tochter eine Sparrzeit nach §31 Abs. Nr 3 bekommen könnte, da Sie sich mit der unterschrift unter dem Aufhebungsvertag bedürftig gemacht hat.


    Gruß


    Diablo

    §11 EstG (Einkommenssteuergesetz)


    Sagt im wesendlichen aus:


    Einkommen ist im dem Monat anzurechnen, in welchem es zufließt.


    Nach diesem gesetz handelt auch die ARGE.


    Das Heißt:


    Einkommen vom ehemaliger AG wurde am 28.02.2009 auf deinem Konto gutgeschrieben = es wird im Februar angerechnet.


    Wurde es am 01.03.2009 gutgeschrieben, wird es im März angerechnet.


    Gruß


    Diablo

    Den Fall habe ich oben im Wesentlichen geschildert.



    Und wie? Also von einem Juristen würde ich schon eine aussagefähigere Antwort erwarten. Schließlich trägt dieses Forum den Untertitel "Forum mit dem Schwerpunkt auf der Frage, wer Ansprüche in welcher Höhe auf Leistungen nach dem SBG II hat.". Somit bin ich hier richtig. (Habe ich zumindest gedacht..)


    Dir ist schon klar, dass hier hauptsächlich private Nutzer sind, oder??


    5. Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Abs. 5)
    (1) Die Gewährung dieses Mehrbedarfs setzt einen
    ursächlichen Zusammenhang zwischen einer drohenden
    oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer
    kostenaufwändigeren Ernährung voraus.


    (2) Die Krankheiten, bei denen die Notwendigkeit einer
    kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des
    Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV)
    anerkannt sind, können der Anlage entnommen werden.
    Diese Aufzählung ist aber nicht als abschließend zu betrachten.
    Sofern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, können
    diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
    Bei Adipositas (Fettleibigkeit) ist ein Mehrbedarf für Reduktionskost
    nicht zu gewähren


    (3) Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn die Notwendigkeit der
    kostenaufwändigeren Ernährung aus medizinischen Gründen
    nachweislich belegt ist.
    Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behandelnden
    Arztes erbracht werden. Die Bescheinigung muss die genaue
    Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende
    Kostform enthalten.



    Für die Erstellung der Bescheinigung kann der Vordruck BA Alg II –
    2s21-1 verwandt werden.


    (4) Eventuell anfallende Kosten für die Bescheinigung des
    behandelnden Arztes werden nicht übernommen.


    (5) Eine Stellungnahme bzw. ein ärztliches Gutachten ist durch den
    medizinischen Dienst des Leistungsträgers (Ärztlicher Dienst,
    Gesundheitsamt o.ä.) zu erstellen, wenn für ein Krankheitsbild,
    welches in der Anlage nicht aufgeführt ist, eine kostenaufwändigere
    Ernährung geltend gemacht wird. In der Stellungnahme soll eine
    Einschätzung zur Höhe des Mehrbedarfes abgegeben werden.
    Des Weiteren soll der medizinische Dienst eingeschaltet werden,
    wenn die voraussichtliche Dauer des Mehrbedarfs von vornherein
    12 Monate übersteigt.
    Der Mehrbedarf für die kostenaufwändigere Ernährung ist
    spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche
    Bescheinigung zu belegen.


    (6) Ggf. ist von dem Hilfebedürftigen eine „Entbindung von der
    ärztlichen Schweigepflicht“ zu verlangen.


    (7) Sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die
    Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung
    erfüllen, ist der Mehrbedarf zu gewähren, der der höchsten
    Krankenkostzulage entspricht. Eine mehrfache Gewährung ist nicht
    zulässig.


    Ich denke damit ist alles gesagt ;)


    Diablo


    So ist es.


    Gruß


    Diablo