NAch dem BGB ist der Vermieter für den bewohnbaren zustand der Wohnung verantwortlich.
Sollte jedoch die Renovierungspflicht wirksam auf den Mieter übergegangen sein, dann ist logischerwesie der MIeter dafür verantwortlich.
Sollte dies hier der Fall sein, so kann das Jobcenter "in angemessenen Zeitraum" eine Beihilfe für Renovierung bewilligen. Hierfür zählen auch Bodenbeläge...
Bodenbeläge sind allerdings nur zu gewähren, wenn KEIN Bodenbelag in der WOhnung ist (also der nackte Estrich in der WOhnung ist.
Sollte schon ein Bodenbelag vorhanden sein, gewährt das JC keine Beihilfe.
Gruß
Diablo