Beiträge von jalale

    Hallo Axel,


    wenn deine Freundin sich in der Ausbildung befindet, bekommt sie doch noch Kindergeld, oder? Das sollten ihre Eltern ihr überlassen, wenn sie auszieht, denke ich.
    Im Grunde kann ich Biene nur zustimmen, dass bei so einer großen Wohnung 90,- Nebenkosten sehr wenig erscheinen. Ihr solltet mit mehr rechnen und eben den Strom nicht vergessen.
    Aber ich versteh schon, dass ihr die nehmen wollt, hört sich ja auch gut an.
    Und wenn deine Freundin ab dem Sommer 100pro ein Festeinkommen hat, sieht das vielleicht schon besser aus. Und was ist mit dir? Suchst du dir auch noch was festes, oder erstmal eine Ausbildung?
    Wenn ihr an die Zukunft und Kinder denkt, solltet ihr das auch bedenken, dass du längerfristig gesehen die Familie mit versorgen kannst.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo TanjaK,


    es besteht erst Anspruch auf ALG II ab dem Tag der Antragstellung. Das heisst du bekommst tatsächlich für diese beiden Wochen leider nichts.
    Die Krankmeldung dient dir auf dem Amt lediglich dazu, in dieser Zeit von Maßnahmen befreit zu sein bzw. nicht zu Terminen erscheinen zu müssen. Den Antrag hättest du ja aber theoretisch mit der Post pünktlich abschicken können.


    LG, Jalale.

    Hallo Berthold,


    zu deinem Bekannten: das ist eben genau der andere Fall. kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, da sein EK + KG mehr ist als ihm an ALG II zustehen würde. Damit fällt er aus der BG raus und bekommt sein Geld wie gehabt. Er hat mit der ARGE nichts mehr am Hut. Deswegen gibts da auch keinen Selbsbehalt.


    Bienes Sohn aber hat eben nur 515,- und könnte damit seinen Lebensunterhalt nicht sicher stellen. Deswegen bleibt er im ALG II- Bezug und damit auch in der BG von Biene.
    Seine Ausbildungsvergütung wird dann bis auf einen Freibetrag (hier = Selbsthalt) auf die Regelleistung angerechnet. Ganz normal, wie jedes Einkommen eines ALG II - Beziehers.
    Der Selbstbehalt, den du meinst, bezieht sich auf Unterhaltsleistungen eines oder beider Elternteile. Es gibt mehrere Verwendungen für das Wort. In dem Zusammenhang hier ist der Selbstbehalt das, was einem ALG II- Bezieher von seinem Zuverdienst bleibt, sprich Freibetrag. (Um genau zu sein: der Freibetrag sind ja nur die 100€, hinzu kommen noch Werbungskosten u.a., der Selbstbehalt drückt die Gesamtsumme aus)


    Ich versuch mal den Selbstbehalt nachzuvollziehen: 351 netto - 100 = 251,- davon 20% = 50,-
    = 150,- Selbstbehalt. Dass bei Bienes Sohn 13,- mehr rauskommen, könnte an zusätzlichen Fahrtkosten liegen oder so, weiß ich nicht.


    Jedenfalls bekommt er dann: 281 + 120 + 163 = 564,- und damit 49,- mehr als hätte, wenn er für sich selbst sorgen müsste.


    Ich hoffe jetzt ist alles richtig und verständlich.
    Bin dir nicht böse Berthold, ich blick bei einigen Sachen auch überhaupt nicht durch. ;)


    Lieben Gruß,
    Jalale.

    Hallo Berthold,


    ich glaube Celices Bedenken sind berechtigt, denn Samsam hat eine abgeschlossene Ausbildung und wohnt schon einige Zeit nicht mehr zu Hause.
    Damit muss sie nicht zu ihren Eltern zurück ziehen.


    samsam : Ich glaube nur der Untermietvertrag reicht dem Amt nicht aus, der Hauptmietvertrag muss mit abgegeben werden. Ich bin mir da nicht 100 %ig sicher, das wirst du dann sehen, was die auf dem Amt sagen.
    Stelle auf jeden Fall einen Antrag und gib ihn persönlich ab, dann kann der Sachbearbeiter gleich schauen ob alle Unterlagen dabei sind und dir ggf. sagen was noch fehlt.
    Wenn du tatsächlich einen Hauptmietvertrag brauchst, sollen die Eltern deines Freundes einen Mietvertrag mit ihm abschließen, mit einer Miete die das doppelte von deiner ist, so dass ihr beide das gleiche zu zahlen habt. Er muss die Miete ja nicht zahlen, das darf das Amt nicht überprüfen.
    Wie Berthold schon schreibt, wichtig ist dass du angibst mit deinem Freund in einer WG zu wohnen. Du musst von ihm keine Unterlagen einreichen (ausser Mietvertrag).


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Berthold,


    der Sohn von Biene bekommt 351,- Ausbildungsvergütung und die werden bei der BG angerechnet. Die 163€ sind der übliche Freibetrag.
    Weiterhin bekommt er die Regelleistung von 281€ - 164€ KG und den Mietanteil von 120€.
    Und somit hat er mehr Geld zur Verfügung, als wenn er aus der BG rausfallen würde. Er bekäme dann zwar 351€ + 164€, müsste aber die 120€ Miete davon bezahlen.
    Also bleibt er in der BG und sein EK wird angerechnet.


    Im SGB II § 7 heisst es ja, dass Kinder unter 25 dann nicht zur BG gehören, wenn sie ihren Unterhalt selbst finanzieren können.
    Somit hat da schon alles seine Richtigkeit.


    LG, Jalale.

    Also ich hab jetzt nichts konkretes weiter gefunden, auch im SGB II steht zu Selbstbehalt nichts.
    Ich sehe das so: die ARGE berechnet zwei Wege, einmal den dass der Sohn sich selbst versorgt und aus der BG raus ist, und dann den dass er weiter Leistungen bezieht und eben sein EK angerechnet wird. Am Ende komen zwei Zahlen heraus und das bessere Ergebnis entscheidet dann wie es gehandhabt wird.


    Ich habe ermittelt,
    Fall 1:
    351,- Ausbildungsvergütung
    + 164,- KG
    = 515,-


    Fall 2:
    281,- RL
    + 120,- KdU
    + 163,- Freibetrag EK
    = 564,-


    Damit hat er im Fall 2 mehr Geld zur Verfügung. Und nun kann ich doch nichts negatives daran mehr entdecken.
    Biene, dir werden wie du ja schon geschrieben hast, 352,- abgezogen, aber dafür bekommst du ja Regelleistung + Mietanteil (= 401,-).


    Letztendlich steht ihr so also besser da.


    LG, Jalale

    Hallo,


    der Selbstbehalt ist nicht irgendein fiktiver Betrag, die 163,- ergeben sich aus dem Netto-Lohn von Bienes Sohn.
    Und deswegen stimmt die Rechnung. Er bezieht ja Einkommen, also berechnen sie seinen Freibetrag. Dieser würde ihm ja zu Verfügung stehen bei ALG II-Bezug. Somit ergeben sich die 564,- und damit hat er tatsächlich weniger zur Verfügung.
    Das ist ganz großer Beschiss, aber da kann man wohl nichts machen.
    Ich versuch mich im Netz mal schlau zu machen, ob da irgendwas geht, weil das ist ja echt das letzte...


    Bis dann, lg
    Jalale.

    Hallo,


    ja sie kann es versuchen.
    Maleris, du solltest dich dann auf § 12 BAföG-Gesetz berufen. Da steht nämlich nichts davon, dass du in einer Mindestentfernung zu deinen Eltern wohnen musst.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Hallo Biene,


    da dein Sohn unter der Grenze der Grundsicherung liegt, ist es richtig, dass er noch bei euch in der BG ist.
    SGB II § 7 (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören [...] 4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
    Und damit wird dann auch sein Einkommen angerechnet. Leider.
    Vor allem ärgerlich, wegen der 40 €... Diese Gesetzesgrundlage ist auch überhaupt nicht nachzuvollziehen, finde ich.


    lirafe : Den Abzweigungsantrag stellt man bei der Familienkasse. Ruf da aber vorher mal an, denn im Prinzip müsst ihr solch einen Antrag nicht stellen. Der dient Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, aber dennoch nicht das KG von den Eltern überwiesen bekommen. Das Kind stellt dann so einen Antrag und bekommt fortan das KG auf sein Konto.
    Aber ihr zahlt ja das KG an euer Kind. Frag bei der Familienkasse, wie ihr euch verhalten sollt. Die ARGE handelt nicht rechtens.
    Viel Erfolg.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    es ist schon richtig, dass du nun nicht mehr den erhöhten Grundbetrag bekommst, da darauf nur Anspruch besteht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen ist.
    Wenn du also im "Einzugsgebiet" deiner Mutter wohnst, müsstest du leider wieder bei ihr einziehen, bzw. die Kosten selbst tragen.


    lirafe und Kitty: bei Schüler-Bafög ist das was anderes, als wenn das Kind studiert. Und der Grundbetrag und die Bedingungen hängen auch von der Art der schulischen Ausbildung ab.


    Maleris, du machst sicher eine Ausbildung an einer Berufsfachschule bzw. Fachschule, oder?
    Ich denke dir steht kein Wohngeld zu, denn sicher werden die auch so argumentieren, dass du zu deiner Mutter ziehen kannst. Was den Unterhalt deines Vaters betrifft, schau dir doch mal die Düsseldorfer Tabelle an. Da steht wieviel er zahlen muss. Gibt er dir weniger, kannst du natürlich verlangen, dass er dir den vollen Betrag zahlt, bzw. wenn er nicht soviel Einkommen hat, melde dich beim Jugendamt. Die leisten eventuell Vorschuss.
    Aber du kannst dich ja auch mal nach einem Bildungskredit erkundigen, musst aber bedenken, den irgendwann zurück zahlen zu müssen, im Gegensatz zum Schüler-BAföG.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Juvenus,


    du bist auch BAföG-berechtigt, wenn du noch zu Hause wohnst. Der Satz ist ca. 60,- geringer als wenn du in einer eigenen Wohnung wohnen würdest und der Mietzuschlag von 72,- fällt weg. Der Höchstsatz liegt bei 447,- €. Benutze doch mal einen BAföG-Rechner hier auf der Seite, dann hast du einen Anhaltspunkt, was du bekommen könntest.
    Und was ist nun, wenn ihr gemeinsam eine neue Wohnung bezieht? Ist natürlich erstmal ein finanzieller Aufwand (Umzugskosten, Kaution usw.)
    Was sich letztlich eher rentiert, kann ich nicht beurteilen. Rechne durch ob du es dir leisten kannst auszuziehen, nachdem du den BAföG-Rechner benutzt hast.


    LG, Jalale.

    Hallo catlak27w,


    bist du denn schon mal zu Hause ausgezogen und hast eine Erstausstattung erhalten?
    Wenn nein, kannst du den entsprechenden Antrag stellen.


    Wie hoch die Kosten für die Unterkunft sein dürfen, musst du bei deiner zuständigen ARGE erfragen. Euch zu viert stehen bis zu 90 m² zu. Allerdings müsstest du dann mit dem Auszug warten bis dein Mann aus der Haft entlassen ist. Sonst steht dir nur die Miete für drei Personen zu (für dich und die Kids) für eine 75 m²- Wohnung.
    Du musst dir die Wohnung genehmigen lassen, d.h. Wohnungsangebot vom potentiellen Vermieter holen und der ARGE zeigen. Erst wenn die zustimmt den Mietvertrag unterschreiben. Hauptantrag stellen und dann noch, wie gesagt, formlosen Antrag auf Erstausstattung stellen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Du Berthold,


    ich hab mir grad mal das Urteil angeschaut und leider ist die Steuerrückzahlung doch Einkommen. Vermögen nicht, das stimmt, unabhängig von den Freibeträgen, da "...der Antragsteller die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig angespart hat...".
    Aber es ist eben Einkommen nach Zuflussprinzip. Jedoch sollte zumindest der übliche Freibetrag anrechnungsfrei bleiben. Dazu steht im Urteil aber nichts.


    LG, Jalale.

    Hallo Diablo,


    Experte bin ich auch nicht, aber in AufhG § 81 steht, dass eine Fiktionsbescheinigung dann benötigt wird, wenn ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt wird. Als EU-Bürger braucht man aber doch keine Aufenthaltsgenehmigung, oder?
    Das hat, glaub ich, nichts mit einer Arbeitsgenehmigung zu tun. Was es mit deinem Italiener auf sich hat, weiß ich nicht.
    Maria soll sich lieber genauestens informieren, vielleicht gibt es Institutionen, die Ausländern Hilfestellung leisten und die sich mit den Gesetzen besser auskennen.


    LG, Jalale.

    Hallo Dudel,


    willst du kündigen um das Abi an der Abendschule zu machen? Dann kriegst du eine Sperre, weil du die Arbeitslosigkeit selbst verschuldest hast.


    Generell hast du keinen Anspruch auf ALG II wenn du eine Ausbildung machst, da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Handelt es sich bei dem Abi um einen zweiten Bildungsweg? Dann kannst du Schüler-BaföG beantragen.


    Ganz allgemein müsstest du bei ALG II- Bezug nicht zurück zu deinen Eltern, auch wenn du noch keine 25 bist, weil du ja schon eine abgeschlossene Ausbildung hast. Hast ja auch selbst geschrieben, dass deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Kindergeld kriegst du aber nicht mehr, wegen der abgeschlossenen Ausbildung.


    LG, Jalale.

    Hallo Helpme,


    du musst zuallererst den Umzug von deiner jetzigen ARGE genehmigen lassen. Dazu bedarf es eines triftigen Grundes. Ergeben sich dadurch Vorteile bezüglich deiner Beschäftigung, z.B. kürzerer Fahrtweg?
    Private Gründe werden vielleicht nicht ausreichen um den Umzug genehmigt zu bekommen.


    Sollte der Umzug genehmigt werden, meldest du dich bei der neuen zuständigen ARGE und erkundigst dich nach den angemessenen KdU. Dann Wohnung suchen und BEVOR du den Mietvertrag unterschreibst, von der ARGE die Wohnung genehmigen lassen.
    Der Vermieter wird dich eventuell fragen was für Einkommen du hast, kann sein dass er dich ablehnt. Fragt er nicht, musst du keine Auskunft geben. Ob du einen WBS brauchst, merkst du bei der Wohnungssuche. Manche Wohngenossenschaften verlangen einen.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Hallo Muzelmaus,


    findest du keine Wohnung mit einer angemessenen Kaltmiete? Wenn der Wohnungsmarkt tatsächlich so schlecht aussieht, erkläre diese Situation deinem Sachbearbeiter. Es gibt immer einen gewissen Ermessensspielraum.
    Aber du musst das auch belegen können. Hol möglichst schnell mehrere Wohnungsangebote und lege sie der ARGE vor.


    Viel Glück.
    LG, Jalale.