Hallo Berthold,
zu deinem Bekannten: das ist eben genau der andere Fall. kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, da sein EK + KG mehr ist als ihm an ALG II zustehen würde. Damit fällt er aus der BG raus und bekommt sein Geld wie gehabt. Er hat mit der ARGE nichts mehr am Hut. Deswegen gibts da auch keinen Selbsbehalt.
Bienes Sohn aber hat eben nur 515,- und könnte damit seinen Lebensunterhalt nicht sicher stellen. Deswegen bleibt er im ALG II- Bezug und damit auch in der BG von Biene.
Seine Ausbildungsvergütung wird dann bis auf einen Freibetrag (hier = Selbsthalt) auf die Regelleistung angerechnet. Ganz normal, wie jedes Einkommen eines ALG II - Beziehers.
Der Selbstbehalt, den du meinst, bezieht sich auf Unterhaltsleistungen eines oder beider Elternteile. Es gibt mehrere Verwendungen für das Wort. In dem Zusammenhang hier ist der Selbstbehalt das, was einem ALG II- Bezieher von seinem Zuverdienst bleibt, sprich Freibetrag. (Um genau zu sein: der Freibetrag sind ja nur die 100€, hinzu kommen noch Werbungskosten u.a., der Selbstbehalt drückt die Gesamtsumme aus)
Ich versuch mal den Selbstbehalt nachzuvollziehen: 351 netto - 100 = 251,- davon 20% = 50,-
= 150,- Selbstbehalt. Dass bei Bienes Sohn 13,- mehr rauskommen, könnte an zusätzlichen Fahrtkosten liegen oder so, weiß ich nicht.
Jedenfalls bekommt er dann: 281 + 120 + 163 = 564,- und damit 49,- mehr als hätte, wenn er für sich selbst sorgen müsste.
Ich hoffe jetzt ist alles richtig und verständlich.
Bin dir nicht böse Berthold, ich blick bei einigen Sachen auch überhaupt nicht durch.
Lieben Gruß,
Jalale.