Beiträge von Camelot

    Hmm ja, das denke ich auch, aber wie bereits geschrieben, suche ich eigentlich was zu der Auskunftspflicht, bzw. dem Vorlegen der aktuellen Kontoauszüge wenn der Bescheid schon längst ergangen ist. Habe auch in Zukunft nicht vor regelmässig jeden aktuellen Kontoauszug vorzulegen; jedes halbe Jahr wenn es neu bewilligt wird ist ja kein Problem, nur warum sollte ich jeden Monat einen aktuellen Kontoauszug vorlegen?

    Jap, das war mit Einspruch, Widerspruch und allem drum und dran.


    Nun will ich ja aber nicht den gerichtlichen Weg gehen und daher es darauf ankommen lassen, es eben nicht anzugeben. Über die Problematik bin ich mir schon im klaren. Ich such jetzt eigentlich sowas wie ein Musterschreiben, wie man die Einreichung der Kontoauszüge ablehnt, da es ja irgendwo sicher net sein kann, daß man laufende Kontoauszüge das ganze Jahr über einreichen muss.

    So in etwa sehe ich das auch. Nur fragt sich jetzt, wie ich der Arge am schlausten mitteil, daß ich nicht verpflichtet dazu bin laufende Kontoauszüge einzureichen, da der Bescheid a) bereits ergangen ist b) ich ja bereits vor der Bewilligung die drei aktuellen Kontoauszüge eingereicht habe.

    Betrug ist ein Wort mit dem man nicht unbedingt inflationär umgehen sollte.


    Ich möchte die Rückzahlung aus guten Gründen nicht angeben. Sie entspricht in etwa der Höhe, die ich in 2004 dem Steuerprüfer für die Erstellung derselben gezahlt habe. Wenn ich mich nicht irre, kann man das, obwohl nach dem Gesetz des Zuflusses die Zahlung für 2008 veranschlagt wird, trotz alledem geltend machen, allerdings erfordert das den rechtlichen Weg. Wielange das mit Einspruch usw. dauert brauche ich glaube ich nicht weiter ausführen.


    Nun, das war jedoch auch garnicht die Frage in meinem Post.

    Ich habe eine Weiterbewilligung der Leistung vom 01.03.08-31.08.08 erhalten und für diese auch die angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember (3) eingereicht.


    Nun fordert die Arge per 02.04.08 Kontoauszüge von Januar bis März 2008 an zur Festellung ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.


    Daraufhin habe ich der Arge mitgeteilt, daß ein Bescheid über die Leistungsfortzahlung 01.03.08-31.08.08 bereits ergangen ist und ich die dazu angeforderten Kontoauszüge Oktober-Dezember wunschgemäß eingereicht hätte, daher um eine Stellungnahme bitte, wozu nun Kontoauszüge von Januar-März benötigt werden.


    Nun teilt mir die Arge mit, daß weiterhin vollständige Kontoauszüge vorgelegt werden müssen.


    "Bei den Kontoauszügen, die vorgelegt werden sollen, handelt es sich um Unterlagen und Nachweise, die zur Feststellung und Prüfung der Bedürftigkeit erforderlich, geeignet und angemessen sind. Die Vorlage der Auszüge darf daher aufgrund meiner Prüfungspflicht von Ihnen verlangt werden."


    Dieses sehe ich allerdings nicht so. Hat sich seit Januar 08 etwas in der Hinsicht geändert, daß man nun verpflichtet ist, fortlaufend Kontoauszüge einzureichen?


    Wenn ich mich recht erinner, ist es sogar nichtmal zulässig 3 fortlaufende Kontoauszüge eizufordern, sondern lediglich den aktuellen, alle anderen Nachweise über Miete, Nebenkosten, etc. können auch per Einzelnachweis erbracht werden.


    Ich möchte zumindestens nicht die angeforderten Kontoauszüge einreichen, da ich über einen Zugang im Monat März verfüge (Steuerrückzahlung aus 04), den ich nicht angeben möchte.


    Was schreibe ich nun am besten der Arge?