@ Gawain
Allerdings hat wohl mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt, wie hirnrissig das Urteil war, denn in § 82 SGB XII (und bei dem Urteil ging es um einen Fall nach dem SGB XII) steht nunmehr:
"Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen."
Für ALGII-Bezieher wird das Urteil wohl keine Bedeutung haben; falls doch, könnte man mit dem entsprechenden Passus aus dem SGB XII argumentieren.
@ adolfi
Zum Erbschaftsfall: da ist der Sachverhalt umgekehrt wie von Dir dargestellt: nicht das BSG, sondern die Klägerin (Erbin) hat geltend gemacht, Zuflusszeitpunkt sei der Tod der Erblasserin:
"Mit Bescheid vom 11.8.2008 änderte der Beklagte sodann die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1.9.2008 bis zum 31.12.2008. Er bewertete die Auszahlung "des Erbes" in Höhe von 6538,61 Euro als Zufluss von Einkommen, das auf zwölf Monate zu verteilen sei, woraus sich für den genannten Zeitraum ein monatlich anrechenbarer Betrag in Höhe von 544,89 Euro ergebe.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2008 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, ihre Großmutter sei am 1.10.2003 verstorben. Durch ein Schreiben des Amtsgerichts B vom 29.10.2007 habe sie hiervon erstmals Kenntnis erhalten. Der Erbfall sei aber bereits mit dem Tod eingetreten und die Erbschaft damit schon zu einem Zeitpunkt zugeflossen, als sie vom Beklagten noch keine Leistungen erhalten habe." (Zitat aus dem Urteil, vollständiger Wortlaut hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11957 ).
Dies berührt aber nicht meine Feststellung, dass es mit der logischen Koheränz der Urteile des BSG manchmal arg hapert. Man will um jeden Preis die Zuflusstheorie und das Prinzip "Was vorher da war: Vermögen - was danach hinzukommt: Einkommen" etablieren. Das die Realität sich nicht immer in solch einfache Schemata zwängen lässt - dafür reicht der Grips dieser Alptraumjuristen wohl nicht aus. Was wieder nötig wäre, ist, dass der Sachbearbeiter "pflichtgemäßes Ermessen" wie zu Zeiten des alten BSHG ausüben kann und darf. Aber dazu bräuchte man dann wieder gutausgebildete, fähige Leute, und die kosten natürlich...