Nachfolgend was zu lesen:
Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist seit dem 1.4.2003 stets lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat deshalb grundsätzlich den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Er kann aber auch auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der regelmäßige Arbeitslohn 400 EUR monatlich nicht übersteigt und dass der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Diese pauschalen Rentenversicherungsbeiträge betragen bei einer Beschäftigung in Privathaushalten 5 % (Haushaltshilfe) und bei anderen Beschäftigungen 15 %.
Hat der Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Voraussetzung ist ebenfalls, dass der regelmäßige Arbeitslohn 400 EUR monatlich nicht übersteigt; die Stundenlohngrenze von 12 EUR ist nicht zu beachten. Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden wie bisher zusätzlich zur Lohnsteuer pauschaliert; Bemessungsgrundlage für den pauschalen Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer.
Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in 45115 Essen eingezogen. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen (Abführung).
Überschreitung der 400 EUR-Grenze
Ab einem regelmäßigen Arbeitslohn von 400,01 EUR monatlich ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich, auch wenn im Bereich der Sozialversicherung die Beitragshöhe in der sog. Gleitzone oberhalb von 400 EUR bis zur Grenze von 800 EUR ansteigt. Der Arbeitslohn ist deshalb nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte individuell zu besteuern.
Für die Prüfung der 400 EUR-Grenze ist der regelmäßige Arbeitslohn maßgebend. Das ist der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze (z. B. wegen Überstunden) ist für die Pauschalierung mit 2 % oder 20 % unschädlich; als gelegentlich gilt dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (sozialversicherungsrechtliche Beurteilung).
Steuerfreie Bezüge, z. B. Reisekostenvergütungen und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben bei der Feststellung der Lohngrenze außer Betracht.
Einmalbezüge (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) müssen für die Prüfung der Arbeitslohngrenze anteilig auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt und dem laufenden Arbeitslohn dieser Lohnzahlungszeiträume zugerechnet werden. Wird durch die anteilige Zurechnung die 400 EUR-Grenze nicht überschritten, können sowohl der laufende Arbeitslohn als auch der Einmalbezug mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % pauschal besteuert werden; bei Überschreitung der 400 EUR-Grenze ist eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nicht möglich. Der laufende Arbeitslohn und die Einmalbezüge müssen dann nach den Merkmalen der vorzulegenden Lohnsteuerkarte individuell besteuert werden. Ergibt sich jedoch durch die Zurechnung des anteiligen Einmalbezugs zum laufenden Arbeitslohn, dass die 400 EUR-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, z. B. weil wegen nicht vorhersehbarer Überstunden ein höherer laufender Arbeitslohn gezahlt worden ist, so bleibt die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % zulässig.
Steuerrechtlich sind mehrere geringfügige Beschäftigungen möglich! Aber Achtung, in der SozialversichWerden - jeweils für sich allein gesehen - mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren. Wird die 400 EUR-Grenze dadurch erreicht bzw. überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor, sodass Sozialversicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen in Betracht kommt.
Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine 400 EUR-Nebenbeschäftigung ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen seit 1.4.2003 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr zu addieren. Daraus folgt, dass die 400-EUR-Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei bleibt.
Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, scheidet in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Zusammenrechnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, und zwar immer für die Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Die anderen Nebenbeschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, mit der Folge, dass für diese 400-EUR-Beschäftigungen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintritt.
In der Arbeitslosenversicherung dürfen eine oder mehrere 400-EUR-Nebenbeschäftigungen nie mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Hier bleiben alle ausgeübten Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei. Selbst eine Zusammenrechnung der 400-EUR-Beschäftigungen untereinander ist nicht möglich, wenn diese neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Sofern ein in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aufnimmt, bleibt diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil eine Zusammenrechnung mit der versicherungsfreien Hauptbeschäftigung nicht zulässig ist. In der Rentenversicherung besteht für die Nebentätigkeit ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil ein (der erste) Nebenjob nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden darf. In der Arbeitslosenversicherung besteht ohnehin Versicherungsfreiheit, weil hier eine Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenbeschäftigungen nicht stattfindet.
Werden in solchen Fällen mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, gilt das Zusammenrechnungsverbot in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Nebenbeschäftigungen. In der Rentenversicherung darf die erste Nebenbeschäftigung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert werden. Alle anderen Nebenbeschäftigungen müssen allerdings mit der Hauptbeschäftigung addiert werden, sodass in diesen Beschäftigungen ebenfalls Versicherungspflicht eintritt. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Zusammenrechnung nie zulässig. Die Nebenbeschäftigungen dürfen hier also auch untereinander nicht addiert werden.
Werden neben einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung (z. B. als Beamter) mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese nicht mit der Hauptbeschäftigung zu addieren. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind allerdings alle untereinander zusammenzurechnen. Der Grundsatz, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung immer versicherungsfrei bleibt, gilt in diesen Fällen nicht.