Hallo Horst,
hallo alle zusammen,
Meiner Meinung nach greift in zweiter Linie das BGB, §§ 812 ff. Ungerechtfertigte Bereicherung. Danach heißt es in abs. 1:
[INDENT]"Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."[/INDENT]
Das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung dient also der Rückgängigmachung eines Vermögenserwerbs, der ohne rechtfertigenden Grund stattgefunden hat. Konkret liegt hier eine Leistungskondiktion vor. Der rückabzuwickelnde Vermögenserwerb geschieht durch bewusste und zielgerichtete Mehrung des Vermögens des Leistungsempfängers durch den Leistenden (Bsp.: Lieferung einer Sache, obwohl keine Bestellung vorliegt oder wie hier, Zahlung einer Summe, obwohl nicht beantragt). In jedem Fall kann der Entreicherte die Sache/die Leistung vom Empfänger (dem Bereicherten) zurückverlangen.
Im übrigen ist zunächst auf die gesetzliche Regelung abzustellen, auf deren Grundlage die Leistung überhaupt erst erfolgt. Hoppel zitiert da richtigerweise das SGB X.
In § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) heißt es danach:
[INDENT](1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
...
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden.
...[/INDENT]
Der Verweis auf § 45 SGB X schließt dann den Kreis zu den Ausführungen von Hoppel. Da Du, lieber Horst, von der Rechtswidrigkeit des Bescheides wußtest (auch wenn der Bescheid zum Zeitpunkt der Zahlung wohl noch nicht vorlag), kannst Du Dich leider nicht auf Vertrauen berufen. Du hast Leistungen empfangen, die Dir nicht zustehen. Schließlich hättest Du bei Deinem Sachbearbeiter auch nachfragen können, warum Du Leistungen für den Zeitraum bezogen hast.
Und um es abzuschließen. gleichwohl kannst Du für die Rückerstattung der Leistungen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Behörde treffen, der in aller Regel (sofern es nur 20,00 Euro sind) auch nachgekommen wird.
So leid es mir tut, das Geld steht Dir nicht zu, Du hast es zurückzuzahlen.
Liebe Grüße
Beatrice