Beiträge von Hoppel

    Hallo,


    kugery --> das bestreite ich doch gar nicht. Du hast gefragt, ob Du zur Rückzahlung verpflichtet bist. Und meine Antwort lautet nochmals Ja, denn mit Überweisung der Summe wußtest Du, daß hier etwas falsch gelaufen ist und konntest also nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Überweisung über das Geld verfügen. Es ist dabei unerheblich, ob Du für die Falschüberweisung nichts bzw. Dich nicht wehren konntest - entscheidend ist die Offensichtlichkeit der falschen Überweisung.


    Horst --> Selbstverständlich sind fehlerhafte Bescheide rechtswidrig. Was denn sonst? Wenn irgendetwas falsch berechnet wurde oder Leistungen ohne Anspruch gezahlt werden, wurde gegen das entsprechende SGB verstoßen und das stellt dann nun mal einen rechtswidrigen Akt dar.


    Im konkreten Fall kugery nachzuweisen, daß er den Sachverhalt hätte durchblicken müssen, scheint mir recht einfach zu sein - wenn in seinem Bescheid eine Summe A und ein Leistungsbezug B steht, er aber eine Summe C für den Leistungszeitraum D bekommt und das auch noch in einer vermutlich großen Summe, die ganz eindeutig nicht dem wahren Anspruch entsprach, ist eine Falschberechnung ganz offensichtlich.


    Gruß!

    Hallo,


    sicher ist das ein Weg - der aber dennoch gewisse Risiken in sich birgt. Wenn Du verschuldet bist, wird/kann sich ein Gläubiger über den GV die Kontoverbindung nennen lassen und eine Kontopfändung veranlassen (können). Dann aber gilt der Pfändungsschutz für Sozialleistungen nicht mehr, weil der Kontoinhaber nicht identisch mit dem Leistungsempfänger bzw. mit diesem auch nicht verwandt ist. Das könnte dann häßliche Situationen hervorrufen (vor allem auch für den Kontoinhaber). Insofern sollte man diesen Weg nur mit Vorsicht beschreiten.


    Gruß

    Hallo,


    Zitat

    bald geh ich wieder arbeiten und dann begleich ich das was ich jetz an unterstützung brauche mit den steuern die ich dann bezahle


    Wie oft habe ich das schon gehört! Und wie oft war das Argument bei näherem Hinhören hinfällig und gegenstandlos... Es wäre sicher schön für Dich, bald einen Job zu finden und also Steuern zu zahlen - aber Du zahlst Steuern ja nicht ausschließlich für die Leistungen in einer sozialen Notlage, sondern auch für andere Sachen (mit denen man sicher nicht unbedingt einverstanden sein muß). Ehe Du also das, was Du an Sozialleistungen bekommen hast, "bezahlen" kannst, werden viele viele Jahre vergehen.


    Zitat

    außerdem hab ich lange bevor ich alg2 bezogen hab auch schon gearbeitet


    Wie lang?


    Zitat

    Meine eltern gehen auch arbeiten, also finanzieren sie mir auch einen teil von dem was ich jetz an alg2 bekomme


    Bei dem Argument könnte allerdings ICH in die Luift springen. Eben noch hast Du in Deiner Frage geschrieben, daß Du mit Deinem Kind zu dem Vater gezogen bist - und nun forderst Du eine Art Mitleid ein, weil ja Deine Eltern für Dich Steuern gezahlt haben. Erstens haben Deine Eltern nicht für Dich und Deine soziale Absicherung gezahlt und zweitens hast Du Dich mit der Zeugung, Geburt und dem Umzug für ein elternunbhängiges Leben entschieden. Nun aber die Eltern-Karte (wieder) auszuspelen, wenn das eigene Leben nicht geklappt hat, halte ich für wenig sinnvoll.


    Insgesamt finde ich die Bemerkung von Salle durchaus berechtigt. Das Geld vom ALG II kommt nicht von irgendeinem bösen und blöden Staat, sondern stammt vom Bürger = Steuerzahler. Diese Leute arbeiten auch dafür, daß es ALG-II-Leistungen gibt. Demgegenüber stehen Erwartungen, die oftmals nicht gerade berechtigt bzw. fragwürdig sind. Deine Frage gehört zu diesen fragwürdigen Erwartungen. Du gibst Dich nicht damit zufrieden, daß ein Umzug zu den Eltern genehmigt werden könnte - Du willst sogleich eine eigene Wohnung. Nirgendwo ist ersichtlich, ob Du vielleicht Probleme mit Deinen Eltern hast, ob die Wohnverhältnisse im Haus (!) Deiner Eltern vielleicht zu schlecht sind - nein, Du fragst direkt nach Chancen für eine eigene Wohnung, die der oben genannte Steuerzahler zu bezahlen hat...


    Da würden auch bei mir alle Alarmglocken klingeln und mich eine ähnliche Antwort wie die von Salle schreiben lassen...


    So, nun bin ich fertig. :-)


    Gruß!

    Hallo,


    es ist mir schon klar, daß Du nichts dafür kannst, daß das Amt das ganze falsch berechnet hat.


    Das bedeutet aber nicht, daß Du die zuviel gezahlte Summe einbehalten kannst. Spätenstens mit dem Bescheid hätte Dir auffallen müssen, daß hier für einen Zeitraum ALG II, den Du nicht beantragt hast und also ungerechtfertigt ist, gezahlt wird. Und das bedeutet wiederum, daß Du nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides über das Geld verfügen kannst und bei einem solchen offensichtlichen Fehler zur Rückzahlung verpflichtet bist.


    Allerdings kann das Amt nicht die Rückzahlung der gesamten Summe auf einen Schlag verlangen.


    Gruß!

    Hallo,


    wenn Du, wie Du schreibst, gewußt hast, daß offensichtlich eine falsche Berechnung erfolgte, die Dich begünstigte, kannst Du Dich nicht auf Vertrauensschutz oder irgendwas anderes berufen und Du hast falsch gehandelt. Spätenstens mit den Vorschüssen vom BAföG-Amt hättest Du eine entsprechende Meldung an das JobCenter/die ARGE machen müssen.


    Die Gedanken meines Vorredners ändern auch nichts an der Tatsache, daß Du auch für Dich offensichtlich Leistungen vom ALG II UND vom BAföG-Amt entgegen genommen hast - da ändert auch ein eheähnliches oder nichteheähnliches Verhältnis nichts dran. Auch das Argument, Du hättest Deinem Freund ja nichts zu sagen brauchen, ist schlichtwegs unglaubwürdig.


    Insofern mußt Du tatsächlich mit einer Rückzahlung rechnen müssen (obwohl dies auch immer eine Einzelfallentscheidung ist).


    Gruß!

    Hallo,


    ergibt sich aus §45 SGB X



    Das festtgeschriebene stammt von mir und dürfte im vorliegenden Fall vorliegen.


    Gruß!

    Hallo,


    Erwerbseinkommen wirkt sich eigentlich immer auf Sozialleistungen aus.


    Ich nehme mal an, Deine Frage bezieht sich auf Wohngeld. Hier gilt es zu beachten, daß Einkommensänderungen von mehr als 15% meldepflichtig sind und dementsprichend eine Minderung des Anspruches erfolgt. Erhöht sich das Gesamteinkommen nicht um die 15%, brauchst Du auch nichts zu melden und dementsprechend ändert sich zumindest bis zum Fortsetzungsantrag nichts.


    In Sachen ALG II kann es ebenfalls zu einer Leistungsminderung kommen, wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Prinzipiell sind die ersten 100 € einer Einkunft anrechnungsfrei (aber dennoch meldepflichtig!), ab einem höheren Einkommen wird dann entsprechend angerechnet, wobei aber gleichzeitig auch Pauschalen und Freibeträge wirksam werden (können).


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Alleine die Hilfe Dich in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis zu bringen ist ein Anspruch dessen Förderung im SGB festgehalten ist.


    ...die aber noch lange keinen Rechtsanspruch auf einen Umzug bewirkt.


    Gruß!

    Hallo,


    unter Umständen könnte Dir Schüler-BAföG zustehen, allerdings hängt das von einigen Parametern ab, die Du auf meinen Seiten unter www.schuleundgeld.de nachlesen kannst.


    Ein Anspruch auf Wohngeld hängt davon ab, ob Du das Mindesteinkommen erreichst - auf der o.g. Seite findest Du auch dazu Informationen.


    Das Kind hätte unter Umständen Anspruch auf das Sozialgeld (nicht verwechseln mit Sozialhilfe!), bei der allerdings das Kindergeld und eventueller Unterhalt angerechnet wird und eine Miete nur zur Hälfte berücksichtigt wird.


    Auf meiner Seite findest Du auch ein eigenes Kapitel, welches sich ausschließlich mit Alleinerziehende mit Kind beschäftigt, die noch zur Schule gehen.


    Gruß!

    Hallo,


    der Umzug KANN finanziert werden, einen Rechtsanspruch darauf hast Du jedoch nicht.


    ALG II dürftest Du ohne VORHERIGE Genehmingung des JobCenters/der ARGE nicht erhalten. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann ich nicht sagen, da Du nichts über Deine Einkommensverhältnisse und die Kosten der Wohnung geschrieben hast.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    dass man wenn man kein bafög bekommt auch keinen hartz 4 anspruch hat! stimmt das?


    Jein. Auch wenn man BafÖG bekommt, hat man keinen Anspruch auf ALG II. Gemeint war eher die sogenannte Mietbeihilfe, die man tatsächlich nur dann bekommt, wenn auch BAföG gezahlt wird.


    Zitat

    außerdem sagte die nette dame zu mir, dass ich mit meinem freund eine bedarfsgemeinschaft bilde, gleichzeitig ist er aber ein kind dass in meinem haushalt wohnt, weil er noch keine 25 ist und somit müsste in die berechnung des hartz 4 antrags das einkommen seiner eltern einfließen, wenn das hoch genug wäre bekommen wir nix, auch nicht wenn wir beide 0 € einkommen haben!!!!


    Diese Auskunft ist falsch, da Ihr eine egene Bedarfsgemeinschaft bildet. Dein Freund kann also durchaus ALG II beziehen, allerdings bekommt er dann, weil er mit Dir zusammenwohnt, nur einen Regelsatz von 312 € und auch nur die Hälfte der Miete angerechnet.


    Gruß!

    Hallo,


    beide Aussagen - das mit dem notwendigen Mindesteinkommen und auch, daß Du selbst einen Antrag stellen mußt - sind richtig.


    Um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, muß ein Mindesteinkommen vorhanden sein, sprich, man muß seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren können. Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, daß er mit den ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.


    Zu Deinem Antrag: es ist zwar richtig, daß Du keinen Anspruch auf Wohngeld hast, weil Du bereits ALG II beziehst. Aber es gibt bei dem Wohngeld den Grundsatz des Besserstellungsverbotes, was bedeutet, daß Ihr nicht besser gestellt werden dürft als ein miteinander verheiratetes Paar. Daher wird in Deinem Fall eine sogenannte Vergleichberechnung durchgeführt, zu der auch die notwendigen Angaben von Dir notwendig sind.


    Weitere Infos zu dem Themenkomplex auf meiner Seite www.wohngeldantrag.de


    Gruß!

    Hallo,


    wenn die neuen Wohnungkosten im Rahmen der "angemessenen Kosten" liegen, nicht zu groß und billiger als die alte Wohnung ist, sollte das Amt einen Umzug nicht verwehren.


    Ob das Amt allerdings die entsprechenden Unkosten für den Umzug (also Renovierungskosten, Maklergebühren, Provision und den Umzug) trägt, ist eine andere Frage. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, solange Du durch das Amt nicht ausdrücklich zum Umzug aufgefordert worden bist.


    Gruß!