Beiträge von Hoppel

    Hallo,


    bei einer Ganztagesbetreuung kannst Du Betreuungkosten von durchschnittlich 130 € je Monat geltend machen. Allerdings ist das von Kommune zu Kommune anders geregelt und Du solltest Deinen Sachbearbeiter vor Ort fragen.


    Eine Betreuung über Nacht wird wohl kaum genehmigt werden, wenn Du jeden Tag "erst" um 05:15 Uhr zur Arbeit mußt - dann ist es durchaus zumutbar, das Kind auch in den frühen Morgenstunden zur Betreuung zu bringen, wobei das auch von der Art der Krankheit des Kindes abhängt.


    Aber wie immer in solchen Sachen ist das alles eine Einzelfallentscheidung des Amtes.


    Gruß!

    Hallo,


    viele Kommunen gewähren bei Alleinerziehenden mit Kind einen 10%-tigen Aufschlag zur angemessenen Miete. Ob das in Deiner Kommune der Fall ist, mußt Du selbst erfragen.


    Der wichtigere Paramter bei der Wohnung ist die Größe, weil hier aus verschiedenen Gründen härter sanktioniert wird als bei einer (geringfügigen) Mietüberschreitung. In Deinem Fall wird es wohl darauf hinauslaufen, daß Du die Differenz zwischen der angemessenen und der tatsächlichen Miete aus eigener Tasche bezahlen mußt.


    Ich würde mit Deinem Amt das Gespräch suchen, die Situation erklären und abwarten , wie dort entschieden wird - dabei würde ich aus praktischer Erfahrung auf irgendwelchen Druck bei dem Erstgespräch, wie ihn mein Vorredner empfiehlt, bewußt verzichten.


    janosh --> Mich regen diese Ratschläge a la "Druck machen" auf. Im vorliegenden Fall scheint es so zu sein, daß die Fragerin mit dem Amt noch nicht über die Situation gesprochen hat. Sie sollte erst mal abwarten, wie das Amt reagiert - dann kann sie immer noch "Druck machen". Deiner Empfehlung zu folgen kann auch bedeuten, die Fronten von vorherein zu verhärten. Aus meiner Praxiserfahrung heraus ist das jedoch oftmals vollkommen unnötig. Nur mal so als Gedankenanregung...


    Gruß!

    Hallo,


    wenn es sich um ein Erwerbs-Einkommen handelt, sollte es keine Probleme geben. Ein Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Arbeit.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Und das zahlt die ARGE auch Versicherung und Steuer


    Bei einem Erwerbseinkommen über 401 € im Normalfall ja.


    Gruß!

    Hallo,


    ich verstehe nicht, wo das Problem ist.


    Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist ein Auto durchaus möglich, wenn es nicht mehr als 7.500 € wert ist.


    Gruß!

    Im konkreten Fall ist Parasol trotz entsprechender Hinweise von Horst aus welchen Gründen auch immer der Meinung, seine Sache vor Gericht selbst verfechten zu können. Das ist zwar gutes Recht von ihm, aber bereits in seinem Ursprungsthread fragt er nach nach Formailtäten einer Klage - das ist dann bei mir spätenstens der Zeitpunkt, nichts mehr anzuraten - außer eben einen Fachanwalt.


    In diesem Sinne...


    Gruß!

    nataly -->


    Zitat

    Nach der Rechtsprechung ist Vermögen alles, was vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist. Dazu gehören hier die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist das, was im Bewilligungszeitraum zufließt.


    Da widerspreche ich Dir zwar, weil ich anderslautende Urteile kenne, verzichte aber ausdrücklich auf eine Diskussion, weil eine solche 1. die User nur verwirren dürfte und 2. sowieso zu keinem Ergebnis führen dürfte, weil kein Schwein und vor allem kein JobCenter/keine ARGE auf unsere Meinung je hören dürfte :-)


    Um was es mir eigentlich bei meinem ursprünglichen Widerspruch in diesem Thread ging, war die so offensichtlich geäußerte Siegesgewißheit, was die Klage vor dem Gericht betrifft und - damit verbunden - die bewußte Nichteinschaltung eines Fachanwaltes. Es mag viele Entscheidungen seitens der Ämter geben, die der Betroffene für unlogisch und rechtswidrig hält - aber den Überblick über all die gesetzlichen Vorschriften, Durchführungsbestimmungen usw. hat der Betroffene in der Regel nicht. Es mag sein, daß man sich nach Internet-Recherchen auf der sicheren Seite fühlt - um einen so herberen Urteilsspruch vom Gericht zu kassieren.


    Fortsetzung folgt...

    Hallo,


    vom Grundsatz her hast Du einen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe..


    Ob Du aber tatsächlich einen Anspruch auf einer der beiden Sozialleistungen hast, kann ich auf Grund Deiner sehr ausführlichen Darstellung nicht sagen.


    Gruß!

    Hallo,


    ich ahne es zwar schon, wie das Amt auf die Summe kommt, aber dennoch erst die Frage: wie hoch war die ursprüngliche Summe, die zuviel gezahlt wurde?


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Dürfen wir trotz ALG II umziehen?


    Nein. Ihr braucht die VORHERIGE Genehmigung des Amtes.


    Zitat

    Wie groß darf die Wohnung sein und wieviel darf sie kosten?


    In München darf die Wohnung für 4 Personen max. 90 qm groß sein. Wurde das Haus bis 31.12.1966 gebaut, habt Ihr einen Höchtsatz von 711,90 €, bei Baujahr von 1967 bis 1977 753,70 € und ab 1978 837,50 €.


    Zitat

    Und was ist mit den Umzugskosten selbst?


    Das Amt kann die Kosten übernehmen, Du hast aber keinen Rechtsanspruch darauf.


    Zitat

    Unseren aktuellen Mietvertrag habe ich damals für 3 Jahre unterschrieben, also eigentlich bin Januar 2009! Müssen wir bis dahin wirklich auf 49qm leben?


    Deinen Mietvertrag und die dort enthaltenen Kündigungsklauseln kann ich trotz der technischen Fortschritte im Internet nicht lesen. Bleibt Dir also nur übrig, selbst nachzusehen...


    Gruß!

    Hallo,


    Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro.


    Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Ich nehme an, wenn er mitteilt das er nicht in seinem Haus wohnt, bekonmt er kein ALG II.


    Das ist richtig. Nicht richtig wäre es allerdings auch, den Besitz des Hauses nicht anzugeben. Die Ämter gleichen die Daten mit anderen Behörden und Institutionen ab und früher oder später wird das Vermögen (also das Grundstück) dem Amt bekannt. Dann aber habt Ihr ernsthafte Sorgen.


    Allerdings hätte auch der Weg, einfach zu behaupten, man wohne in dem eigenen Haus, seine Tücken. Immer mehr Kommunen kontrollieren mit Außendienstmitarbeitern die Angaben (von dem Problem der Erreichbarkeit mal ganz abgesehen).


    Gruß!