Beiträge von Hoppel

    Hallo,


    ich habe gestern einen interessanten Fall an meiner Hotline gehabt, wußte aber nicht so richtig eine Antwort. Vielleicht hat ja jemand von Euch eine Idee.


    Jemand hat für Mittwoch eine Aufforderung bekommen, sich in dem JobCenter zu melden. Derjenige hat kein Auto und kann nun wegen des Streiks der Verkehrsbetriebe nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Amt fahren. Seine telefonische Anfrage, ob er sich ein Taxi nehmen und die Fahrtkosten erstattet bekommt, wurde verneint, da der Streik "höhere Gewalt" sei, wofür nicht das Amt einzustehen habe. Gleichzeitig wurde ihm mit Sanktionen gedroht, wenn er zu dem Termin nicht erscheine. Würden die Straßenbahnen und Busse fahren, müßte er 9 Stationen fahren - also zum Laufen unzumutbar.


    Habt Ihr eine Idee, was ich demjenigen raten kann?


    Danke bereits im Voraus für Antworten.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Bis wohin drückt das Amt noch ein Auge zu, das man nicht umziehen muß?!?!?


    Das läßt sich pauschal nicht beantworten, da dies von Kommune zu Kommune und von Einzelfall zu Einzelfall anders gehandhabt wird. Allerdings sind 150 € ziemlich heftig und das Amt wird sicher reagieren.


    Dabei bestehen für das Amt zwei Optionen: es kann die "angemessene" Miete weiterhin zahlen und Deine Freundin muß sehen, wie sie die Diffenrenz zwischen der "angemessenen" und der tatsächlichen Miete aus eigener Tasche zahlt. Möglichkeit 2 ist dann tatsächlich die Aufforderung zum Umzug. Wie bereits erwähnt, hängt das aber vom Einzelfall ab.


    Ich würde erst mal abwarten, ob und welche Entscheidung das Amt trifft und dann ggf. über weitere Maßnahmen nachdenken.


    Gruß!

    Hallo,


    das mit der WG ist nicht unbedingt eine gute Idee, weil hier der klassische Fall eines Betruges vorliegt. Ihr gebt gegenüber dem Amt an, daß Ihr keine Lebensgemeinschaft bildet (obwohl dies der Fall ist) und erschleicht Euch damit u.U. Leistungen, die Euch nicht zustehen. Abgesehen davon fliegt so etwas im Normalfall sehr schnell auf (getrennte Zimmer reichen allein nicht aus) - ich rate Euch dringendst ab.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Sie darf einen Antrag stellen. Die Arge darf die Antragsannahme nicht verweigern. Und an ihrer Stelle würde ich auf jeden Fall einen Antrag stellen, denn ohne Antrag besteht kein Anspruch.


    Die Auskunft ist erst mal richtig, erweckt jedoch die nicht unbedingt vorhandene Hoffnung, auch Leistungen zu beziehen.


    Unter 25-jährige können einen Bedarf auf ALG II nur dann geltend machen, wenn sie aus "schwerwiegenden sozialen" oder beruflichen Gründen nicht bei den Eltern leben können. Das muß dann im Einzelfall geklärt und belegt werden.


    Sollte sich das Amt weiterhin weigern, den Antrag auch nur anzunehmen, würde ich diesen in Gegenwart von Zeugen in den Hausbriefkasten reinschmeißen oder ihn per Einschreiben mit Rückschein an das Amt schicken. In diesem Fall würde ich dem Antrag ein formloses Schreiben beilegen, in dem ich darlege, warum es mir nicht mehr möglich ist, im Elternhaushalt zu wohnen.


    Gruß!

    Hallo,


    in dem Bescheid müßte das Zustandekommen der 89 € dokumentiert sein, also die einzelnen Rechnungsschritte.


    Du kannst mir den Bescheid gerne fotografieren oder scannen und per Mail zuschicken und ich schaue ihn mir morgen mal an. Selbstverständlich kannst Du Deinen Namen, Adresse und die BG-Nummer ausschwärzen. Die Mailadresse findest Du unter www.arbeits-los.de


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Komisch, mir wurde das mehrfach mitgeteilt und ich wurde gefragt, ob ich nicht doch lieber zur ARGE möchte und dort einen Antrag stellen wolle... dies habe ich damals verneint mit dem Zusammenhang, dass ich bis heute eh keinen Anspruch hätte...


    Wenn Dir der Bildungsgutschein vom Arbeitsamt zugesichert wurde, kann er Dir nicht entzogen werden, weil Du einen eventuellen Anspruch auf ALG II hast. Die Förderungen vom Arbeitsamt haben in diesem Fall nichts mit Ansprüchen gegenüber den ARGEN zu tun. Einziges denkbare Argument wäre höchstens, daß Du durch die Bildungsmaßnahme nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Ich sehe hier aber keine Probleme, da die Bildungsmaßnahme erstens einem Arbeitsverhältnis dienen soll und zweitens sowieso kurz vor dem Ende steht.


    Zitat

    Sorry, ich habe meine Ergänzung nicht geschrieben, weil ich eine Antwort schnell erwartet hätte.


    Na, dann ist ja gut :-))


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Man kann wohl kaum erwarten, dass für einige Monate ein Wohnung mit 60 m² gemietet wird und nach der Geburt umgezogen wird in eine Wohnung mit 75 m². Ich würde meinen, man sollte gleich in eine Wohnung mit 75 m² umziehen. Bis eine passende Wohnung gefunden ist, ist die Schwangerschaft ja auch weiter fortgeschritten.


    Ich habe nichts in dieser Richtung gesagt oder geraten, sondern nur die Frage nach der Wohnraumgröße beantwortet. Im übrigen habe ich bewußt in der Regel geschrieben, weil es durchaus Kommunen gibt, die eine kleinere Maximalgröße zugestehen. Insofern wäre ein Einzug in eine entsprechende Wohnung für einen 3-Personen-Haushalt sowieso von einer vorherigen Nachfrage (und Zusage) bei dem entsprechenden Amt abhängig.


    Gruß!

    Hallo,


    nataly --> schade, daß Du hierzu Hilfeleistungen gibst. Aber das ist natürliche Deine persönliche Entscheidung. Wie auch immer - entscheidend ist nicht irgendeine Mindestnutzung der Wohnung, sondern der Lebensmittelpunkt des ALG-II-Beziehers. Und der scheint im vorliegenden Fall eindeutig nicht in der eigenen Wohnung zu liegen. Insofern halte ich den Hinweis auf einen Widerspruch für falsch (von dem anderen Anspekt mal ganz zu schweigen).


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Wenn ich nun bei der ARGE oder dem Sozialamt (heißt das noch so?) auftauche und Hilfe zum Lebensunterhalt (erstes Gehalt würde erst im Mai 08, ein vollständiges im Juni 08 kommen) und ein Obdach benötige, könnte mir der Bildungsgutschein gestrichen werden?


    Der Bildungsgutschein hat nichts mit Ansprüchen auf ALG II zu tun. Insofern kann dieser auch nicht zurückgezogen werden, wenn ein Antrag auf ALG II gestellt wurde.


    Zitat

    Kleine Frage am Rande: Wenn ich z.B. zum 10.04.08 meine Arbeit aufnehmen würde, aber erst im Juni 08 ein volles Gehalt zur Verfügung hätte... gibt es hier die Möglichkeit von "Überbrückungsgeld" o.ä. um ggf. Wohnraum oder den Lebensunterhalt zu finanzieren?!


    Warum bekommst Du erst im Juni ein Gehalt?


    Ansonsten kannst Du einen Antrag auf ALG II auf Darlehensbasis stellen, sprich, die Leistungen mußt Du zurückzahlen.


    Zitat

    Ich denke mal, dass die Frage wohl zu fachspezifisch ist...


    Du hast die Frage gestern, am Sonnabend, um 23:35 gstellt. Heute ist Sonntag - und alle Leute im Forum machen ihre Arbeit in Ihrer Freizeit. Nun also auf sonst wie schnelle Antworten am Wochenende zu hoffen ist etwas lebensfremd...


    Gruß!

    Hallo,


    wenn ich das richtig verstehe, wird also durch die Arge (sprich Steuerzahler) eine Wohnung gezahlt, die nicht genutzt wird, weil die Mieterin lieber bei jemand anders wohnt, der aber mit ihr zusammen keine Bedarfsgemeinschaft bildet, weil sie ja nur dort lieber schläft. Wenn ich das weiter richtig verstehe, regst Du Dich darüber auf, daß die ARGE (sprich Steuerzahler) nun die Mietübernahme verweigert und suchst nach Hilfe.


    Habe ich das richtig verstanden?


    Und erwartest Du jetzt ernsthaft Hilfe?


    Manchmal kann ich über das Anspruchsdenken mancher Mitbürger nur staunen - und eine Antwort oder Hilfe verweigern.


    Gruß!

    Hallo,


    Ihr würdet eine Bedarfsgemeinschaft bilden, bei der also das Gesamteinkommen angerechnet wird.


    Zitat

    Was würde uns überhaupt an Wohnfläche zustehen


    Solange das Kind nicht geboren ist, 60 qm, ab Geburt dann in der Regel maximal 75 qm.


    Zitat

    in welcher höhe würden wir Leistung beziehen


    Ihr beide würdet Anspruch auf den Regelsatz von 624 € haben, dazu kommt ab der 12. Schwangerschaftswoche ein Zuschlag von 59 €. Weiterhin kommt die (angemessene) Miete hinzu. Demgegenüber stehen die Einnahmen mit den Pauschalen, Absetzungen und Freibeträgen.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Ja, stimmt schon, ich war aber mit der Arbeitslosenmeldung bereits mittellos und daher hätte mir ALG II eigentlich zugestanden.


    Mag ja sein, ändert aber nichts an meiner Aussage.


    Zitat

    Frage mich nur, was ich zur Antwort erhalte, wenn ich alles schriftlich haben will.


    Ich rate deswegen immer, entweder schriftlich einen Antrag zu stellen oder zumindest in Gegenwart von seriösen Zeugen mündliche Gespräche zu führen.


    Gruß!

    Hallo,


    prinzipiell ist die Arge/das JobCenter verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen. Das zu einem. Das Amt kann allerdings über ALG II erst dann entscheiden, wenn der Bescheid ALG I vorliegt. Das ist dann auch in Ordnung so. Ob nun der Antrag nicht entgegengenommen wurde, Du eine falsche Auskunft erhalten oder die Auskunft falsch verstanden hast, wäre nun also zu klären. Da ich mal annehme, daß Dir die Auskunft mündlich (und nicht schriftlich) gegeben wurde, wird Aussage gegen Aussage stehen, was Deine Chancen auf irgendeinen Schadenersatz radikal vermindert, wenn nicht sogar gegenstandslos macht. Wenn Du also nichts schriftliches besitzt oder Zeugen hast, bringt irgendeine Klage m.E. sehr sehr wenig.


    Gruß!

    Hallo,


    Zitat

    Eigentlich stehen mir doch 345 € zu


    Sofern Du ohne Zustimmung des Amtes von zu Hause ausgezogen bist, steht Dir maximal ein Regelsatz von 278 € zu.


    Ansonsten sollte ein Blick in Deinen Bescheid die Berechnungsweise verdeutlichen. Was steht denn da drinnen?


    Gruß!

    Hallo,


    was bitte schön soll ich mit Deiner "Antwort" anfangen? Mal abgesehen von der leichten Unverständlichkeit derselben - ich schreibe solche Bemerkungen nicht, weil es mir Spaß macht, sondern weil die aktuelle Rechtslage dies so aussagt. Also gifte gefälligst nicht mich an.


    Ansonsten habe ich darauf hingewiesen, daß das mit der Nachtbetreuung immer eine Einzelfallentscheidung ist. Wenn Du gegenüber dem Amt geltend machen kannst, daß der frühe Arbeitsgang für Dich und dem Kind unzumutbar ist, wird die Entscheidung entsprechend anders aussehen.


    In Sachen Hort sind die Hortkosten für Erwerbstätige anders als für Arbeitslose - das Argument ist also recht sinnlos.


    Gruß!