Liebe Tatjana,
danke für deine lieben Worte. Sie haben mich sehr gerührt. Auch ich war einmal sehr verzweifelt und habe durch ein Forum wie dieses Beratung bekommen, die mir dabei geholfen hat einen Widerspruch sehr ausführlich zu begründen und damit auch Recht zu bekommen. Ich freue mich, dass ich jetzt einmal etwas für andere tun kann - für dich.
Noch mal zum Unterhaltsvorschuss:
Es kann sogar sein das du bei der ARGE/Job Center aufgefordert wirst den Unterhaltsvorschuss zu beantragen und sie dir dort nur Leistungen bewilligen wenn du einen Ablehnungsbescheid vom Jugendamt bringst. Deswegen beantrage ihn auf jeden Fall. Angeben musst du ihn auch. Er wird auch vom Bedarf der Kinder abgezogen, aber unterm Strich hast du dann das was dir auch zusteht nur eben von 2 Ämtern. Ist doch in Ordnung, oder? Und in gewisser Weise auch ein Stück Sicherheit. Denn wenn es mal mit einem der beiden Ämter Probleme gibt oder Geld wird nicht pünktlich gezahlt, dann hast du noch das vom anderen Amt. Das mit deinem Antrag auf ALG II kann übrigens auch eine Weile dauern. Deshalb gehe noch mal hin - mit Termin - und frage ob sie alle Unterlagen haben oder noch etwas von dir brauchen und bitte um einen Vorschuss.
Hier noch einmal den wichtigsten Text zum Unterhaltsvorschuss (aus der Wissensdatenbank des Job Centers):
Ein Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, das einen Anspruch auf Unterhalt hat, der von dem Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise erfüllt wird, kann Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes) haben. Dieser Betrag mindert als Einkommen ausschließlich den Bedarf des Kindes, vgl. Hinweise zu § 11, Kapitel 1.5, Abs. 3.
Daher ist ein Bescheid des Jugendamtes erforderlich.
Sollte noch kein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt worden sein, ist darauf hinzuwirken, dass dies unverzüglich nachgeholt wird. Falls erforderlich, ist der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II durch den Träger zu stellen. Zugleich ist dem Jugendamt gegenüber nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch anzuzeigen und nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses abzurechnen.
Du siehst, wenn sich dein Bearbeiter auskennt (was er offensichtlich nur teilweise tut), musst du sowieso noch einen Bescheid vom Jugendamt bringen, der bestätigt ob und wieviel Unterhaltsvorschuss du bekommst.
Gruß deci2001