Beiträge von Waldi007

    Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das monatliche Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Berechnungsweise ist eindeutig: Grundlage ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum, dieses wird durch die Zahl der Monate des Beewilligungszeitraums dividiert, Resultat ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Eine Einschränkung in der Weise, dass dies nur dann gelten soll, wenn in jedem einzelnen Monat Einkommen zufließt, enthält die ALG II-V nicht.


    Ich verstehe langsam nur noch Bahnhof :eek: Dieselbe Verordnung besagt ja auch folgendes:


    "Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen."


    Kann mir jemand sagen, was das konkret bedeutet? Wird damit die Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht eingeschränkt?


    Zuflussprinzip gilt in Bezug auf den Bewilligungszeitraum - aber bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zählt, wann die Tätigkeit ausgeübt wurde?


    Angenommen, das Honorar für im Bewilligungszeitraum erbrachte selbstständige Tätigkeiten fließt in zwei Beträgen zu --> z.B. 300.- im April, 200.- im Juli ---> bedeutet das, bei der Berechnung des Durchschnitsseinkommens werden für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nur diese beiden Monate berücksichtigt - selbst wenn die Tätigkeit über vier oder sogar die gesamten 6 Monate verteilt ausgeübt wurde? Oder reicht es, wenn die Rechnung erkennen lässt, in welchen Monaten man genau für den Auftraggeber tätig war?


    Würde mich freuen, Eure Meinung dazu zu hören.

    Hallo,


    ich habe mal eine Frage zur Einkommenssteuererklärung, auf die ich bisher noch keine Antwort gefunden habe.


    Arbeitnehmer, die im Jahr Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielen, sind ja zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Was ist nun aber, wenn man seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit ALG 2 bestreitet? Das ALG 2 muss bei der Steuererklärung ja angeblich nicht erwähnt werden, weil es steuerfrei ist...



    [B]Meine Frage
    ist, wie sich der steuerliche Grundfreibetrag zusammensetzt, d.h. ob Einnahmen aus ALG 2 grundsätzlich steuerfrei sind, unabhängig von der Höhe der erzielten Nebeneinkünfte[/B], also...


    ... ob man als ALG 2-Bezieher theoretisch bis zu 7664 Euro (Grundfreibetrag) pro Jahr dazu verdienen darf, ohne Einkommenssteuer zahlen zu müssen


    oder


    ... ob das ALG 2 den Grundfreibetrag bereits abdeckt, und die Nebeneinkünfte somit voll versteuert werden müssen - und falls ja: ab dem ersten oder dem 411 Euro :confused:


    Das leuchtet mir bisher alles noch nicht so recht ein...:rolleyes:


    Vielleicht wäre das sogar möglich, nur dazu braucht es wieder Gründe, d.h. der Auftraggeber müsste wahrscheinlich über den ALG-Bezug informiert werden, was nicht gerade wünschenswert ist. Da lässt man sich am besten wirklich mal zeigen, wo diese Regelung überhaupt stehen soll - wenn die gar nicht existiert, kann sie ja auch nicht angewandt werden. Wenn alles nichts hilft, bleibt wohl nur der Widerspruch, wenns soweit ist :(

    Hallo,


    mich beschäftigt gerade folgende Frage: Wie wird Einkommen aus (geringfügiger) selbstständiger Tätigkeit mit dem ALG 2 verrechnet, wenn: z.B. ein Journalist gelegentlich Artikel verkauft, das fällige Honorar jedoch nicht monatlich, sondern - vertraglich festgelegt - vierteljährlich überwiesen wird.


    Auskunft der Behörde: Hier gilt das Zuflussprinzip. Es kann demnach für den Bewilligungszeitraum kein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, sondern das Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem der Geldeingang zu verzeichnen ist. Nur wenn jeden Monat Honorar erzielt würde, wäre eine Durchschnittsberechnung möglich!


    (Es gibt doch aber auch Selbstständige, die gar nicht jeden Monat Einkommen haben oder in manchen Monaten sogar Verlust machen - bei denen gäbe es dann ja ähnliche Probleme bei der Ermittlung des Durchschnittseinommens...)


    Faktisch würde das bedeuten, jemand der monatlich 100 Euro z.B. durch kellnern verdient (1200 Euro im Jahr), bekäme keine ALG 2-Abzüge, da der monatliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Bei einem Freiberufler hingegen, der 4 mal jährlich 300 Euro überwiesen bekommt (obwohl er die Leistungen vielleicht über 8 oder 12 Monate verteilt erbringt) wären im Jahr nur 4x100 Euro anrechnungsfrei + je 20% von dem Betrag, der die 100 Euro übersteigt = gerade mal 560 Euro dürfte er von den verdienten 1200 dann "behalten".


    Kann das so wirklich stimmen? Oder sollte hier vielleicht anwaltlicher Rat eingeholt werden? Schließlich wird die Arbeit im vorliegenden Fall über mehrere Monate verteilt erbracht, was im Zweifel anhand der veröffentlichten Artikel auch nachweisbar ist - lediglich die Abrechnung erfolgt verzögert. Über kompetenten Rat würde ich mich sehr freuen.