Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das monatliche Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Berechnungsweise ist eindeutig: Grundlage ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum, dieses wird durch die Zahl der Monate des Beewilligungszeitraums dividiert, Resultat ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Eine Einschränkung in der Weise, dass dies nur dann gelten soll, wenn in jedem einzelnen Monat Einkommen zufließt, enthält die ALG II-V nicht.
Ich verstehe langsam nur noch Bahnhof Dieselbe Verordnung besagt ja auch folgendes:
"Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen."
Kann mir jemand sagen, was das konkret bedeutet? Wird damit die Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht eingeschränkt?
Zuflussprinzip gilt in Bezug auf den Bewilligungszeitraum - aber bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zählt, wann die Tätigkeit ausgeübt wurde?
Angenommen, das Honorar für im Bewilligungszeitraum erbrachte selbstständige Tätigkeiten fließt in zwei Beträgen zu --> z.B. 300.- im April, 200.- im Juli ---> bedeutet das, bei der Berechnung des Durchschnitsseinkommens werden für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nur diese beiden Monate berücksichtigt - selbst wenn die Tätigkeit über vier oder sogar die gesamten 6 Monate verteilt ausgeübt wurde? Oder reicht es, wenn die Rechnung erkennen lässt, in welchen Monaten man genau für den Auftraggeber tätig war?
Würde mich freuen, Eure Meinung dazu zu hören.