Auch wenn Du es nicht explizit bestätigt hast, gehe ich nach Durchsicht des Gesetzestextes davon aus, dass meine beiden Beispiele nun richtig sind.
Vielen Dank für Deinen Rat.
Die wichtigsten Abschnitte aus dem PDF zitiere ich noch kurz:
Bagatellgrenze
"Nicht berücksichtigt werden:
Einnahmen, wenn sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemein-schaft 10 EUR innerhalb eines Kalendermonats nicht überstei-gen (z. B. Erträge, Zinsen, die nur einmal fällig werden und die
Bagatellgrenze nicht überschreiten).
Die Bagatellgrenze führt dazu, dass einzelne Einnahmen für sich betrachtet anrechnungsfrei bleiben, wenn sie 10 EUR mo-natlich nicht übersteigen; dies gilt auch für laufende Einnah-men. Es spielt keine Rolle, wenn neben der geringen Einnahme zusätzliche Einkünfte bezogen werden. Mit der Privilegierung der geringen Einnahmen soll Verwaltungsaufwand vermieden werden."
(...)
"Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 EUR) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in Abzug zu bringen, die es erzielt;"
(...)
"Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen bei Sozialgeld
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie 100 EUR monatlich nicht übersteigen"
(...)
(8) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind als Aufwendungen monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale (ab 01.01.05: 15,33 EUR monatlich, Erhöhung erfolgt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf 16,67 EUR) abzusetzen. Bei selbständiger Tätigkeit erfolgt der Abzug nicht, da diese Kosten bereits im Rahmen der Berech-nung des Einkommens nach § 11 Absatz 1 berücksichtigt wurden.
(9) Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale abzusetzen."
(...)
"Grundfreibetrag
(1) Ein Betrag in Höhe von 100 EUR ist grundsätzlich frei. Dieser Grundfreibetrag (GFB) wird an Stelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 gewährt.
(2) In dem Grundfreibetrag sind auch folgende Pauschalen gemäß § 6 Absatz 1 Alg II-V enthalten:
• Nr. 1: 30 EUR für angemessene private Versicherungen
• Nr. 3 Buchstabe a): ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Wer-bungskostenpauschale
• Nr. 3 Buchstabe b): 0,20 EUR Wegstreckenentschädigung für Entfernungskilometer"
(...)
Unentgeltliche Wohnräume
"Wird Wohnraum und Heizung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei nicht um Einkommen in Geldeswert. Es be-steht jedoch kein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung."