Beiträge von XelaaleX

    Leute.


    in diesem Tread, ist mir meine Zeit zu schade für Euch! Hier gibt es den einen oder anderen der die Dinge eben versteht und dann gibt es die ganz Klugen, die wohl aus dem "Sherwood Forest" kommen wollen, oder in den letzten Tagen zu wenig Quark abbekommen haben.


    Man ist das niedlich... der Horst wird ja nun richtig sachlich.


    Diejenigen, die seiner eigenen Meinung, Auffassung oder was auch immer sind, das sind die Schlauen, die die Dinge verstehen.


    Und diejenigen, die eine eigene Meinung haben, die wiederum nicht mit der von Horst konform ist, das sind dann die ganz Klugen (Robin Hoods Gehilfen), die nicht genug Quark abbekommen haben.


    Tja, wenn einem die Argumente ausgehen, dann versucht man es eben eine Ebene tiefer.


    Mir fällt spontan dazu die Inquisition ein. Auch zu der damaligen Zeit wurden anders denkende verurteilt.


    Zum Glück ist das vorbei; von daher "Hoch lebe die eigene Meinung!"


    Und was Host zukünftige Nichtteilnahme an diesem Beitrag angeht, habe ich auch noch ein wenig Humor beizutragen:


    Ich glaube Horst kann gar nicht mehr in diesem Beitrag mitschreiben, weil er zu wenig Zeit hat. Er muss heute schliesslich wieder zum Amt (das 5. Mal diese Woche), um seine Probleme (das 20. Mal diesen Monat) seinem SB vorzutragen.


    Xel

    Ich erspare mir nun jeglichen weiteren Kommentar..... Meinugen sind verschieden und jeder sollte dieses auch begreifen können....


    Nur soviel, wenn ich Hilfe brauch weiß ich wo ich hin gehen kann, nur kommt die Hilfe nicht aus den Wolken und landet bei mir direkt vor der Tür...


    Also hingehen und nicht dumm rum schwätzen....


    Genau deshalb war Benedictus wohl auch beim Anwalt und wie man sieht hat der ihm geholfen. Von daher war die Adresse dann wohl die Richtige.


    Fraglich ist, was bei einem Besuch bei der ARGE rausgekommen wäre.

    Ohje, ohje... das wird teiweise wirklich schlimmer.


    Meiner Meinung nach führt genau Dein Verhalten dazu, dass die ARGEN so hoch oben sitzen.


    Wenn Du, entschuldige bitte, so unklug bist und dort mehrfach die Woche hin fährst, um Deine Zeit und Finanzen zu verschwenden, dann tut es mir echt leid.


    Ich hätte es nach dem 2. Mal aufgegeben. Es kann sich nicht jeder leisten 5x die Woche zur ARGE zu fahren, an der Anmeldung zu warten und dann im Zimmer etwas dem SB zu verklickern, der dann nicht mal bereit ist, ein Gesprächsprotokoll zu unterzeichnen. Ist ja klar, dann wäre ja etwas nachweisbar.


    Das mit den "heiligen Hallen" war eher bildich gesprochen. Natürlich habe ich gemeint, dass man etwas dem SB erklärt der zuständig ist bzw. ihm mitteilt. Aber solche Äußerungen sind ohne Nachweis in Form eines Zeugen oder Schriftstückes nutzlos.


    In die Situation eines Sachbearbeiters bei der ARGE muss und möchte ich mich nicht reinversetzen.


    Wie ein SB die Tatsache empfindet, dass ich einen RA beauftrage ist mir auch völlig Wurst. Es gibt Vorschriften und an die muss sich der SB halten. Bei zu langer Zeit ohne Tat seitens der ARGE gibts eben ne Klage wegen Untätigkeit.


    Ich stell mir grad vor, wie Du dann noch bei Deinem SB im Zimmer sitzt, ihm von Deinem Problem erzählst, er Dir sagt "ist ok, hab ich vermerkt..." und nächsten Monat passiert der gleiche Mist wie bisher auch. Dann hast Du ja kein Problem damit... die ARGE hat ja 3x die Woche auf, damit Du 5x hinfahren kannst.


    Um Aufmerksamkeit des SB gehts es im Übrigen überhaupt nicht. Wie bereits erwähnt steht dem Antragsteller etwas zu. Seiner Pflicht, nämich der Stellung des WBA ist er nachgekommen. Schluss aus.


    Ob der SB gern wissen möchte was ich drunter trage kann er sich gern wünschen, ist aber irrelevant. Soll er doch zu nem Termin einladen mit einem der tollen Schreiben von der ARGE. Dies würde dann nämlich auch schriftlich erfolgen mit Rechtsbelehrung usw..


    Oder ist es Dir in Deiner bisherigen Erfahrungen schon mal passiert, dass Dein SB dann zu Dir nach hause kam? Dem SB kann Bewegung ja auch nicht schaden.

    Hallo alle zusammen,


    sorry wenn einige folgende Formulierunge hier nicht ganz korrekt sind.


    Bei einigen Bemerkungen, unter anderem Horst Grunnert, schwillt einem echt der Hals.


    Unabhängig Deiner Beiträgezahl, die ja schon zur Sprache kam, scheinen hier einige nicht im Geringsten zu wissen, dass man mit Ämtern für gewöhnlicht (ich behaupte sogar in der Mehrzahl der Fälle) nicht mündlich vernünftig übereinkommen kann.


    Eure achso tollen Tips Benedict möge irgendwo vorsprechen, sind echt für den Popo. Was man mündlich irgendwo in den Raum ruft interessiert bei der Arge keine Sau. Tut mir leid Leute, aber das IST Realität.


    Argumentationen wie "... er will doch was von denen..." sind das Allerletzte. Benedict will nämclih nicht irgendwas ... statt dessen steht es ihm zu. Das ist ein gehöriger Unterschied.


    Als normaler Bürger (in den Augen vieler Argemitarbeiter also ein Assi) ist man nur nervig. Die schreiben sich gar nix auf.


    Vielleicht solltet Ihr mal Benedicts Schilderung noch einmal lesen. Er hat nachweislich den WBA zur ARGE gesandt und zwar per Einschreiben und Rückschein. Dann noch ein Einschreiben mit Rückschein zwecks Erinnerung. Hallo? Ich frage mich welche wirklich mit dem Thema ach so vertrauten und erfahrenen Personen von Euch dann wirklich zur ARGE gehen und dort mündlich vorsprechen.


    Achtung Witzmodus an:
    "Genau mündlich vorsprechen birgt viel Aussicht auf Erfolg, wenn vorher bereits auf zwei nachweisbare Einschreiben nicht entsprechend reagiert wurde."


    Im Übrigen ist es der Witz des Tages jemanden dafür zu verpöhnen, dass er sich nach der Schilderung rechtlichen Beistand holt. Die Tatsache, dass sogar das Sozialgericht nun eine Verfügung in die Wege geleitet hat, stellt wohl doch da wie dringend das Anliegen ist.


    Soweit von mir.


    Ich wünschen denjenigen, die gern zur ARGE fahren und dort auf gut Glück irgendwas verbal in die heiligen Hallen rufen oder Herrn XYZ (der nach nem Quartal sowieso nicht mehr der zuständige Bearbeiter ist) mitteilen, auch weiterhin viel Glück.


    Mag sein, dass es bisher funktioniert. Aber meine Erlebnisse stellen ebenfalls ein ganz anderes Bild da.


    In der ARGE hocken Leute, die sich nicht mal mit Mehrbedarfe für Behinderte auskennen. Einige können keine Beschwerde weiterleiten und stellen nicht zum Vorgesetzten durch. Wunderbar bei soviel Kompetenz ist man gleich viel beruhigter.


    Xel

    2 Möglichkeiten:


    1. Möglichkeit:
    Wenn Du nachweisen kannst, dass Du der ARGE schriftlich mitgeteilt hast, dass die Post an eine andere Adresse gehen soll, dann ist es nicht Dein Problem, wenn die ARGE das nicht beachtet. Du hast es schliesslich schriftlich mitgeteilt.


    2. Möglichkeit:
    Du könntest abstreiten, den Brief erhalten zu haben.


    Sollte das Schreiben als normaler Brief gekommen sein, muss die Arge den Zugang nachweisen bei Dir, was wohl unmöglich ist ohne Beleg.


    Der weitere Weg könnte dann der sein, dass Du im Februar zu Beginn kein Geld hast. Du meldest Dich dann sofort bei der ARGE und fragst nach dem Grund. Wenn sich auf den Brief bezogen wird, dann hast Du keine Ahnung davon, welcher Brief gemeint ist. Bei Dir ging nie ein Brief ein.


    Ich würde dann schriftlich die Zahlung des Betrages einfordern und androhen, dass Du Dir über einen anwaltlichen Beratungsschein Rechtsberatung holst (gibts kostenlos beim Amtsgericht), sofern das Geld nicht innerhalb der von Dir gesetzten Frist auf Deinem Konto ist.


    Xel

    Guten abend werte Forengemeinde,


    ich habe heute ein wichtiges Anliegen und würde dazu gern mal Eure Meinung bzw. Fakten lesen.


    Meine Frau und ich haben momentan die Lohnsteuerklasse 3 & 5. Von der ARGE bekommen wir bereits nur einen zweistelligen monatlichen Betrag und es könnte zukünftig ja passieren, dass die ARGE die Fortzahlung der Leistung ablehnt und an die Wohngeldstelle oder andere Behörden verweist, sofern bei diesen Aussicht auf höhere Zahlungen bestehen.


    Allerdings würden wir dadurch unter anderem die GEZ Befreiuung verlieren und, was viel wichtiger ist, vermutlich auch Probleme bei der Finanzierung des Kita-Platzes für unsere Tochter bekommen.


    Unsere Kleine soll ab September diesen Jahres in die Krippe.


    Meine Frau bleibt noch bis 2009 mit unserem Sohn (100% schwerbehindert) zuhause und steht somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.


    Daher haben wir mit damaligem Beginn des Erziehungszeitraumes von Steuerklasse 4/4 auf 3/5 gewechselt.


    Mein derzeitiger Bewilligungszeitraum läuft mit dem 30.06.2008 aus. Ich kann bereits jetzt schon sagen, dass unsere BG im Juli 2008 aufgrund zu hohen Einkommens definitiv keinen Hartz IV Anspruch hat. Dies betrifft jedoch nur den Juli. In den darauf folgenden Monaten ist das Einkommen wieder erheblich niedriger.


    Nun meine Frage. Ist es rechtlich zulässig, wenn ich beim Einwohnermeldeamt einen Lohnsteuerklassenwechsel beantrage zum 01.07.2008 oder kann mir die ARGE dies untersagen?


    Laut SGB II darf man seine Bedürftigkeit ja nicht erhöhen. Allerdings würde ich den Wechsel ja in einem Zeitraum vornehmen, der kein Bezugszeitraum ist. Hinzu kommt, dass auch durch den Wechsel der Lohnsteuerklasse im Juli 08 von 3/5 auf 4/4 kein Anspruch entstehen würde für Hartz IV im Juli 2008.


    Ich möchte ausschließlich in dem Hartz IV freien Zeitraum den Wechsel vornehmen und dann den neuen Antrag stellen. Somit müsste gewährleistet sein, dass aufgrund des dann niedrigen Nettoeinkommens weiterhin die ARGE zuständig ist für die Zahlung.


    Ist dies rechtlich wirklich halt- und vertretbar oder gibt es gewisse Gesetze, die dies unterbinden?


    Danke im Voraus.


    Xel

    Hallo,


    ich habe auch noch eine Frage zum Bausparvertrag.


    Wenn ich den Bausparvertrag vorzeitig kündige und die angesparte Summe auf mein Konto überweisen lasse, wird das dann von der ARGE als Einkommen gewertet oder als Vermögensumwandlung?


    Es ist ja nicht so, dass ich eine Summe hinzubekommen habe. Die Summe war ja bereits da und wechselt eigentlich ja nur den "Ort" vom Konto des Bausparvertrages auf das Girokonto.


    Xel

    Guten Morgen allerseits,


    ich habe heute erneut einige Fragen zum Thema Bausparen und eine Frage zur Riesterrente.


    Thema Riesterrente:


    1. Gibt es beim Abschluss einer Riesterrente überhaupt eine Höchstgrenze entsprechend §12 SGB II oder ist die Riesterrente unabhängig von der angesparten Summe unantastbar?


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    Thema Bausparen:


    Zuerst kurze Schilderung des Sachverhaltes:


    Person A hat einen Bausparvertrag. Die Summe des Vertrages, übersteigt noch nicht die Vermögensgrenzen bzw. Höchstgrenzen.


    Person A möchte den Bausparvertrag nun Auflösen, Umschreiben oder Abtreten. Egal für welche Variante sich Person A auch entscheidet, eine erhöhte Bedürftigkeit wäre dadurch nicht gegeben.


    Nun die Fragen:


    1. Darf Person A den Bausparvertrag einfach kündigen und das auf das Konto überwiesene Geld nach freiem Willen verwenden ggf. an andere Personen überweisen?


    2. Muss Person A dem Hartz IV Amt mitteilen, dass das Geld auf dem Konto eingegangen ist? (das Vermögen hat sich ja nicht erhöht, es wurde eigentlich ja nur umgelagert)


    2. Darf Person A den Bausparvertrag auf eine Person, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört umschreiben und ergeben sich daraus ggf. Konsequenzen?


    3. Falls ein Umschreiben nicht möglich ist, darf der Vertrag dann ggf. an eine Person die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, abgetreten werden? Werden für die Abtretung Nachweise verlang? (Man kann ja Schulden bei Verwandten haben und nicht jeder Vertrag bedarf der Schriftform - es kann ja eine mündliche Absprache sein).


    4. Falls keine der zuvor genannten Möglichkeiten legitim ist, welche Möglichkeiten hat Person A dann noch in Bezug auf den Bausparvertrag?



    Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir meine Fragen beantworten könnt (bitte wenn möglich mit Angabe der Rechtsquelle).


    Xel

    JUHUUUUU.... SIEG ... SIEG.... SIEG


    Eben habe ich ein Telefonat mit der Bearbeiterin geführt.


    Sie rechnen die Steuerrückzahlung nicht an. Also Erfolg meinerseits auf der ganzen Linie.


    Da ich jedoch ein Prinzipienreiter bin habe ich noch abschliessend einige Fragen.


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    Die Bearbeiterin teilt mir mit, dass dies eine Ermessensentscheidung seitens der ARGE sei, da ich ja nur für 1 Monate aus dem Bezug rausgefallen bin.


    Wie bereits erwähnt habe ich ja vom 01.08.07-31.10.07 Leistungen von der ARGE erhalten. Im November 2007 keinerlei Leistungen und vom 01.12.07-31.12.07 wieder wie gewohnt Leistungen erhalten.


    Nun sagt die Bearbeiterin, dass ein neuer Bewilligungszeitraum wohl nur vorliegen würde, wenn man mehr als 3 Monate aus dem Bezug rausfallen würde.


    Ich bin da anderer Auffassung. Soweit ich informiert bin, braucht man für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten Unterbrechung keinen Neuantrag auf Hartz IV stellen.


    Aber in den Gesetzen ist doch eindeutig vom Bewilligungszeitraum die Rede.


    Dann dürfte doch ein Monat in dem man keine Leistungen von der ARGE erhält (aufgrund zu großen Einkommens) definitiv nicht in den Bewilligungszeitraum fallen nur weil man den Monat davor und danach Leistungen erhält oder irre ich da? Zumal ja auch ein Ablehnungsbescheid für den betroffenen Monat vorliegt.


    Die Bearbeiterin argrumentierte so, dass die Definition des Begriffes BEWILLIGUNGSZEITRAUM ganz klar in den Erläuterungen bzw. Kommentaren zu den gültigen Gesetzen geregelt ist und auch definiert wird.


    Demzufolge soll ein halbes Jahr als Bewilligungszeitraum gelten, sofern nicht eine mehr als 3monatige Unterbrechung vorliegt. Aber dies kann doch unmöglich gelten, wenn bereits vorab für einen bestimmten Zeitraum eine Ablehnung erteilt wurde oder was meint Ihr?


    Wenn ich von der ARGE einen positiven Bescheid bekomme, dann ist das doch ein BEWILLIGUNGSBESCHEID oder nicht? Folglich ist doch der darin angegebene Zeitraum (Dauer der Bewilligung) der BEWILLIGUNGSZEITRAUM oder ist das nicht korrekt?


    Wie genau lautet denn die Definition des Begriffes BEWILLIGUNGSZEITRAUM? Ist das nicht ausschliesslich nur der Zeitraum in dem tatsächlich auch Leistungen gewährt wurden?



    Xel


    Das trifft nicht zu. Für einmalige Einnahmen ist nicht angeordnet, dass sie in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.


    Es wäre schön, wenn Du diese Behauptung belegen könntest, denn genau dieser Sachverhalt ist im §2 Absatz 4 Satz 1 eindeutig dargelegt. Selbstverständlich mit Ausnahme des §2 Absatz 4 Satz 2.



    Für einmalige Einahmen ist angeordnet, dass sie entweder (Satz 1) ab dem Zuflussmonat oder (Satz 2) ab dem Folgemonat zu berücksichtigen und auf mehrere Monate zu verteilen sind. Wenn z.B. eine Verteilung auf sechs Monate erfolgt, dann wird ein Betrag von 600 EUR nicht etwa (wie du meinst) mit 600 EUR im Zuflussmonat berücksichtigt, sondern ab dem Zuflussmonat (oder ab dem Folgemonat) für insgesamt 6 Monate mit jeweils 100 EUR.


    Und selbst wenn §2 Absatz 4 Satz 1 nicht für mich zutrifft würde automatisch §2 Absatz 4 Satz 2 für mich gelten und da hast Du meiner Meinung nach etwas ganz entscheidendes vergessen.


    Man muss den §2 Absatz 4 Satz 2 ja auch eindeutig zitieren. In Satz 2 heißt es wörtlich:


    "Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind."


    Und genau in dem fett und unterstrichenen Teil liegt der Kern. Diese Verfahrensweise darf nur angewandt werden, sofern im Zuflussmonat bereits Leistungen erbracht worden sind. Das ist aber nicht der Fall!


    Xel


    P. S.
    Ich habe eben erst Deinen anderen Beitrag gelesen. Aber genau damit bringst Du den Punkt zum Ausdruck, der für mich zutrifft. Zumindest meiner Meinung nach. Obwohl was heißt meiner Meinung nach.... dieser Sachverhalt ist ja eindeutig in den aufgeführten §§ geregelt. Nur muss ich genau das dem Hartz IV Amt rüberbringen. Ich hasse es, deren Arbeit zu machen.

    Daraus ist zu entnehmen, dass der Einwand mit dem Zuflussprinzip nur greift, wenn "laufende Einnahmen" betroffen sind. Das Zuflussprinzip gilt für einmalige Einnahmen nicht.


    Also zum einen steht im §2 Absatz 4, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufliessen. Es gilt also sehr wohl das Zuflussprinzip bei einmaligen Einnahmen.


    Zum anderen heißt es sonst im §4


    "Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§2 und 3 fallen, ist §2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus


    • Sozialleistungen,
    • Vermietung und Verpachtung sowie
    • Kapitalvermögen


    Und da dann §2 entsprechend anzuwenden ist, gilt erneut wieder das Zuflussprinzip. So steht es zumindest im §2.


    Xel

    Eine Anrechnung ist doch in dieser Form gar nicht möglich, da sich die Sozialgeldverordnung und selbstverständlich auch §2 nur auf Personen beziehen, die auch bedürftig sind bzw. auf Zeiträume in denen ein Bedarf besteht oder nicht?


    Absatz 4 regelt doch nur die Verfahrensweise wie man mit Situationen umgeht, wenn bereits Hartz IV Leistungen gezahlt wurden, obwohl eigentlich kein Anspruch bestanden hätte.


    Dafür ist dan doch der Passus gedacht, dass man es entsprechend splitten und auf die Folgemonate anrechnen kann, um die Überzahlung aufzuheben.


    Aber in meinem Fall gab es doch überhaupt keine Überzahlung.


    Xel

    Die Problematik mit den vorläufigen Bescheiden bzw. einem Bescheid für einen längeren Zeitraum stellt sich hier nicht, da ich insgesamt 4 Bescheide für 4 Zeiträume erhalten habe.


    1. Bescheid
    Ablehnung für den Zeitraum vom 01.07.07-31.07.07


    2. Bescheid
    Bewilligung für den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07


    3. Bescheid
    Ablehnung für den Zeitraum vom 01.11.07-30.11.07


    4. Bescheid
    Bewilligung für den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    ------------------


    Somit gibt es eindeutig zwei Bewilligungszeiträume nämlich


    1. den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07
    2. den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    In keinen der eben genannten Bewilligungszeiträume fällt der Monat 11/2007, in dem jedoch die Steuerrückzahlung erbracht wurde. Da das Zuflussprinzip gilt und eine Anrechnung ab Folgemonat nnicht möglich ist, da im Monat 11/2007 keine Leistungen vom Hartz IV Amt bezogen wurden, bin ich der Auffassung, dass die Steuerrückzahlung auch nicht vom Amt mit berücksichtig werden kann.


    Xel

    Also wenn sie sich auf Absatz 4 berufen, dann bin ich davon ja definitiv nicht betroffen.


    In Absatz 4 steht ja eindeutig


    "Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufliessen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zuslässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."


    Ganz wichtig ist ja nun der Satz


    "...wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind."


    Im Monat des Zuflusses (hier November 2007) wurden jedoch keine Leistungen erbracht.


    Xel

    Habe dazu etwas gefunden. Hier der Link
    http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf


    Da steht in §2 drinn, dass diese Verfahrensweise nur möglich ist, sofern die Steuerrückzahlung in einem Bewilligungszeitraum erfolgte. Es ist nur zulässig, den Betrag zu splitten und auf nachfolgende Monate anzurechnen, wenn in zu dem Zeitpunkt der Steuerrückzahlung bereits Hartz IV Leistungen vollständig erbracht wurden.


    Aber dies trifft definitiv nicht zu. Somit kann das Amt doch auch diesen Betrag nicht anrechnen oder wie?


    Wichtig wäre zu erfahren, was genau mit Bewilligungszeitraum gemeint ist.
    Ich habe 4 Bescheide erhalten.


    1. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.07.07-31.07.07
    2. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07
    3. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.11.07-30.11.07
    4. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07


    Somit gibt es meiner Meinung nach 2 Bewilligungszeiträume


    1. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.08.07-31.10.07
    2. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.12.07-31.12.07


    Der November 07 ist darin jedoch nicht enthalten. Wäre dies in diesem Fall nicht die entscheidende Relevanz?


    Xel

    Soweit so gut, aber...


    Ungeachtet dessen, ob es sich nun um Einkommen oder Vermögen handelt; darf die Steuerrückzahlung überhaupt angerechnet werden in einem Monat in dem kein Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II besteht?


    Theoretisch ist man in dem Monatt doch noch nicht einmal verpflichtet diese Rückzahlung zu melden, da man keine Hartz IV Bezüge erhält und somit auch keine Korrektur erfolgen kann.


    Selbstverständlich muss im Folgemonat die Rückzahlung gemeldet werden, da sich ja das Vermögen (zumindest meiner Meinung nach) des dann wieder Anspruchsberechtigten verändert hat. Und zu dieser Meldung ist der AST ja verpflichtet.


    Sofern aber trotz der Steuerrückzahlung die Höchstgrenzen für Vermögen nicht überschritten werden, müsste doch im Monat 12/2007 die Fortzahlung des Hartz IV Betrages im bisherigen Umfang erfolgen oder nicht?


    In den von Dir genanntem Link wird ja auch von AUFHEBUNG EINER BEWILLIGUNG gesprochen. In meinem Fall kann jedoch für den Monat 11/2007 nichts aufgehoben werden, da gar kein Anspruch bestand.


    Xel

    Danke erstmal für die Antwort.


    Sorry, aber ich konnte den Inhalt Deiner Texte für mich nicht wirklich rausfiltern. Dies liegt sicherlich an meiner mangelnden Kenntniss der Rechtslage.


    Ist Deine Info nun positiv bzw. negativ für mich und wie kann ich ggf. gegenüber dem Hartz IV Amt widersprechen?


    In meinem Fall ist es ja so, dass ich zum Zeitpunkt der Steuerrückzahlung gar nicht im Hartz IV Bezug war und auch keine Leistungen vom Amt erhalten habe. Im Gegenteil, ich habe sogar einen gültigen Ablehnungsbescheid für den Monat 11/2007 aufgrund zu hohen Einkommens.


    In den oben genannten Quellen bezieht es sich wohl eher auf eine Person, die WÄHREND des Bezugszeitraumes von Hartz IV eine Steuerrückzahlung erhält oder nicht?


    Kannst Du bzw. jemand anders mir vielleicht sagen, wie es sich nun in meinem Fall verhält? Wie ist also rechtlich gesehn die Steuerrückzahlung zu berücksichtigen, wenn sie NICHT IM BEZUGSZEITRAUM erfolgte?



    Xel

    Hallo alle zusammen,


    ich habe ein dringendes Anliegen. Dazu folgender Sachverhalt.


    Person A erhielt im Jahr 2007 Hartz IV als Aufstocker. Ausgenommen waren aufgrund von überhöhtem Einkommen die Monate 07/2007 und 11/2007. Für diese beiden Monate wurden auch schriftliche Ablehnungsbescheide erstellt.


    Nun hat Person A im Monat 11/2007 eine Steuerrückzahlung erhalten in Höhe von 690,- EUR. Der Bescheid vom Finanzamt ist aus dem Monat 11/2007 und auch das Geld ging im Monat 11/2007 auf dem Konto von Person A ein.


    Zur Erinnerung: Im Monat 11/2007 hatte Person A keinen Hartz IV Anspruch und war auch nicht im Bezug.


    Nun möchte das Hartz IV Amt aber die Steuerrückzahlung ab 12/2007 aufsplitten und für einige Monate als Einkommen mit anrechnen.



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    Fragen:


    1. Ist dies rechtlich haltbar? Die Rückzahlung erfolgte zum Zeitpunkt eines Nichtanspruches. Eigentlich gilt doch das Zuflußprinzip.


    2. Muss die Steuerrückzahlung nicht eigentlich von Person A an das Hartz IV Amt gemeldet werden (das ist auch geschehen) und dann ab dem Monat 12/2007 dem Vermögen zugerechnet werden?


    3. Werden nicht Gelder bzw. sonstige einmalige Einkünfte, die zu einem Zeitpunkt des Nichtbezuges zugeflossen sind den Vermögenswerten hinzugerechnet? Schließlich fällt Person A für den Monat 11/2007 nicht unter die Hartz IV Regelungen da ein gültiger Ablehnungsbescheid erstellt wurde.


    4. Man muß das Hartz IV Amt ja über Änderungen in den Einkommensverhältnissen bzw. Vermögensverhältnissen informieren. Aber Einkommen kann doch auch nur berücksichtigt werden, wenn in dem Monat wo die Änderung eintrat ein Bezugsanspruch bestand oder etwa nicht?



    Danke für Eure Hilfe im Voraus.


    Xel