Ich beginne mit einem Auszug aus dem BGB
"§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
Somit bist Du in keinster Weise betroffen, sofern Du nicht das Erbe annimmst. Solltest Du dies dennoch tun bist Du zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet, da diese als Nachlassverbindlichkeiten gelten und aus dem Erbe bezahlt werden müssen.
Sollte aus dem Erbe weniger an Finanzen kommen als die Bestattung kostet, muss der Erbe ggf. draufzahlen.
Irgendwas in die Wege leiten musst und solltest Du auch nicht.
Bezüglich der Beerdigung wird nach einer gewissen Zeit von Amts wegen eine sogenannte Ersatzvornahme veranlasst. Im Rahmen dieser wird dann der Verstorbene beerdigt. Soweit ich informiert bin im Rahmen einer einfachen Erdbestattung. Eine Feuerbestattung ist heute zwar billiger, kann aber von den Ämtern nicht ohne weiteres veranlasst werden. Grund hierfür ist das wohl in der Tat die Religion (teilweise verbreiteter christilicher Glauben).
Nochmal zum Erbe: Da Dein Freund keine Frau und keine Kinder hatte, ist seine Mutter als nächste an der Reihe, was die Erbfolge anbelangt. Danach folgen sogar noch Geschwister und deren Kinder. Wir haben diesen Fall durch, daher weiß ich das genau. In unserem Fall ist der Halbbruder des Vaters meiner Frau verstorben. Auch wir wurden bezüglich des Erbes angeschrieben und haben dieses dann ausgeschlagen beim Amtsgericht. Dies mussten wir sogar im Namen unserer noch nicht volljährigen Kinder tun.
Wenn nicht klar ist, dass man Vermögen erbt, sondern gar Schulden hinterlassen wurden, dann sollten alle Erbberechtigten das Erbe beim zuständigen Amtsgericht ausschlagen. Wichtig hierbei ist, dass man nicht von allein hinrennt und das tut, sondern auf die Benachrichtigung vom Amtsgericht wartet. Sonst würde man schlafende Hunde wecken.
Das Sozialamt selbst wird versuchen irgendeinen "Dummen" zu finden, der das Erbe antritt und damit dann auch zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Sofern dies nicht möglich ist, werden die Kosten vom Amt vollständig bezahlt.
Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass Bestattungskostenbeihilfe beantragt werden kann. Dazu ein Auszug aus dem SGB XII:
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§ 74
Bestattungskosten
Text ab 01.01.2005
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
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Ich bin mir jedoch nicht sicher, in wie fern das Gesetz inzwischen überarbeitet worden ist.
Xel