Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen...
Man kann nicht alles wissen @ Gaston Sind ja nicht alle so gut wie du.... (denkst)
Nur man sollte es auch Begründen können wenn man so etwas schreibt und evtl selber mal die Finger von der Tastatur lassen.
Deine Antwort find ich nur schwach.
Bedarfsgemeinschaft
Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht. Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet.
Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden unter Umständen alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt.
Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.
Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum
Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige,
der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben,
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.
Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen.
Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn deren Partnerschaft nicht eingetragen ist.
Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen). Dies kann nur der Träger der Grundsicherung zuverlässig für Sie ermitteln. Zum Beispiel bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, eine eigene „Bedarfsgemeinschaft“, auch wenn ein solches Kind selbst noch einem Haushalt mit Anderen angehört.
annler
: Ihr bekommt ein Kind und dein Freund ist Selbstständig da solltet Ihr auch alleine mit seinen Einnahmen auskommen können,Oder??
Laetitia
: Genau wegen solcher Leute haben die ALG 2 Empfänger einen so schelchten Ruf in der arbeitenden Bevölkerung!
Da gebe ich dir Recht.
Mfg Mäcky