Da kann man mal sehen, wie unterschiedlich das so von Arge zu Arge gehandhabt wird. Bei mir war es genau umgekehrt, nur der Träger war zuständig und hatte auch kein Problem mit einem Vorschuss für die Monatskarte.
Die Arge kann ja den Träger mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Das war zumindest bei mir der Fall.
Beiträge von Gaston
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Gut, das würde dann aber ja vereinfacht bedeuten, sie hat(te) kein anrechenbares Vermögen.
Muss der Vorbehalt der Verfügung denn schriftlich fixiert sein? Oder wie sonst kann dieser bewiesen werden? -
Wenn die Schwiegermutter das Aktiendepot auf ihren Namen umschreiben lässt, dann zeigt dies, dass sie sich als allein verfügungsberechtigt ansieht. Folge ist, zumindest bis auf weiteres, dass die Tochter das Aktiendepot nicht verwerten kann und kein verwertbartes Vermögen besitzt. Die Arge muss daher zunächst weiter zahlen. Falls die Arge meint, dass die Leistungsbezieherin Anspruch auf das Aktiendepot hat, muss sie diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 33 Abs. 1 SGB 2) und vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.
Die Mutter hat ja das Konto auf den Namen ihrer Tochter eingerichtet. Somit müsste die Tochter auch Verfügungsgewalt haben.
Danke für den Hinweis auf den § 33 SGB II. Somit wird auch ein Auflösen des Kontos keinen Erfolg haben. -
Dieses Urteil ist, wie eben fast alle Urteile, eine Einzelfallentscheidung und kann höchstens als Argumentationshilfe dienen.
Wenn die Tochter vom Konto wusste und Inhaberin war, so wird dieses Vermögen auch angerechnet werden.
Was passiert, wenn die Mutter nun ihre Verfügungsgewalt dazu nutzt, das Geld in "Sicherheit" zu bringen, bleibt abzuwarten. Evtl. rechnet die Arge das Vermögen trotzdem an und die Tochter muss dann die Herausgabe ihres Vermögens zivilrechtlich durchsetzen.
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Das sehe ich etwas anders. Der Fallmanager ist nicht für den Vorschuss zuständig, sondern der Beschäftigungsträger. Wenig hilfreich sind Telefonate, weil diese im Streitfall nicht beweisbar sind. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt deutlich, nur persönliche Gespräche mit Zeugen oder nachweisbarer Schriftwechsel sind geeignete Kommunikationsmittel, wenn es um die Argen geht.
Sicherlich wird es dem Hilfesuchenden zumutbar sein, wenigstens für einen Tag eine Fahrkarte zu lösen um zum Träger zu fahren.
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Wie du selbst schreibst, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Das Konto läuft auf den Namen seiner Frau, das ist der entscheidende Punkt.Auch lässt sich aus der Formulierung des Eingangspostings vermuten, dass das Konto sehr wohl bekannt, aber in Vergessenheit geraten war.
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Nein, wann und wie das Geld vor dem Antrag zufließt, spielt keine Rolle. Es darf eben nur nicht die Freigrenzen überschreiten.
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Von wem stammen denn die Mittel? Stammen sie von der Schwiegermutter?
..... das muss Geld sein, welches die Eltern meiner Frau für ihre Tochter als Altersvorsoge ansparen......
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Du hast eine PN
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Ich denke nicht, dass es unsere Sache ist anderen vorzurechnen wie sie ihren Regelsatz verwenden. hilft dem Betroffenen auch nicht wirklich weiter.
Hast du kein Fahrrad? Kannst du dir eins von einem Freund ausleihen?
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Ist die Tochter denn Mitglied der BG, oder kann sie sich mit ihrem Einkommen (Kindergeld, Unterhalt) selbst unterhalten (Regelsatz plus anteilige KdU).
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Wenn ich mich nicht verrechnet habe, bleiben euch von dem Vermögen ? 28700,00 als Schonvermögen der BG. Der Rest ist anrechenbar und muss verbraucht werden. Dies ist im Grunde bereits geschehen.
Leider wurde das Geld nicht als echte Altersvorsorge angelegt, und ist so nicht zu schützen.
Es bleibt eigentlich nur, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern, dass man das Konto vergessen hatte, da man über Jahre nichts damit zu tun hatte, es ausschließlich von der Schwiegermutter verwaltet und auch eingerichtet wurde.
Eine Straftat ist hier nur sehr schwer zu beweisen. Ich rechne nicht mit einer Anzeige.
Die Rückforderung jedoch wird erfolgen. Hier ist darauf zu achten dass die Berücksichtigung des Schonvermögens korrekt berechnet wird.Ist das Vermögen frei verfügbar?
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Warum nicht? Es ist ja nicht dein Auto.
Allerdings wirst du es wohl aufgeben müssen, wenn du Leasingrate und Unterhalt nicht aus dem Regelsatz bedienen kannst.Eine Übernahme der Kosten durch deine Eltern würde dir unter Umständen als Einkommen angerechnet.
Hier wäre evtl. zu prüfen welche Optionen es noch gibt.
Kündigung des Leasingvertrages und Rückgabe des KFZ
oder
Übernahme des Leasingvertrages und des KFZ durch einen Dritten.
Dies geht allerdings nur mit Einverständnis der Leasing-Bank. -
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Erst einmal ein paar Fragen.
Wie alt sind die Mitglieder der BG?
Wurde das Konto von der Schwiegermutter eingerichtet, oder hat dies deine Frau getan?
Wer erhält die Kontoauszüge?
Wann ging deiner Frau letztmalig etwas über das Konto schriftlich zu?Ich sehe hier momentan noch keine Gefahr einer Strafverfolgung, ebenso noch keine Rückzahlungspflicht.
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Die Aufrechnung des Darlehens nach § 22 SGB II für die Kaution mit dem Regelsatz in Höhe von 10% ist rechtswidrig.
Erst nach Arbeitsaufnahme oder Auszug wird das Darlehen fällig.
Ich würde hier erst einmal einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, und mir das einbehaltene Geld zurück holen.