Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Die Anrechnung von Nebeneinkommen beim Bezug von AlG II wurde zum 1.10.2005 geändert. Die Neuregelung gilt für Nebenbeschäftigungen, die nach diesem Termin aufgenommen wurden. Länger bestehende Nebentätigkeiten werden erst ab dem nächsten Bewilligungsbescheid nach den neuen Vorschriften angerechnet.
Wenn das Einkommen nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt, bleibt ein Betrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Damit sind pauschal die Ausgaben für Versicherungen, für Altersvorsorge und die Werbungskosten abgegolten. Falls Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind - was bei einem Gehalt von bis zu 400 Euro nur in Ausnahmefällen vorkommt - können diese Beträge zusätzlich angesetzt werden.
Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro bleiben 20 % des darüber liegenden Einkommens anrechnungsfrei. Bei einem Gehalt von 400 Euro monatlich bedeutet dies:
Grundfreibetrag: - 100,00 Euro
(400-100) = 300 Euro - davon 20 % = 60,00 Euro
Freibetrag insgesamt: 160,00 Euro
Wenn das Bruttogehalt 400 Euro übersteigt, kann der Grundfreibetrag durch die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten ersetzt werden, falls die Summe höher ist als 100 Euro. Als Werbungskosten wird dabei mindestens ein Betrag von 15,33 Euro monatlich anerkannt, zusätzlich für Fahrtkosten bei Benutzung eines Kfz 20 Cent für den Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag.
Wenn das Bruttogehalt mehr als 800 Euro beträgt, gilt der Freibetrag von 20 % nur bis zu dieser Grenze. Vom darüber liegenden Bruttogehalt bis 1.200 Euro können nur noch 10 % abgesetzt werden. Falls das Gehalt über 1.200 Euro liegt, gibt es für den Differenzbetrag keinen besonderen Freibetrag mehr. Für Leistungsempfänger mit mindestens einem minderjährigen Kind liegt die Grenze bei 1.500 Euro.