Arge muss Stromschulden unter Umständen als Zuschuss übernehmen
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch die zuständige Behörde, wenn wegen der ausstehenden Zahlungen die Abschaltung durch den Energieversorger droht. Dabei ist statt eines Darlehens auch ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Begleichung der offenen Rechnungen denkbar, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschied (Beschluss vom 19. September 2007, AZ: L 2 B 242/07 AS ER).
Zitat:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/08
Halle, 26. Februar 2008
(LSG LSA) ARGEN und Landkreise können zur Übernahme von Stromschulden verpflichtet sein
Droht Hartz IV-Empfängern wegen rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre, kann ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung bestehen. Dies war von dem Träger des SGB II abgelehnt worden, weil die Schulden wegen unterbliebener Abschlagszahlungen selbst verschuldet seien. Das Sozialgericht Stendal unterstützte diese Auffassung. Das daraufhin angerufene Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren hingegen entschieden, dass die Stromsperre eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbare Notlage ist, weil ohne Strom elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich sind. Zur Vermeidung eines Missbrauchs darf die Behörde die Schulden aber direkt an den Stromlieferanten zahlen und auch künftig die Abschlagszahlungen direkt dorthin abführen.
Bei den Antragstellern lagen verschiedene Gründe für die aufgelaufenen Stromschulden vor: Sie mussten bereits ein Darlehen der Behörde wegen früherer Energieschulden abstottern. Dazu kam, dass sie ihre sehr schlecht gedämmte Wohnung nach einer Gassperre längere Zeit mit Stromradiatoren beheizt hatten. Zudem waren die errechneten Beträge für Miete und Nebenkosten zu niedrig und für die monatlichen Abschlagszahlungen nicht ausreichend. Ob die Stromschulden aber als Darlehen oder ausnahmsweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu übernehmen sind, hängt von ihrer Verursachung ab. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren nicht klären können und der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Stendal überlassen.
(Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2007, L 2 B 242/07 AS ER, rechtskräftig)
so ich hoffe das hilft dir
MFG Sven