Beiträge von Horst GRUNERT

    Hallo periscola!


    Die Frage ist mit den gemachten Angabe im grunde nur falsch zu beantworten!


    Du fragst ob Du ALG II Beziehen kannst! "Ja" und "Nein" - denn zunächst ist zu prüfen ob Dein Noch-Ehemann Dir nicht Unterhaltsleistungen erbringen kann oder sogar muss, was ich ausschließe weil Dein Sohn bereits 12 ist und Du somit Arbeiten gehen kannst!


    Ausserdem ist für den ALG II Bezug das Gesamtvermögen zu berücksichtigen und da hast Du überhaupt keine Angaben gemacht!


    Erst wenn diese Punkte geklärt sind, kann man über die anderen Faktoren urteilen!


    Die Antwort von Katzenmilch ist zwar im Grunde in Ordnung allerdings nur wenn die von mir erwähnten Punkte vorab klar sind!



    Gruß



    Persönliche Anmerkung: Ich finde es immer klasse, Trennung "auf Probe" und "in Freundschaft" das sind diese typischen modernen Lügen - dann kann man demnächst wohl auch doch ein bischen schwanger werden!

    Hallo Matthias!


    Bei Deiner Mutter würde ich es mal mit der Zumutbarkeitsklausel versuchen!


    Demnach kann die Arge nicht immer jemanden zum Umzug zwingen nur weil er gegenwärtig ALG II Bezieher wird.


    Das soziale Umfeld gilt als ein Faktor der zu berücksichtigen ist, sollte Deine Mutter demnach schon länger in diesem wohnen, was ja bei älteren Menschen der Fall ist, besteht diese Umzugspflicht nicht zwingend.


    Gegen die Entscheidung des Umzugs bzw. der Auflage eine kleinere Wohnung zu suchen solltet ihr zunächst Widerspruch einlegen und entsprechend Begründen unter www. Sozialgesetzbücher.de findest Du eine Vielzahl von Vorgaben in SGB II + III dazu.


    Was die Fallmanager oft entscheiden wird zudem von den Sozialgerichten ganz anders bewertet, daher Widerspruch einlegen, Deine Mutter kann dann mit dem Bescheid zum ALG II bei Gericht auch Prozesskostenhilfe erhalten, auch schon im Vorfeld zwecks Klärung ob eine Verfahren erfolgsversprechend verlaufen wird, Rechtsanwaltliche Beratung also!



    Gruß

    Hallo Sonja 1067!


    Bedarfsgemeinschaft ist Bedarfsgemeinschaft und anrechnungsfreie Beträge gelten gemeinsam!


    Da Dein Partner Selbstständig ist und Du in Arbeit stehst schlage ich vor Du wendest Dich einfach hier im Forum mal an "Blattlaus". Vielleicht kann er Dir ein paar Insider Tips geben, denn soviel ich aus seinen Beiträgen erkennen konnte besteht in etwa eine ähnliche Situation bei Ihm, nur halt anders herum, er ist der ALGII Bezieher und die Frau ist "Selbstständig", aber das klär am Besten selbst mit Ihm.


    Einfach unter suchen den Namen eintippen und dann eine persönliche Mail senden!


    Gruß

    Hallo Gille!


    Der alte ALG II Bescheid gilt immer nur vorläufig und Du bist verpflichtet § 16 Mitwirkungspflicht SGB II grundsätzlich alle Veränderungen mitzuteilen, die Arbeitsaufnahme war eine solche! Damit ist die Vorläufigkeit aufgehoben und der ALG II Bezug zunächst erloschen.


    Die Kündigung ist so ziemlich das Dümmste was man heute machen kann, meist klagt das Arbeitsamt vor Gericht und gewinnt, weil Du den Arbeitgeber auch vor Gericht zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen hättest zwingen können. Dies hast Du unterlassen und damit hst Du nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft die eine neuerliche Arbeitslosigkeit vermieden hätten.


    Eine Rettung könnte diesbezüglich eine vereinbarte Probezeit sein, aber die wird sich Deinen Schilderungen nach wohl nicht im Vertrag finden.


    Nun ist es an Dir die Bedenken der ARGE zu entkräften, Du wolltest nur nicht arbeiten, denn sonst drohen Sanktionen!


    Ich würde den Fall aber genau so dem ARGE Mitarbeiter schildern, einige Unternehmen sind dort inzwischen auch bekannt und gelten ähnlich den "Heuschrecken" als unseriös! Vielleicht weis man über Deinen ehemaligen Arbeitgeber vor Ort auch so einige Dinge die ein Vorgehen gegen Dich verhindern.


    Ein guter Fallmanager würde, auch in anbetracht das Du ja keinen Lohn gezahlt bekommen hast, den Folgeantrag hinlegen und von Dir unterzeichnen lassen, also keine Unterbrechung registrieren und die erarbeiteten Leistungen über Formblatt 2.2 Nebentätigkeit erfassen. Das wäre Verwaltungstechnisch sicherlich auch für Ihn die sauberste Lösung!


    Versuchs auf diesem Weg! Von alleine werden aber keine Lesitungen für April fällig und wenn Dir die Tage als Versäumnis auferlegt werden, frage nach einem Vorschuss wegen Miete und Lebensunterhalt, das muss man Dir gewähren auch wenn später Sanktionen zu Kürzungen des ALG II Leistugnen führen.


    Du hättest spätestens mit der Kündigung einen Neuen/bzw. den Folgeantrag einreichen müssen!



    Gruß und viel Erfolg und schnellstens machen!

    Hallo Torero!


    Halt Dich mal an Katzenmilch oder nataly, hier war vor einiger Zeit die Fragestellung ähnlich und Ihr könntet Euch vielleicht darüber austauschen!


    Gruß

    Hallo Louisa !


    Richtig ist das ALG II Leistung im voraus gezahlt werden und Du seit dem 11.02.2008 diesem Anspruch nicht mehr unterlegen warst.


    Das hört sich im ersten Moment unglaublich an ist aber richtig, denn der Arbeitgeber könnte Dir einen Vorschuss zahlen.


    Darüber hinaus stehen Dir aber auch Leistungen aus dem ALG zu was die Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis betrifft, z.B. Fahrkostenübernahme ect. und zwar ist dies eine sogenannte "Kann-Bestimmung" die von der ARGE von Fall zu Fall geleistet werden kann. - ( Besser als den Arbeitgebern Prämien in dne Hintern zu stecken, die diese nur einkassieren und die Leute kurz danach wieder auf die Strasse setzen wenn alle Bedingungen abgelaufen sind, mesit nach 6-7 Monaten)


    Wie bei Selbstständigkeit auch ist die individuelle Förderung pro ALG II Bezieher auf 3000 € begrenzt!!!


    Kommt aber fast nie zum Tragen, es hilft aber wenn man darüber etwas weis, weil dann die Bereitschaft der Fallmanager gegeben ist, wie in Deinem Falll nach einer Lösung zu suchen. Teilweise werden diese Leistungen auch getrennt vom Arbeitsamt gezahlt, nur die ARGE - Fallmanager sollten dies wissen und tun das auch in der Regel, nur weitergeben steht dem Grundsatz des Sparens entgegen.


    Damit kannst Du zumindest einen Teil der Rückforderungen vom Tisch bekommen, besteht darüber kein Konsenz lass Dich nur auf eine ratenweise Rückzahlung mit kleinen Beträgen ein!


    Widersprechen kannst Du auch aus folgendem Grund, im Monat 02/08 warst Du noch Leistungsempfänger es bestand also durchaus der Anspruch und ich meine irgendwann im Forum auch etwas gelesen zu haben, das für diesen Monat die Rückzahlungsforderung somit ungerechtfertigt ist, weil kein voller Monat unberechtigte Anspruchsnahme vorliegt. Vielleicht suchst Du mal unter den alten Berichten!


    Gruß

    Hallo Bolle'


    Ich denke mal das die Problematik Dir eine zuverlässige Antwort zu schreiben darin besteht, das unklar ist was gegenwärtig greift, da Du ja Bafög beziehst.


    Da der Sachverahlt allerdings auf den Zeitraum 2006 beruht in dem Du ALG II bezogen hast, hatten auch in dieser Zeit die Mehrkosten von der ARGE getragen werden müssen. Dieser Zuständigkeit versucht die ARGE nicht ganz unberechtigt jetzt da Du nicht mehr in deren Bezug stehst zu entkommen.


    Es stellt sich durchaus die Frage ob dies Rechtens ist oder nicht!


    Das Problem ist das Du, wärst Du in Arbeit gekommen, Du auch vermutlich zur Selbstleistung verpflichtet wärst, weil die geltend Machung der Übernahme in eine Zeit fällt in der Du in der Lage bist diese selbst zu tragen. Wäre die Abrechnung am 31.12.2006 bei Dir eingegangen und Du hättest diese an diesem Tag noch bei der ARGE eingereicht wäre der Betrag sicherlich übernommen worden, so aber geht die ARGE davon aus das die Zuständigkeit für diesen Sachverhalt mit dem 01.01.2007 für sie nicht mehr gegeben ist und somit auch nicht mehr für die Folgezeit.


    Ich denke Du stellst, egal was der Fallmanager zunächst alles an Einwänden bringt den Antrag auf nachträgliche Übernahme. Du wirst auch wohl nur über das Widerspruchsverfahren weiter kommen, denn ohne Urteil eines Sozialgerichtes wird sich die ARGE keines Falls auf die Nachzahlung einlassen.


    Da der Bafög Bezug aber nicht für Leistungserbringung aus ALG II Zeiten angedacht ist, kann ich mir vorstellen das je nach Richter auch etwas positives für Dich entschieden werden könnte.


    Versuch macht klug, mehr kann ich Dir dazu auch nicht raten! Oder Du zahlst aus dem Bafög!


    Gruß

    Hallo Michael !


    Widerspruch auf den Bescheid einlegen und den Sachverhalt nochmals schildern und erklären was Du zur Miete dazu gibst!


    Vielleicht ist es aber auch so, das Deine Mutter die volle Leistung erhält!


    Gruß

    Hallo kathrin!


    Aber so sind nun mal die Bestimmungen! ALG II als Aufstockung zu beantragen ist für mich irgendwie merkwürdig, denn das Gehalt Deines Mannes zählt auch zur Bedarfsgemeinschaft und wenn jetzt oder bisher kein Anspruch besteht/bestand wird sich das mit 400€ mehr doch auch wohl nicht so ergeben.


    Habt Ihr denn bisher einen Antrag auf ALG II gestellt ? Erzählen kann man viel, bestehe darauf und dann erhältst Du einen Bescheid und nach dem kann man dann bewerten ob die Aussage zutrifft oder nicht!



    Gruß

    Hallo dwalk3r!


    Anspruch auf Leistungen nach ALG II besteht nur wenn Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.


    Die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium wieder aufzunehmen macht den Fall nicht grade leichter, denn längerfristig ist diese Vorraussetzung dann eben nicht gegeben. Darüberhinaus bist Du sogar verpflichtet umgehend von der anstehenden Arbeitslosigkeit das Arbeitsamt zu informieren, aber was machst Du ? Du verschläppst dies, der Vorteilsnahme wegen, kann Dir also jemand z.B. durch die Kündigung nachweisen das dies von Dir absichtlich, wenn auch nicht vorsätzlich geschehen ist, dann wird man Dich Sanktionieren können. Heisst zunächst einmal keine Kohle. Zu Deinen Eltern wirst Du vermutlich nicht ziehen müssen, denn Du hattest ja bereist einen eigenen Hausstand, allerdings wärst Du verpflichtet gewesen, weil Dir vom Grundsatz her ja Leistungen zugestanden hätten die ARGE vom Wohnungswechsel zu informieren!


    Ich denke Du versuchst einfach mal Dein Glück und wenn Du recht clever vorgehst, besteht vielleicht die Aussicht bis zum Studiumsbeginn Leistugnen zu erhalten. Danach wird es aber wieder kompliziert, weil dann Bafög gelten dürfte und diese Leistungen sind inzwischen im Ermässen der Fakultäten selbst, bei Abruch sehe ich da für Dich auch erhebliche Probleme dies ohne weiteres bewilligt zu bekommen!



    Gruß

    Hallo Keyser Soze!


    Was steht den im Gesetz?


    Bis wann sind die Eltern denn grundsätzlich verpflichtet, also längstens für Ihre Kinder aufzukommen?


    Daraus ergibt sich doch alles weitere von selbst!


    Mit 28 jahren liegst Du doch ganz offensichtlich über dieser Verpflichtung!


    Damit zählst Du als eigene Bedarfsgemeinschaft und sollten die Fallmanager dies aller Orten immer noch anders sehen gibt es die Möglichkeit der Widerspruchsverfahren und der Sozialgerichte!


    Ich denke auch Eltern haben irgendwann das Recht Ihr Leben ohne die Verpflichtungen gegenüebr der Kinder fortzuführen und aus diesem Grund gibt es ja nicht zuletzt besagte Altersgrenze. Was dann so mancher Fallmanager daraus ableitete, sollte er auch untermauern können und kann er dies nicht hat der Staat eben diese Verpflichtungen zu leisten - da gibst kein Wenn und Aber, sondern nur noch blödsinnige Aussagen!


    Gruß

    Hallo Peterpan!


    Natürlich ist es für Dich problematisch wenn Dein Vater für den jüngeren Halbbruder mehr Aufwendungen erübrigt wie dies für Dich der Fall ist. Ich kenne nicht Deine/Seine/ Eure Familienverhältnisse aber sicher gibt es für Deinen Vater Gründe warum er so verfährt. Ob nun Verbitterung oder Verpflichtungen aufgrund der Dauer der Beziehungen dazu führen, das weis nur Dein Vater alleine. Vielleicht denkt er ja auch nur das Du aufgrund der schwiereigeren Situation villeich auch bessermit den Umständen klar kommst, ich denke das er einfach zu seinem zweiten Sohn eine andere, bessere Bindung aufbauen konnte. Dies schein bei Dir nicht gegeben zu sein und somit kommt eventuell die unterschiedliche Handhabung zustande.


    Du solltest trotzdem mit Deinem Vater darüber sprechen, auch über die empfundenen Differenzen gegenüber Deinem jüngeren Stiefbruder.


    Das ist alle Male besser wie auf Ansprüche zu bestehen und wohl möglich per Gesetz diese einzufordern!


    Das kostet nur Nerven und bewirkt eventuell noch nicht einmal den Zweck der Absicht.


    Gruß

    Hallo Blattlaus!


    Schön zu sehen das Du Dich mit so vielen Beiträgen eingebracht hast! Geht also doch!


    Zu der Steuerfrage:


    Die Diskrepanz die Du in dem Begriff zu zahlende Steuern einbringst beruht ja darauf da zu unterscheiden ist zwischen berechtigten und nicht berechtigten Steuerleistungen Deinerseits.


    Steuerrückzahlungen sind demnach zuviel gezahlte und nicht berechtigte Steuerabgaben, dadurch erhöht sich quasi Dein Vermögen, Einkommen und das ist ja von der ARGE durchaus zu berücksichtigen.


    So wie Du die Angelegenheit bewertet haben möchtest zahlt Dein Lebenspartner einfach mehr Steuern als nötig, auch das ist ja steuerbar und verringert dadurch sein zur Verfügung stehendes Einkommen, und erwartet anschließend das die daraus natürlich resultierende Rückerstattung bei der Berechnung von Sozialleistungen keine Berücksichtigung findet.


    Klasse Idee, aber so doof sind die Jungs auf'm Amt dann aber doch auch nicht!


    Das ist, wie ich finde dann schon hart an der Grenze zur Sozialabzocke!


    Trotzdem Gruß und beteilige Dich hier weiter, auch wenn mir so manche Antwort manchmal gewaltig gegen den Strich geht!

    Hallo Moritscha!


    Ich will das andere nicht kommentieren, aber die 1€ Maßnahme hast Du zu akzeptieren sofern die Gemeinnützigkeit gegeben ist.


    Über die Misstände solltest Du beim Fallmanager vorsprechen und um einen Termin beim Teamleiter bitten, dort gibst Du die Vorkommnisse zu Protokoll lässt Ihn unterschreiben, Dir eine Kopie aushändigen und veranlasst die Weiterleitung an die Geschäftsleitung. Diese hat in der Regel mit dem Maßnahmeträger einen Vertrag geschlossen und die ARGE ist gegenüber dem Steuerzahler verpflichtet bei Missbrauch entsprechende Aktivitäten einzuleiten. Von da an musst Du natürlich aufpassen, man wird wohl versuchen von Trägerseite mit einer Retourkutsche zu kontern, aber genau aus diesem Grund rate ich Dir zu der besagten Vorgehensweise denn nicht alle Sozialrichter sind dumm!


    Gruß


    Ps.:
    Dumme Menschen lachen und kommentieren soetwas mir blöden Sprüchen, denk Dir einfach Deinen Fallmanager nackt vor Dir, grins!

    Hallo Niki!


    Such mal nach Telekom-Richter unter "suchen" denke da findest Du mehr als Du erwartet hast, habe darauf hin auch einen entsprechenden Antrag gestellt.


    Alleinerziehenden - Zuschlag bedeutet doch nicht das nur ein Elternteil darauf einen Anspruch hat.


    Deine Frau erzieht 2 Kinder alleine und Du eines, dadurch seit ihr doch nicht gemeinsam erziehend, sonder jeder für sich gilt noch als alleinerziehend für die ihm unterstellten Kinder.


    Warum ich auf die Seiter verweise? Wie siehts bei euch mit Mehrbedarf hinsichtlich Umgangsrecht, Besuchsrecht und Transport der Kinder aus?


    Gruß

    Hallo kathrin!


    Stehen dir mit dem 400 € Job denn keine aufstockenden Mittel aus dem Leistungstopf nach ALG II zu?


    Das man Dich aus dem ALG I Bereich heraus haben möchte hat mit den Zuständigkeiten der Geldquellen zu tun,


    ALG I kommt über die Bundesagentur für Arbeit, ALG II aus dem Topf der Kommune - Kreis Deiner Heimatstadt.


    Ich denke Du wirst Deine Ansprüche bei der ARGE geltend machen, aber Vorsicht solltest Du dem Arbeitsmarkt nach den Regelungen vom SGB II nicht zur Verfügung stehen ( Schau mal unter SGB III ), werden die Bestimmungen der Sozialhilfe in Kraft treten, mit Offenlegung und all den anderen negativen Klauseln)


    Ziel ist vermutlich die Leute ganz aus dem Anspruch ( darunter fällt auch die Zahlung der Rentenbeiträge ) heraus zu bekommen.


    Gruß

    Hallo Heike T!


    Der Mietzuschuss auf ALG II Basis hat meines Erachtens nichts mit den Regelsatzansprüchen auf ALG II BAsis zu tun. Für Mietzuschuss ist auch wenn es unter dem ALG II Begriff läuft immer noch die Wohngeldstelle zuständig, oder gibt es da in eurem Bereich andere Zuständigkeiten?


    Gruß

    Hallo träumerin 2000!


    die Tatsache das einer Mitbewohnerin im Haus eine größere und teurer Wohnung bewilligt wurde wie Dir ist sicherlich im ersten Moment als Ungleichbehandlung zu sehen aber es gibt für die ARGE'n ja auch Vorgaben die einzuhalten sind . Wenn als der Mietspiegel der Stadt sich geändert hat oder die Wohnungssituation im Allgemeinen in Richtung angemessener Wohnflächen eine positive Veränderung verzeichnet hat, müssen auch diese Vorgaben berücksichtigt werden.


    In Deinem Fall würde ich beim Teamleiter vorsprechen, plädiere auf das soziale Umfeld und die Belastung für Dein Kind, das durch die Trennung ja schon heftige Veränderungen zu erfahren hat und durch einen Wohnugnswechsel dann auch noch den Freundeskreis verliert.


    Gruß

    Hallo Benny!


    Hab jetzt doch noch was Zeit, mit den 64€ Betriebskosten besteht aber immer noch eine Differenz, liegt vielleicht daran das Warmwasser nicht übernommen wird, das ist bei einigen Arge'n so. Steht Dir aber grundsätzlich auch zu. Wenn Dein Mitbewohner Dir eine Kopie des Bescheides überläst kann sich Dein Fallmanager ja bezüglich der Differenz mit dem Kollegen mal kurzschließen. Das ist im Grunde ja der einfachste Weg.


    Wenn die Arge Dir einen fehlerhaften Bescheid geschickt hat musst Du trotzdem aufpassen es gibt wie in meinem Fall auch schon geschehen, die Auffassung das, solltest Du dagegen keinen Widerspruch eingelegt haben, Dein Anspruch hinfällig ist. Sozusagen wegen der Dir dadurch zu unterstellenden Anerkennung des Sachverhaltes, wird der Anspruch auch in der Folge abgelehnt! Deshalb lege ich gegen jeden Bescheid einen vorläufigen Widerspruch mit der Begründung hinsichtlich nachträglich bekanntwerdender Ansprüche ein.


    Was mich interessiert ist Deine Aussage zum 1,-€ Job, hierdurch erhaltet Ihr doch zusätzliches Geld, wie wird dies bei euch angerechnet?


    Ausserdem schreibst Du von einer Firma, sodas man annehmen muss das es sich um keine gemeinnützige Tätigkeit handelt, dies wäre nicht zulässig!



    Gruss