Beiträge von Horst GRUNERT

    Hallo Skischatzi !


    abgesehen davon das ich die Ausführungen von Nataly nur unterstützen kann sehe ich den Fehler darin, ob nun ARGE oder Bafögamt, das man Dich in Verbindung mit Deinen Eltern sieht un dnicht aufgrund Deines Kindes als eigenständige Bedarfsgemeinschaft!


    Darauf solltest Du ob nun Bafög oder ARGE aber bestehen!


    Demnach sollten Dir Deine Eltern die Wohnung vermieten und vielleicht erhälst Du zum Bafög auch die Mietleistungen für die angemessene Raumgröße als Aufstockung durch die ARGE. Deine Eltern könnten Dir ja ein Zimmer weniger vermieten, wenn die qm² Probleme machen.


    Ausserdem muss man nicht grundsätzlich umziehen, es gibt nach dem SGB auch Vermerke dahingehend das man nicht ohne weiters aus dem sozialen Umfeld verschoben werden kann. alles eine Frage der Argumentation!


    Vielleicht hilft Dir das ja auch weiter!

    Katharina4506 !


    ich denke man kann alles durchsprechen, aber das musst Du mit dem Fallmanager regeln, 45qm² + 15qm²
    fürs Kind sind doch okay und die Regelung mit den 4 qm² ist ja auch in Ordnung!


    Mehr qm² gleich höhere Heizkosten, das könnte irgenwann auch beim Fallmanager das Handycap sein!


    Gruß

    Hallo miki !


    Wie oft willst Du die Frage noch stellen?


    Die Antworten werden doch nicht besser, dadurch das man immer wieder das Gleiche fragt!


    Was willst Du wirklich ? Doch nur einen Dreh, wie man noch mehr kassieren kann ?


    Sorry, da fehlt mir das Verständnis!

    Hallo Volker !


    Da Du von Schwester schreibst, und Deine Altersangabe darauf schließen lässt das Deine Schwester nicht unter 26 ist denke ich mal das Mehr Leistungen gezahlt werden müssten, allerdings wenn sie in einer Einrichtung untergebracht ist und auch dort Verpflegungsmöglichkeiten gegeben sind kann es sich ja um einen Restanspruch aus dem Regelsatz handeln!


    Du müsstest diesbezüglich genauere Auskunft geben.



    Gruß

    Hallo percunia und Dirinta!


    Wonach sieht das denn aus ? Die Begründung aus Geldmangel die Scheidung nicht vollziehen zu können ist jederezit wiederlegbar ! Prozesskostenhilfe und Übernahme - bei ALG II sicher kein Problem!


    Und nicht nur der Wohnungswechsel würde die ARGE darauf aufmerksam machen!


    Nach § 14 oder 16 SGB II besteht eine Mitwirkungspflicht, wird jedem ausgehändigt die besagt, das man derartige Veränderungen umgehend zu melden hat!


    Da erübrigt sich jede Spekulation, man kann nur mit Augenzwinkern hoffen das der fallmanager sich nicht verarscht fühlt und der Teamleiter nicht die Nase an den Sachverhalt bekommt, was ich gelinde gesagt bezweifel - es besteht immerhin eine Dienstpflicht die auch deren Spielräume einengt!


    Gruß

    Hallo Donna !


    Die Farge die Dir die ARGE stellt wird sein ob Du einen Arbeitsvertrag in Köln bekommst.


    Wenn nicht, wäre eine Kündigung Deinerseits ein Grund für eine Sperrfrist auch bei ALG I !!!!!!! Und das sind immer 3 Monate und nur in Ausnahmefällen 6 Wochen.


    Da Du Dich von Deinem Mann trennen musst solltest Du auf dem Amt nachfragen ob Du Dir eine Wohnung in Köln suchen darfs weil dort eine Arbeitsstelle in Aussicht steht.
    Lass Dir das schriftlich geben, auch wenn man dies zunächst nicht will, dann bist Du auf der sicheren Seite.


    Bei der Trennung von Deinem Mann wird zunächst zu prüfen sein ob und in wieweit er Dich unterstützen kann oder muss oder ob Du über entsprechende Eigenmittel verfügst, was ich aber nicht annehme.


    Demnach hättest Du aller Voraussicht nach einen Anspruch auf ergänzende lesitungen nach dem ALG II wenn Du den gegenwärtigen Job behältst. Wie gesagt Kündige nicht selbst und gebe auch keinen Grund zum Anlass das führt zu Sperrzeiten!


    Du kannst auf der ARGE nach einer Wohnung fragen um bei Deinem Mann ausziehen zu können. Kaution kann und wird auch meist Vorgestreckt, muss aber von Dir voll zurück erstattet werden, was allerdings in Raten geschehen kann.


    Über Größe und Höhe der Kostenübernahme frage den Fallmanager bei der ARGE, da dies auch Ortsabhängig ist.


    Gruß

    Hallo ?!


    Die Wahrheit zu äussern ist in Deutschland scheinbar verpöhnt, sorry das ich sofrei war meine Denkhaltung mitzuteilen!


    Hilfe hast Du ja wohl trotzdem erhalten, siehe Hinweis auf Salle und nataly, ich denke kompetentere Antworten wirst Du wohl kaum bekommen, als von den Beiden.


    Ausserdem weist Du jetzt wie die ARGE Dir antworten wird, - aber wenn man gewissen Menschen nicht nach dem Mund redet ist man gleich ein Arschloch!


    Die Tendenz nach einer zweiten Ausbildung nimmt zu das ist auch hier im Forum aufgrund von erhöhter Anfrage festzustellen und was da gilt habe ich dargelegt!


    und Undank ist bekanntlich der Weltenlohn!



    Einen schönen Tag noch!

    Hallo Skischatzi !


    Hier liegt ein klarer Irrtum vor, Du schreibst von Bafög es könnte aber sein das Dir ALG II Leistungen zustehen, dass, weil Du unter 26 noch von den Eltern zu versorgen bist, trifft dann nämlich nicht zu!


    Denn durch das Kind bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft, demnach sind Deine Eltern nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings gilt, das der Erzeuger (Vater) mit zur Verantwortung gezogen werden kann. Denn dieser ist Unterhaltspflichtig und je nach Einkommen und Vermögen kann es dann sein das Du trotzdem keine ALG II Leistungen beziehen kannst!


    Für weitere Info's halte Dich hier im Forum mal an Salle, der ist in seinem Wissen neben nataly darin am kompetentesten!


    Bafög ist sowieso nicht mein Fall aber ich bin sicher das Du ALG II Anspruch haben wirst!


    Gruß

    Hallo Leonie 1212 !


    Das Vermieter die Schufa einschalten ist mir auch bekannt, die Gas,-Wasser und Stromanbieter machen dies meines Wissens nicht, ist im Grunde auch nicht nötig denn Sie beliefern Dich erst wieder wenn die Restschulden beglichen sind.


    Die ARGE streckt in der Regel diese Leistungen bei Versäumnissen vor und zieht bei Leistung eine entsprechende Rate ab.


    Behörden konnen so verfahren, Vereinbarungen mit der ARGE hinsichtlich getroffener Ratenzahlungen für Aufwendungen die vom Staat erbracht werden können nicht widerrufen werden, bei Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen kann man Zusagen widerrufen!


    Die ARGE zahlt aber auch die Mietleistungen oder aber auch Strom und Gas direkt an die Leistungserbringer bzw. Vermieter!


    Ich habe das so geregelt! Bringt für die Betroffenen mehr Sicherheit !"


    Gruß

    Hallo nataly !


    Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung nachgekommen wenn Sie dem Sprößling eine Ausbildung ermöglicht haben! Nach 3 erfolglosen Prüfungen ( dies ist keine Abwertung ) sollte es nicht das Problem der Eltern sein!


    Ich meine sogar irgendwo im Hinterkopf zu wissen das damit die Fürsorgepflicht der Eltern endet!


    Was HARTZ IV den Menschen abverlangt, das weisst Du ja selbst zur Genüge, ist nicht immer gesetzlich richtig!


    Gruß

    Antwort die 3.!


    Sie hat bisher doch eine eigene Wohnung ?


    Anspruch auf ALG II hängt nicht nur von Arbeitslosigkeit ab sondern auch von Vermögen und möglichen Pflichten Dritter hinsichtlich Unterhalt!


    Gruß

    Hallo Miki!


    Habe gesehen das Du wieder eine Frage hattest und habe Deine gesamten Anfragen aufgerufen, dabei ist mir aufgefallen das Du von Aufenthaltsbestimmungsrecht schreibst das Du bekommst und eines Eurer Kinder bei Dir dann einzieht!


    Aufentahltsbestimmungsrecht ist etwas anderes wie Sorgerecht! Damit verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter und dies begründet den Alleinerziehendenzuschlag den Deine Ex-Frau somit beantragen kann aber auch ansonsten kann Sie entscheiden auf welche Schule das Kind gehen wird ect. pp. usw., usw.!


    Du kannst aber bei ALG II (HARTZ IV) einen Mehrbedarf für beide Kinder geltend machen, nämlich bis zu 12 / 30 vom Regelsatz und das wird dringend nötig sein denn den Alleinerziehenden Zuschlag wird wohl nur Deine Ex bekommen. Darüber hinaus kannst Du aber auch die Fahrkosten für die Besuche beider Kinder beantragen.


    Ich wollte Dir dies nur kurz mitteilen, weil Jugendämter und Richter doch sehr oft dahin tendieren das Sorgerecht nur einer Person zuzuschreiben. Die Anwendung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wundert mich sowieso, weil Richter und Jugendamt immer das Wohl der Kinder vorrangig bewerten sollten und demnach werden Geschwisterkinder nicht getrennt.


    Wenns hart auf hart kommt bist Du mit der Regelung klar im Nachteil, weil Deine Ex dann bereits über längere Zeit das Sorgerecht hat wie Du - ich hab das alles durch und wollte Dich mal auf eine gewisse Problematik aufmerksam machen!



    Gruß

    Hallo Latinlover!


    Denke mal das Du zunächst mit der Streichung leben musst, Du kannst aber trotzdem um Hilfe ersuchen bekommst aber vorerst wohl nur ALG II bis das Sozialgericht / Arbeitsgericht über einen möglichen Widerspruch zur Arbeitsamtsentscheidung entschieden hat.


    Ich rate Dir nimm rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch, hatte selbst mal ein ähnliches Problem und je nach Richter siehste ohne Anwalt ganz alt aus!


    Sorry das ich Dir jetzt erst anworte, war eine ganze Zeit lang nicht im Netz!


    Gruß

    Hallo Jarani!


    Wer lesen kann ist klar im Vorteil, oder?


    Die Dame auf der Arbeitsagentur kennt nicht nur die zuständigen Kollegen sondern vermutlich auch wo die sich genau aufhalten! Dies kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich gestaltet sein. Manchmal ist die ARGE Geschäftsstelle in der Kreisverwaltung untergebracht, und es existieren Nebenstellen in den Stdten und Gemeinden und dort kann dies im Rathaus oder auf der Arbeitsagentur sein. In unsere Stadt ist z.B. ein Teil der ARGE im alten Arbeitsamt und der fürs Geld zuständige Teil im alten Sozialamt inm Rathaus.


    Ich denke das Du Dich da einfach mal durchfragen musst oder Du schreibst hier ins Forum aus welcher Stadt Du stammst und wenn Du viel Glück hast kann Dir dann jemand weiter helfen oder macht sich die Arbeit für Dich (eventuell nataly) und sagt Dir dann sogar Str. und Hausnummer! Das, so finde ich grenzt dann schon an besagte Bequemlichkeit - die ich nicht auch noch fördere!


    Gruß