geänderte Link-Adresse zur Dokumentation des Klage-Beispiels zum Mitlesen
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/klage007.html
(Stand: Febr. 2010)
geänderte Link-Adresse zur Dokumentation des Klage-Beispiels zum Mitlesen
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/klage007.html
(Stand: Febr. 2010)
Hallo deluxxxe,
die Frage nach dem Anspruch auf eine eigene Waschmaschine wurde bereits vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
Dort wurde das Urteil des Dortmunder Sozialgerichts bestätigt,
dass die Kosten für eine Waschmaschine in Höhe von 250,00 € als angemessen ansah.
In der Entscheidung ging es um einen Anspruch als Erstausstattung nach einer Scheidung.
Auch damals wurde der Kläger auf Waschsalons verwiesen.
1. Instanz Sozialgericht Dortmund S 48 (5) AS 381/05 19.10.2006
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 12/07 29.10.2007
3. Instanz Bundessozialgericht B 14 AS 64/07 R 19.09.2008
Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass defekte Geräte grundsätzlich nicht ersetzt werden, sondern aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.
Ausnahmen sind bestenfalls noch Brandschäden etc, die unter Umständen zu neuer Bewilligung im Rahmen von "Erstausstattung" berechtigen.
Die ARGEn sind aber in der Lage für Notfälle auf Antrag Darlehen einzuräumen. Leben Kinder im Haushalt, müssen Darlehen gewährt werden.
Auch für eine solche Darlehengewährung ist das BSG-Urteil richtungweisend.
.
Hallo Catweezle,
danke für den Hinweis.
Also nocheinmal.
http://agora.free.de/sofodo/themen/erwerbslosigkeit/dortmunder-sozialrichterin-entscheidet
http://agora.free.de/sofodo/themen/erwerbslosigkeit/dortmunder-sozialrichterin-entscheidet
Auf der Seite des Sozial Forum Dortmund findet sich der Bericht zweier Prozessbeobachter vom 12.11.2009 beim Dortmunder Sozialgericht :
"Dortmunder Sozialrichterin entscheidet über die Angemessenheit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene"
http://agora.free.de/sofodo/themen/.....zialrichterin-entscheidet
Mit Ihren Urteilen nimmt die Richterin Frau Dr. Evermann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die tatsächliche Angemessenheit der Höhe der Regelleistungen vorweg. Dies kann ich rechtlich nicht wirklich einordnen.
Gestern Morgen habe ich Kenntnis erhalten von einem gleich gelagerten Fall aus dem Bereich der ARGE Märkischer Kreis. Mir drängt sich nun die Frage auf, ob das Sozialgericht Dortmund evtl alle gleich gelagerten Fälle vorab entscheiden will, bevor das Bundesverfassungsgericht evtl. die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze insgesamt feststellt.
Gibt es es außer einer allgemeinen "unabhängigen Gerichtsbarkeit" juristische Fundamente, die solche "Vorabentscheidungen" erlauben oder gar fördern?
Gibt es vielleicht Rechtsgrundlagen, Gesetze oder Urteile, die zur Aussetzung solcher bereits anhängiger Verfahren verpflichten?
Ist jemandem hier bekannt, wie höherrangige Gerichte über solche "Eigenmächtigkeiten" denken bzw. urteilen?
Sind aus anderen Sozialgerichten ähnliche Fälle bekannt, wo Sozialgerichte oder Landessozialgericht jetzt übereilt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgreifen wollen?
Wenn die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Evermann gleich zu Beginn der Verhandlung betonte:
„Es gibt keinen Grund nicht zu entscheiden.“ Und:
“Die Klage ist entscheidungsreif.“,
so ist das ja richtig.
Aber entscheiden darüber nicht die Verfassungsrichter in Karlsruhe mit bindender Wirkung für den gesamten deutschen Rechtsraum?
Und ist das damit nicht auch bindend für das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht NRW?
Die oben zitierte Entscheidung soll mit einer Beschwerde angegriffen werden? Gibt es dafür evtl auch vorbereitete juristisch fundierte Muster?
Außerdem wurde sogleich ein neuer Überprüfungsantrag § 44 SGB X gestellt. Die Wirkung einer neueren Überprüfung wurde durch die Vertreterin der ARGE MK natürlich empfindlich beschnitten.
Ich würde mich über kompetente Antworten freuen. Frust und Empörung helfen niemandem weiter.
Welchen Nutzen könnten ähnliche Berichte von unabhängigen Prozessbeobachtern für Betroffene haben?
Auch für die ARGE MK gilt: Umschuldung ist kein Einkommen
Ein ALG II-Empfänger aus Iserlohn bemühte sich durch einen Umschuldungs-Kredit seine Außenstände abzulösen. Er tilgte einige Verpflichtungen und zahlte 500,00 € auf sein überzogenes Giro-Konto ein, um seine Dispo-Zinsen zu reduzieren.
Dieser Buchungsgang blieb den wachsamen Augen eines Sachbearbeiters der ARGE MK nicht verborgen. Der vermutete nicht gemeldetes Einkommen.
Im Rahmen einer Anhörung erklärte der Kunde geduldig, dass er keine Einnahmen erzielt und auch keinen Gewinnzuwachs habe. Er habe lediglich den Kreditgeber gewechselt, so dass seine Zahlungsrückstände nicht mehr bei „A“, sondern nunmehr bei „B“ abzutragen sind.
Die Widerspruchstelle beharrte hartnäckig auf „anrechenbarem Einkommen“ und wollt die Leistungen kürzen, sodass dem Kunden zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geraten werden musste.
Die Sozialrichterin machte dann der ARGE MK klar: Umschuldung ist kein Einkommen! Basta. Durch Anerkenntnis der ARGE Märkischer Kreis wurde schließlich dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben. Die Kosten zahlt der Steuerzahler.
anonymisierte Schriftsätze unter:
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/klage010.html
Auch Mitarbeiter der ARGE Märkischer Kreis haben immer wieder Kunden zur Vorlage von Bettlägerigkeitsbescheinigungen nötigen wollen. Manche Mitarbeiter waren so dreist, dass sie sich nicht gescheut haben, Ärzte direkt anzurufen und zur Verletzung ihrer Schweigepflicht zu bedrängen.
Rückfragen bei der Regionaldirektion und der BA in Nürnberg haben schnell gezeigt, dass dieses Vorgehen nie von der Weisungslage der Bundesagentur gedeckt war. Auch eine gesetzliche Grundlage hat nie bestanden.
In der Fassung der Handlungsanweisungen der BA vom 20.04.2009 wird diese Vorgehensweise untersagt:
"Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sogenannten „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen."
( Rz. 31.14a: Unzulässigkeit von „Bettlägerigkeitsbescheinigungen“)
Telekom-Richter
Was ist MK für ein Landkreis? Natürlich wäre ein Urteil von noch höherer Instanz noch besser. Aber ich denke auch, dass das Urteil insgesamt bindend ist. Ich gaube auch nicht, dass eine andere zuständige Stelle, es auf eine weitere Klage deswegen ankommen läßt, weil die damit von H IV-lern zurzeit überschüttet werden.
Gruß. Lirafe
ARGE MK steht für Märkischer Kreis. Im Jahr 2007 war die ARGE MK führend, was die Sanktionsschikanen in Nordrhein Westfalen anging.
Die ARGE MK wollte ein zinsloses Darlehen eines Verwandten zur Schuldentilgung als Einkommen anrechnen.
Die Widerspruchstelle argumentierte:
"Nach diesseits vertretener Auffassung ist der Zufluss des Darlehensbetrag als Einkommen des Widerspruchsführers auf dessen Bedarf anzurechnen."
Umschuldung als Wertzuwachs. Toll!
Das Urteil ist auch für Iserlohn bindend. Danke, für den Tipp.
Wer sich gegen die ARGEn zur Wehr setzen muss, hat Kosten. Diese sind im Regelsatz nicht berücksichtigt. Kosten zur Rechtsverteidigung kann man im Fall eines erfolgreich geführten Widerspruch- oder Klageverfahrens gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen:
§ 63 SGB X Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Im vorliegenden Fall wurde der Instanzenweg abgekürzt.
Ohne weitere Prüfung und ohne Einzelnachweis wurde unser Kostenantrag bewilligt und zwar in der diesmal geforderten Höhe von 40,00 €.
Auf die erste mündliche Anfrage an den Leiter der Widerspruchstelle durch den Beistand bezüglich einer möglichst unbürokratischen Bewilligung, hieß es noch: "Reichen Sie erst einmal die Belege ein, wir werden sie dann prüfen".
Wer weiß, wie viel Zeit und Geld diese "Prüfung" den Steuerzahler wieder zusätzlich gekostet hätte.
Diesmal hat der Landrat des Märkischen Kreises als oberster Dienstherr der Arge Märkischer Kreis zuerst den Leiter der Widerspruchstelle geprüft.
Das war der schnellere und erfolgreichere Weg. Wir werden es wieder tun.
Außerdem ist das zumindest für die Kunden weniger stressig.
Die anonymisierten Schriftwechsel findet Ihr hier:
http://www.1webspace.biz/g-punkt-iserlohn/klage008.html
.
Die Klägerin lebt seit Januar 2005 mit ihrer minderjährigen Tochter als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Wohnung ist angemessen. Einkünfte aus Erwerbseinkommen gibt es nicht. Bei der Tochter kommen Kindergeld und Unterhaltsleistungen zur Anrechnung.
Am 10.05.2007 behauptet die ARGE Märkischer Kreis, bei 7 Bewilligungsbescheiden sei es zu Überzahlungen gekommen. Die ARGE MK forderte 1.150,00 € zurück.
Nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde, wurde eine Klage vor dem Sozialgericht Dortmund unumgänglich.
Das Maß war dann aber endgültig voll, als die ARGE Märkischer Kreis die arbeitssuchende Kundin auch noch zu kriminalisieren suchte und aus diesem Grund ein ''Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)'' einleitete.
Die unschuldig Beklagte wehrte sich erfolgreich mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung indem sie die Staatsanwaltschaft aufforderte, die sie betreffenden Verwaltungsvorgänge der ARGE MK auf Rechtmäßigkeit zu untersuchen . . .
Themen:
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Individualanspruch – Nichthaftung Minderjähriger für Falschberechnung - Verjährungsfristen
Die detaillierten Schriftsätze wurden anonymisiert und sind zu Ermutigung anderer Betroffener auf der Seite
http://gpunktiserlohn.gp.ohost.de/klage008.html
veröffentlicht.
Einige Urteile und Informationen runden den dokumentierten Rechtsstreit ab.
.
Hallo Horst,
ich recherchiere derzeit selbst zum Thema Umgangskosten und Alg 2.
Die Thematik ist noch immer sehr unausgereift und unstrukturiert.
Die Familienpolitik der Regierung eine Katastrophe.
Erst wenn die Kinder verrecken, sabbern unsere Politiker von Betroffenheit.
Die Urteile z.T. widersprüchlich:
* Fahrtkosten zahlt das Sozialamt - Unterkunft und Verpflegung die Argen.
* Antragsberechtigt sind mal die Eltern, mal die Kinder selbst.
* SGB II § 21 contra SGB XII § 73
Im Folgenden eine erste Auswahl: Urteile zum Thema: Umgangskosten
BSG 3.Instanz Az.: B 7b As 14/06 R), 07.11.2006 - für die Dauer des (Ferien)aufenthalts besteht eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit zwischen dem hilfebedürftigen Elternteil und dem umgangsberechtigten und –verpflichteten Kind (§ 1684 BGB).
SG Duisburg 1.Instanz S 2 (27) AS 97/05 - 20.03.2006
SG Berlin S 37 AS 13620/07 ER, 05.07.2007 - Während der Dauer eines Ferienaufenthalts entsteht zwischen dem umgangsberechtigten und -verpflichteten Kind und dem getrennt lebenden, hilfebedürftigen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.
BVerfG 1 BvR 569/05, 12.05.2005 - Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.
LSG NRW 2.Instanz L 1 B 35/06 AS, 23.10.2006 - Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, den im Rahmen des Umgangsrechts mit ihrem Sohn für die Zeit seines Besuchs entstehenden zusätzlichen Bedarf (Reisekosten/Verpflegungsmehraufwand) zu übernehmen, ist vertretbar.
SG Dortmund 1.Instanz S 30 AS 104/06, 02.08.2006 -
SG Schleswig S2 AS 52/05 ER, 09.03.2005 - Kosten im Rahmen des Umgangsrechts sind notwendiger Bedarf durch die Arbeitsagentur zu erstatten.
LSG NRW 2.Instanz L 20 B 24/07 SO ER, 10.05.2007 - Wer ist anspruchsberechtigt? - Elternteil oder die Kinder selbst?
SG Duisburg 1.Instanz S 2 SO 5/07 ER, 02.03.2007 -
LSG Hessen 2.Instanz L 7 B 132/05 AS - Beschluss vom 23.09.2005 - Getrennt lebende Familien sind nicht der typische Normalhaushalt. Durch das Umgangsrecht besteht für die Antragstellerin ein untypischer Bedarf, der im Sozialhilferecht als besondere Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abgedeckt war.
SG Darmstadt 1.Instanz S 1 AS 105/05 ER, 06.07.2005
LSG Thüringen 2.Instanz L 7 AS 261/05 ER, Beschluss vom 15.06.2005
SG Gotha 1.Instanz , S 32 AS 178/05 ER, 02.03.2005
LSG Niedersachsen-Bremen 2.Instanz L 8 AS 57/05 ER, 12.05.2005 - Kinderumgangskosten sind als unabweisbarer Bedarf zu übernehmen, der aber Erlassen werden kann
SG Hannover 1.Instanz S 47 AS 23/05 ER,
LSG Niedersachsen-Bremen 2.Instanz L 8 AS 57/05 ER, Beschluss vom 28.04.2005
1. Umgangskosten sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Bedarfsgruppe ''Bedarfe des täglichen Lebens'' zuzuordnen,
jedoch nicht durch die Regelleistung abgedeckt, da durch sie nur der durchschnittliche Bedarf erfasst wird.
2. In verfassungskonformer Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II ist bei länger andauernden Sonderbedarf (etwa mehr als ein Jahr)
das Darlehen nach Maßgabe des § 44 SGB II zu erlassen.
SG Hannover 1.Instanz S 47 AS 23/05 ER,
LSG Schleswig, L 6 B 200/05 AS ER Beschluss vom 25.08.2005 -
LSG Baden-Württemberg 2.Instanz L 7 S0 2117/05 ER-B, 17.08.2005
SG Reutlingen 1.Instanz S 3 SO 780/05 ER, Beschluss vom 20.04.2005 -
SG Hannover S 52 SO 37/05 ER , Beschluss vom 07.02.2005 - Fahrtkosten für Umgangsrecht sind untypische Bedarfe und daher nach SGB XII zu übernehmen
LSG Baden-Württemberg, 2.Instanz L 7 S0 2117/05 ER-B, 17.08.2005 - Es besteht ein Anspruch von Verfassungsrang auf Fahrtkosten und anteilige Regelleistung zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung bei der Ausübung des Besuchsrechts
SG Reutlingen 1.Instanz S 3 SO 780/05 ER, 20.04.2005
LSG Schleswig, Beschluss vom 31.08.2005 - L 5 B 210/05 AS ER
SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005 - S 12 AS 18/05 ER
SG München S 50 AS 427/05 ER, 21.09.2005 - Lebt ein Kind bei beiden Elternteilen, bildet das Kind zeitanteilig eine Bedarfsgemeinschaft bei den jeweiligen Elternteilen.
SG München, 1. Instanz, S 50 AS 1475/06 ER, 13.11.2006
LSG Bayern, 2. Instanz L 7 B 1018/06 AS ER, 13.03.2007 (rechtskräftig) - Fahrkosten für die Wahrung des Umgangsrechts sind als Zuschuss zu zahlen
SG Wiesbaden, 1. Instanz, S 16 AS 376/06 ER, 23.10.2006
LSG Hessen, 2. Instanz L 9 AS 261/06 ER, 19.02.2007 - Fahrkosten
Infos zum Thema:
Umgangskosten und Sozialhilfe Musterklage bei pappa.com
ALG 2 - Bezieher: Jetzt Umgangskosten einklagen (paPPa-Forum)
Quellen:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb
http://www.sozialticker.com
http://www.bverfg.de/entscheidungen/
http://www.tacheles-sozialhilfe.de
http://www.my-sozialberatung.de
Hallo bummi1963,
Du hast Mist gebaut. Punkt.
Aber Sanktionen bis auf null sind pervers.
An Deiner Stelle würde ich unverzüglich einen Fachanwalt oder eine unabhängige Arbeitslosenberatung aufsuchen und sofort einen Antrag auf Einweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen. Gleichzeitig muss fristwahrend Widerspruch gegen die Bescheide bei der zuständigen ARGE eingelegt werden.
Du mußt sofort handeln.
Ich wünsche Dir viel Erfolg.
Mit Beschluss vom 24.09.2007 (L 20 B 155/07 AS ER) rügte das Landessozialgericht NRW einen weiteren Fall von rechtswidriger Sanktionspraxis der ARGE Märkischer Kreis.
Weil eine Fallmanagerin in Urlaub wollte, kürzte die ARGE MK einem Familienvater noch vor Ablauf der Anhörungsfrist voreilig die Leistungen. Sie warf ihm vor, er habe sich auf eine angebotene Stelle nicht schriftlich beworben. Die Begründung des Familienvaters, telefonisch habe man ihm bei der Firma erklärt, dass die Stelle bereits seit Tagen vergeben sei, wollte niemand in der ARGE in Iserlohn akzeptieren. Drei Monate je 104,00 ? Kürzung, entschied die ARGE.
Der Antrag des Familienvaters auf Einstweilige Verfügung fand beim SG Dortmund (S 27 AS 173/07 ER) zunächst keine Rückendeckung, obwohl er seine telefonische Bewerbung durch Einzelverbindungsnachweis dokumentieren konnte. Daraufhin wandte er sich mit einer Beschwerde an das Landessozialgericht in Essen.
Die Richter am LSG endlich bewiesen gesunden Menschenverstand und schrieben der ARGE MK ins Stammbuch, dass man sich auf eine bereits besetzte Stelle nicht mehr bewerben muss.
Der gesamte Rechtsstreit mit eingescannten Schriftsätzen und Bescheiden ist auf der folgenden Seite detailliert dokumentiert.
http://www.1webspace.biz/g-punkt-iserlohn/klage007.html
Nach dem Sanktionsbericht der Bundesagentur vom April 2007 hat die ARGE MK derzeit die höchste Sanktionsquote in NRW.
Hallo Chris1806,
wenn Du Deinen Fall einmal einer "unabhängigen Prüfung" unterziehen lassen willst, kannst Du evtl. im Arbeitslosenzentrum in Iserlohn, Piepenstockstraße 27 Hilfe finden.
Am kommenenden Dienstag (23.10.2007) wird dort ein Rechtsanwalt zum ALG II referieren. 16:30 bis ca, 18:00 Uhr. Das ist einer weitere Möglichkeit Tipps zur Deiner Situation zu finden.
Liebe Grüße
Telekom-Richter