Beiträge von Telekom-Richter

    Inzwischen wurde mal wieder Anzeige gegen den Verfasser erstattet und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Begründung diesmal:
    "Beleidigung z. Nachteil Mitarbeiter des Jobcenter Iserlohn am 23.09.2012".


    Die beiden Artikel wurden überarbeitet und neu eingestellt:


    http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/jobcenter-verweigert-leistungen-wegen-bfehlender-erreichbarkeitl-obwohl-jedes-schreiben-ankommt-d227692.html


    http://www.lokalkompass.de/essen-sued/politik/wenn-angestellte-kunden-sanktionieren-sollen-n-jobcentermitarbeiter-in-der-gewissenskrise-d227939.html


    Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft diesmal selbstständig erkennt, was der wirkliche Skandal ist.

    Vollständige Leistungseinstellungen, Leistungsverweigerungen, 100anktionen, Räumungsklagen, Energiesperren, psychischer Druck. Das ist Alltag in Jobcentern.


    Auch die Schikanen gegen „Nr. 35502BGXXXXX“ aus der städtischen Notunterkunft in Iserlohn gehen weiter. Der Mann bewohnt seit dem 13.09.2007 ohne Unterbrechung ein eigenes Zimmer in einer Unterkunft für wohnungslose Männer, die von der Kommune getragen wird. Für dieses Zimmer überweist das Jobcenter Miete an die Stadt Iserlohn.


    Ein erster Bericht wurde am 18.05.2012 veröffentlicht. http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/jobcenter-maerkischer-kreis-verweigert-leistungen-wegen-fehlender-erreichbarkeit-obwohl-jedes-schreiben-ankommt-d168812.html


    Nachdem der Erwerbslose am 09.08.2009 in einem Erörterungstermin mit seinem Rechtsanwalt vor dem Landessozialgericht in Essen (Az: L 7 AS 931/12 B ER) einen Etappensieg erzielen konnte, und das Jobcenter Märkischer Kreis verpflichtet wurde, erste geschuldete Leistungen nachzuzahlen, provoziert der Leiter der Widerspruchstelle R. Kipp den nächsten Rechtsstreit und verweigert die Leistungsgewährung für einen weiteren Monat.


    Weiter:
    http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/wenn-menschen-menschen-quaelen-sollen-jobcentermitarbeiter-in-der-gewissenskrise-d212956.html

    „Am Mittwoch, dem 8. August, begrüßt Charlotte Kroll in der Sendung „Im Glashaus“ Norbert Höhne, 1. Vorsitzender, Lars Schulte-Bräucker, Justiziar und Ulrich Wockelmann, Berater und Kassenwart, des Iserlohner Vereins aufRECHT e.V.
    Der Verein ist unter den folgenden Adressen erreichbar: In Iserlohn, Auf dem Bilstein 10-12
    und in Hemer, Hademareplatz 48.
    Er setzt sich für Menschen ein, die Ärger mit dem Jobcenter, der Gewährung der Grundsicherung, mit fehlerhaften Bescheiden, unverständlichen Antragsformularen, Sanktionen, drohenden Energie-Sperren, Nachforderungen sowie Umzugskosten haben. Die Moderatorin wird mit den Gästen über die verschiedensten Formen des aufrecht Gehens, aufrecht Stehens, aufrecht Haltens und aufrecht Stellens, über die Vereinsarbeit, die menschliche und rechtliche Beratung sowie über Erfolg und Misserfolg sprechen.


    Die Sendung des Fördervereins Lokalfunk Iserlohn e.V. wird am 08.08.2012 um 21.04 Uhr auf den Frequenzen von Radio MK und im Internet zeitgleich über die Seite www.radio-mk.de/Radioplayer übertragen.


    http://www.radio-iserlohn.de/index.php?option=com_content&view=article&id=474:sendung-qim-glashausq-am-8082012&catid=1:aktuelle-nachrichten&Itemid=92

    @ Horst
    Meine Antwort an Turtle1972 ist gar nicht als "Verarsche" gemeint. Es ist für mich kein Problem gute Hinweise aufzunehmen, selbst wenn Sie unfreundlich rüberkommen. Was ich mir wünsche, ist ein bisschen mehr Niveau in den Foren. Da bin ich zwar selbst noch nicht, dass weiß ich, aber vielleicht können ein paar Zitate zeigen, wohin ich zumindest strebe:


    "Ein kluger Mensch lernt auch von Narren,
    ein Narr lernt nicht einmal von Weisen."


    "Wer schweigen kann, wenn andere reden müssen,
    wird reden können, wenn andere schweigen müssen."


    "Was Du lebst, redet so laut,
    dass ich gar nicht mehr verstehen kann, was Du sagst."


    Über solche Aussagen nachzudenken, sehe ich als bereichernd an. Für eine solche Aussage im Internet werde ich mich auch in zwanzig Jahren nicht schämen müssen. In diesem Sinn wünsche ich uns allen einen kreativen und guten Tag.

    Dazu müsste man schon die Kenntnis haben, dass bei einem EÖT das Gericht GAR NICHT URTEILT. Ein EÖT ist nur zur gütlichen Einigung da. Also schwafel doch kein dummes Zeugs, du hast eh nur Ahnung von NIX. Besser noch: von GAR NIX.


    Hallo Turtle1972,
    zugegeben, ich weiß wirklich nicht sehr viel. Aus diesem Grund werde ich auch keine Versuche unternehmen, Dir gegenüber mit meinen geringen Kenntnissen zu punkten.


    Natürlich hast Du Recht: eine Einigung in einem Erörterungstermin ist nicht mit einem Urteil gleichzusetzen.


    Der Erörterungstermin soll es dem Richter ersparen ein Urteil schreiben zu müssen. In einer nichtöffentlichen Verhandlung werden beide (alle) Prozessbeteiligten an einen Tisch geladen, die Rechtslage wird erläutert und die Richtigung der Entscheidung dargelegt.


    Der Ausgang bleibt dann offen:


    - der Beklagte kann seinen Widerspruchsbescheid zurücknehmen
    - der Kläger kann seine Klage zurückziehen
    - es kann ein Kompromiss ausgehandelt werden (Vergleich)
    - die Kostenübernahme wird geregelt


    Im dem Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, wird das Verfahren fortgesetzt und ein Urteil gesprochen.


    Im vorliegend geschilderten Fall wurden zwei Klagen eindeutig "gewonnen", eine Dritte, nicht näher bekannte, wurde zurückgezogen. Der Mann bekommt sein Geld zurück. Im Resultat hätte er auch mit einem Urteil nicht mehr erreichen können.


    Üblicherweise werden Resultate aus Erörterungsverfahren nicht bekannt gemacht, wohingegen Urteile zum Teil in Datenbanken im Internet frei zugängig sind.
    Welches Gericht, welcher Richter denkt wie . . . ? - Es kann Verfahrensentscheidend sein, wenn man bei der Klagebegründung bereits weiß, mit wem man zu tun hat.


    Zum anderen will ich solche ermutigen, die im Bereich des Jobcenter Märkischer Kreis zögern, ob sie Rechtsmittel gegen Ablehnungsbescheide einlegen wollen oder nicht. Viele lassen sich bereits davon abschrecken, wenn das Jobcenter schreibt "Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben", weil sie nicht wissen, dass das ein einfacher Textbaustein ist, der auch in jeder Akte vorliegt, in denen das Sozialgericht zugunsten der Betroffenen entscheidet.


    Als Mitglied im Verein aufRECHT e.V. in Iserlohn kann ich sagen, dass wir seit der Gründung im Mai 2009 in mehr als 2500 Beratungen versucht haben weit über 750 Personen weiterzuhelfen. In nicht wenigen fällen kam es zu Rückerstattungen von mehreren Hundert Euro. Daraus wird hoffentlich deutlich, dass die Beratungsqualität des Jobcenter Märkischer Kreis mehr als unzureichend ist. Unabhängige Überprüfung lohnt sich allemal.


    (Ps. wenn ich etwas veröffentliche, tue ich dies stets in der Erwartung, dass der eine oder andere davon konkreten Nutzen hat. Dabei erkenne ich gerne an, dass es (zum Glück) viele andere gibt, die weitaus besser helfen können.)


    Eingliederungsvereinbarung eindeutig rechtswidrig - Jobcenter Märkischer Kreis sanktionierte trotzdem


    Erfolgreiche Gegenwehr leistete ein Leistungsberechtigter gegen eine 30%-Sanktion, die mit einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom Jobcenter Märkischer Kreis begründet und durchgezogen wurde. Bereits im Widerspruchsverfahren war die Rechtsstelle des Jobcenter MK durch den Rechtsbeistand des Klägers darauf hingewiesen worden, dass die Sanktion keinerlei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Wider besseres Wissen versuchte das Jobcenter an der Kürzung in Höhe von dreimal 109,50 € festzuhalten. Im Erörterungstermin wurde dem Kläger schlussendlich Recht zugesprochen. Das Jobcenter muss das Geld nun verzinst nachzahlen. Außerdem trägt die Behörde die Kosten des Verfahrens. (SG Dortmund, Vergleich S 62 AS 1261/11, 15.05.2012)


    http://www.beispielklagen.de/klage031.html


    (Dazu: die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung
    (SG Dortmund, Vergleich S 62 AS 645/11, 15.05.2012)


    http://www.beispielklagen.de/klage016.html

    Wer in Nordrhein-Westfalen in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt, hat möglicherweise Anspruch auf eine Nachzahlung der Miete.

    Ab Januar 2010 gilt für NRW eine höhere Wohnungsgröße von 5 m² als angemessen. Daraus resultiert ein höherer Wert in der Anrechnung der so genannten Produkttheorie.

    Während bis Dezember 2009 lediglich 45 m² * X,XX € Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, gelten seit dem 01.01.2011 50 m² als angemessene Berechnungsgrundlage.

    In Iserlohn z.B. wurden für Alleinstehende 45 m² * 5,06 € = 227,70 € anerkannt. Nach geltender Rechtsprechung hätten allerdings 253,00 € anerkannt werden müssen.

    Wie viele Erwerbslose in NRW unterschiedlich hohe Mietanteile aus der Regelleistung aufbringen müssen, weil sie zu teuer wohnen, ist nicht bekannt.

    Als sicher gilt jedoch, dass allein im Märkischen Kreis mehrere Hundert Erwerbslose aufgefordert worden waren, ihre Mietkosten zu senken, und es dennoch nicht wenige vorgezogen hatten in ihrem vertrauten, sozialen Umfeld zu verbleiben.

    Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht des Jobcenters melden sich noch immer etliche Erwerbslose, die eindeutig falsch informiert werden.

    Ein Iserlohner hat sich jetzt erfolgreich durchgeklagt:
    http://www.beispielklagen.de/klage032.html
    http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/83937-jobcenter-mk-jahre-miete-nachzahlen.html

    In einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Dortmund hat das Jobcenter nun einem Vergleich zugestimmt und wird dem Kläger die Miet-Differenz für zwei Jahre nachleisten.
    Etliche weitere Verfahren sind anhängig.

    Aber nur, wer bis zum 31.12.2011 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt hat, hat Anspruch auf Nachzahlung ab Januar 2010.

    Diese Regelung gilt nach Landesgesetz für NRW.

    Bericht eines Prozessbeobachters beim Sozialgericht Dortmund vom 20.09.2011


    In mündlicher Verhandlung wurde über die Rechtmäßigkeit zweier Sanktionen gegen einen heute 56jährigen Mann aus Hemer verhandelt. Dem Erwerbslosen war zur Last gelegt worden, er habe drei Termine bei seinem Arbeitsvermittler nicht wahrgenommen.


    In einem Fall hatte der Kläger nach eigenen Angaben erst gar keine Einladung erhalten, bei einem weiteren Termin hatte er sich aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung telefonisch abgemeldet. Anstelle einer neuen Terminvergabe, wurde der Mann unverzüglich sanktioniert.


    In der mündlichen Verhandlung wurde rasch deutlich, dass die Sanktionen ohne Rechtsgrundlage vollstreckt worden waren. Die Vertreterin des Jobcenters musste die Sanktionen aufheben und hat das Geld nachzuleisten.


    Bereits im Sozialrechtlichen Eilverfahren (SG Dortmund, Az.: S 33 AS 3869/10 ER, 13.09.2010) hatte die Beklagte vier rechtswidrige Einzel-Sanktionen gegen den Kläger aufheben müssen. Bevor er Hilfe beim Verein aufrecht e.V. fand, wurden dem Erwerbslosen bereits wochenlang alle Sozialleistungen vorenthalten. Der ganze Rechtsstreit ist auf der Seite http://www.beispielklagen.de/klage026.html ausführlich dokumentiert.




    Zweierlei Maß


    In zwei weiteren Klagen hatte sich das Jobcenter geweigert, die Vorschrift aus § 41 SGB II umzusetzen. Die bis zum 31.12.2010 geltende Rechtsnorm besagte, dass alle Bescheide auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden seien.


    Auf die Frage des Vorsitzenden Richters warum dem rechtmäßigen Begehren des Klägers weder im Anhörungsantrag noch im Widerspruchsverfahren Folge geleistet wurde, kommentierte die Vertreterin des Jobcenters leise:
    „Aber es wurden nur die Rundungsfehler beanstandet“ und, dass sie „an interne Weisungen gebunden sei“.


    Der Vorsitzende Richter belehrte die Vertreterin des Jobcenters daraufhin, dass weder die erlassenen Bewilligungsbescheide noch die Änderungsbescheide den gesetzlichen Vorgaben genügen würden. Er legte der Beklagten auf, die Bescheide rechtkonform abzuändern und die Differenz anzuweisen.


    Ob zwei Klagen um einen Betrag von 2,90 € gerechtfertigt sind, kann man sicherlich unterschiedlich bewerten. Selbst der Anwalt des Klägers, Ralf Karnath, hatte klargestellt, dass er aufgrund der eindeutigen Sachlage fest mit einem Einlenken des Jobcenters im Widerspruchsverfahren gerechnet hatte.


    Weder im Überprüfungsverfahren des Klägers nach § 44 SGB X, noch in dem durch Rechtsanwalt Karnath betriebenen Widerspruchsverfahren wollte die Widerspruchstelle des JC MK ihre Rechtsauffassung aufgeben.


    Die Berufung auf „interne Weisungen“ gegenüber unmissverständlichem Gesetzestext machen jedoch verständlich, was auch die Pressestelle des Sozialgerichts Dortmund belegt: Mit einem klaren Abstand zu anderen Jobcentern ist das Jobcenter Märkischer Kreis für Klagezuwächse gegenüber dem Vorjahr von 27,8 % verantwortlich.
    http://www.sg-dortmund.nrw.de/Bekanntmachungen/Pressemappe_2011.pdf





    Kommentar


    Anders als im Strafrecht wo der Grundsatz der Unschuldsvermutung Geltung hat (Im Zweifel für den Angeklagten.), wird im Sozialrecht zunächst die Strafe ausgesprochen, der Vollzug derselben vollstreckt und eine Sanktion tief unter das soziokulturelle Existenzminimum umgesetzt. Besonders in der Gruppe junger Menschen unter 25Jahren geht die Sanktionierung bis hinein in die Komplettsperre, soweit, dass keine Leistungen mehr für Miete und Heizung erbracht werden. Der Betroffene, fällt komplett aus dem Krankenversicherungsschutz und nicht Wenige verlieren in der Folge ihre Wohnung, weil sie die Miete nicht mehr bezahlen können. Andere leben in Isolation und Dunkelheit, weil auch der Energieversorger aufgrund von Zahlungsverzug die Leistung eingestellt hat.


    Wie hatte doch der Vorsitzende Richter in das erste Urteil formuliert:


    "Es darf erwartet werden und ist zu fordern, dass der Hilfebedürftige alles, was in seiner Macht steht, getan hat, um seinen Anspruch gegenüber der Behörde durchzusetzen. Dazu zählt selbstverständlich auch die Einlegung von zulässigen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln."
    Sozialgericht Dortmund, Az.: S 33 AS 3869/10 ER, 13.09.2010



    Erste Hilfestellung bietet der
    Verein aufRECHT e.V.
    dienstags und donnerstags von 16:00 bis 18:00 Uhr
    im „Sozialzentrum Lichtblick“
    Am Bilstein 10-12,
    58636 Iserlohn
    Tel.: 02371/9729 860
    aufrechtev(at)gmx.de



    freitags von 10:00 bis 12:00 Uhr
    Hademare Platz 22
    vormals: Spielzeug Breer
    58675 Hemer
    Tel.: 02372/503944

    Nachdem die Beklagte (ARGE der Stadt Cottbus) ihre Sprungrevision gegen die Entscheidungen des SG Cottbus (S 27 AS 1704/09; S 27 AS 1923/09) vor dem BSG zurückgezogen hatte, ist derzeit keine weitere Entscheidung über die Abwrack- / Umweltprämie beim BSG anhängig.


    Bis auf weiteres sind somit die inzwischen zwanzig verfügbaren Entscheidungen der Sozial- und Landessozialgerichte maßgebend.


    Aus diesem Grund wird nunmehr die Veröffentlichung einer weiteren Beispielklage aus Iserlohn angezeigt.


    In einer Presseerklärung von NRW-Justiz vom 23.07.2010 war mitgeteilt worden:


    „Essen. Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist die sog. "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausgenommen. Die Umweltprämie in Höhe von 2500,- EUR fällt nach Ansicht des 12. Senats des LSG NRW unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Der von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgte Zweck - Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen - ist nach Ansicht der Essener Richter ein anderer als der mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgte Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Er würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt.


    Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.


    Denn, so das Argument des 12. Senats des LSG NRW, die staatliche Umweltprämie stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie sei an die zweckentsprechende Verwendung geknüpft und setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Die Anschaffung eines neuen Pkw habe grundsätzlich auch nicht Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge, der die Lage des Hilfeempfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


    Im Beschwerdeverfahren hatte sich eine 43-jährige alleinerziehende Mutter aus Iserlohn nach Anschaffung eines neuen Pkw im Wert von ca. 7.500,- EUR gegen eine bedarfsmindernde Anrechnung der ihr gewährten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 156,- EUR monatlich gewehrt.


    Das Sozialgericht Dortmund hatte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung eines anderen - des 20. - Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Beschlüsse vom 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -) abgelehnt. Der 12. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beurteilte die Rechtsfrage jetzt anders, hob die Entscheidung des Sozialgerichts aus der ersten Instanz auf und gab dem Antrag der Iserlohnerin nunmehr statt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2010, Az.: L 12 AS 807/10 B ER
    http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/23_07_2010/index.php


    Mehr Details zum konkreten Fall und zum Thema Abwrackprämie unter: http://www.beispielklagen.de/klage028.html


    Die erfolgreiche Klägerin wartet noch immer auf ihr Geld . . .

    Die ARGE Märkischer Kreis sanktioniert schnell, schneller als „erlaubt“. Dass heißt, viele der verhängten Sanktionen sind schlichtweg gesetzwidrig.
    Jede einzelne Sanktion aber stellt damit ein Strafmass dar, wie es selbst Mördern und Vergewaltigern in Deutschland nicht zugemutet wird, weil jede Kürzung eine Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums bedeutet, jedes Mal eine Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze, jedes Mal Existenzgefährdung.


    Erschreckend ist, dass sich in Argen und Jobcentern Menschen finden, die sich ohne moralische Bedenken und ohne Gewissensbisse zu „Zuchtmeistern“ und „Vollstreckern“ hergeben; willenlose Befehlsempfänger in einem neuen System der Unmenschlichkeit.


    In dem hier dokumentierten Rechtsstreit folgten Provokation, 100%-Sanktion, Hausverbot bei der Arge und eine Strafanzeige wegen Beleidigung in kurzen Schritten.


    Die Sache hatte aber mehrere Haken: der Erwerbslose suchte Hilfe, die Sanktion war rechtswidrig und aus der Strafanzeige wurde eine Gegenanzeige gegen die ARGE MK.


    Alle Schriftsätze liegen in anonymisierter Form vor:
    http://www.beispielklagen.de/klage023.html


    Über die Strafanzeige gegen die ARGE MK liegt derzeit noch keine Entscheidung vor.
    Wenn viele mündige Bürger nachfragen, wird sich die Staatsanwaltschaft bewegen müssen.

    Dieser Eintrag ist echt der Hammer.
    Seit Wochen bekomme ich mit, das meine Tochter ebenfalls von einer Sachbearbeiterin der ARGE MK total unfähig betreut wird. Da ich leider ca. 700 km weit weg wohne, packt mich die Wut, wenn ich diese Ungerechtigkeit mitbekomme.


    Hallo berglöwin,


    Unentgeltliche Hilfe im Umgang mit der ARGE Märkischer Kreis bieten


    aufRECHT e.V., Am Bilstein 10-12, 58636 Iserlohn,
    http://www.aufrechtev.de/


    und die Arbeitslosenberatung der Diakonie
    http://www.diakonie-mark-ruhr.de/inhalt.php?bereichid=84&id=108


    Außerdem gibt es vor Ort einzelne engagierte Rechtsanwälte.
    Der Tochter kann geholfen werden.




    Dem weiterführenden Vortrag vermag ich nicht zu folgen. Beziehungskisten und Auswirkungen von Beziehungsstress sind sicherlich nicht geeignet, hier öffentlich preisgegeben zu werden.



    . . . . .
    Die Ex von meinem Lebensgefährten


    Es würde mich freuen, wenn Kommentare zu meinen Eingaben sich ausschließlich am vorgegebenen Beitrag orientieren würden.

    In dem Artikel „ARGE Märkischer Kreis verweigerte Stromdarlehen – asthmakrankes Kind für 3 Wochen ohne elektrisches Inhalationsgerät“


    http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/arge-maerkischer-kreis-verweigerte-stromdarlehen-asthmakrankes-kind-fuer-3-wochen-ohne-elektrisches-inhalationsgeraet-teil-1-d33174.html
    beschreibt der Autor eine Situation von lebensbedrohender Energiesperre.


    In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund, S 28 AS 3602/10 ER, 13.09.2010, muss die Kammervorsitzende die ARGE Märkischer Kreis ausdrücklich verpflichten, mit einem Darlehen in Vorleistung zu gehen, weil die Beklagte die Darlehensgewährung trotz akuter Lebensbedrohung hartnäckig verweigerte:


    „Das Interesse der Antragsteller zielt darauf ab, wieder mit Strom versorgt zu werden.
    Hierbei ist zu Gunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass diese 3 Kinder im Alter
    von 18, 13 und 8 Jahren haben. Die Tatsache, dass ein Kind der Antragsteller wegen einer
    Asthmaerkrankung ein Inhaliergerät braucht, wirkt sich mit Blick auf die unklare
    Anspruchsgrundlage ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller aus.
    Das Interesse der Antragsgegnerin geht dahin, Leistungen zu vermeiden, um sich
    gegebenenfalls nicht mit praktisch nicht durchsetzbaren Erstattungsansprüchen begnügen
    zu müssen. Die Interessenabwägung muss hier zu Lasten der Antragsgegnerin ausgehen.
    Mit Blick auf die Kinder bedeutet das tägliche Leben ohne Strom für die Antragsteller eine unbillige Härte“


    Am 14.09.2010 legte die ARGE MK trotzdem Beschwerde ein. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurde u.a. beantragt:


    „Es wird angeordnet, dass die eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, so dass der ER-Beschluss vom 13.09 2010 bis zur Beschwerdeentscheidung nicht zu vollziehen ist“


    In der Konsequenz bedeutet der Antrag unmissverständlich, dass die ARGE MK mit Vorsatz das Leben des Kindes dauerhaft gefährden will:


    „Die Beschwerdeführerin hat sicherlich soziales Verständnis für unabwendbare Notlagen. Im vorliegenden Falle jedoch hat nicht die Beschwerdeführerin ihre ablehnende Haltung ggf. zu hinterfragen, vielmehr hätten die Betroffenen selbstkritisch zu hinterfragen, aus welchen Intensionen sie – trotz ihrer Fürsorgepflicht für die Kinder – Selbsthilfemöglichkeiten außer acht gelassen und stattdessen die Beschwerdeführerin „in die Knie zwingen wollen“.


    Weiterführende Fragen sollten direkt an die ARGE Märkischer Kreis, 58636 Iserlohn, Friedrichstraße 59/61 oder Stadtwerke Iserlohn, Stefanstraße 4-8, 58638 Iserlohn gerichtet werden.

    LSG NRW, L 7 AS 1636/10 B ER und L 7 AS 1637/10 B, 15.10.2010


    (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 33 AS 3869/10 ER, 13.09.2010)


    Als die ARGE Märkischer Kreis Kenntnis davon erhielt, dass gegen eine 100%-Sanktion Klage im Einstweiligen Rechtsschutz erhoben worden war, war der Widerspruchstelle sofort klar, dass sie diese Klage nicht gewinnen konnten, nachdem sich der Erwerbslose Hilfe gesucht hatte.


    Aber obwohl bereits bei Klageeingang unabweisbar zu erkennen war, dass die Erfolgsaussichten auch im Hauptsacheverfahren zugunsten des Klageführers sprechen würden, verweigerte der Dortmunder Sozialrichter Dr. Hansmann, die Prozesskostenhilfe.


    Sofort und ohne jede Begründung zog die ARGE MK nun 4 von 6 rechtswidrigen Sanktionen zurück, um so - während des laufenden ER-Verfahrens - den Beschwerdewert von 750,00 € zu unterlaufen und dennoch dem Erwerbslosen größtmöglichen Schaden zuzufügen.
    Dem Erwerbslosen selbst wurde kein „Recht auf Nachbesserung“ eingeräumt.


    In der Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Recht auf Beiordnung abermals eingefordert, um die restlichen 20% ebenfalls im gleichen Rechtszug abzuarbeiten.


    In der Beschwerdebegründung wurde vorgetragen, dass die Beiordnung unverzüglich hätte geschehen müssen, weil die Erfolgsaussichten sofort offensichtlich waren, und zwar ohne der ARGE MK ein einseitiges Nachbesserungsrecht einzuräumen. Außerdem war der Erwerbslose allein chancenlos. Ein versierter Anwalt hätte wohl einen 100%igen Sieg davongetragen.


    Die Essener Richter waren aber auch für die Argumente aus früheren BVerfG-Entscheidungen zur PKH nicht zugängig, dann wollten aber auch nicht entscheiden, sondern forderten die Rücknahme der Beschwerden. Das wurde abgelehnt, um eine schriftlichen Bescheid-Begründung zu erhalten.


    In der Entscheidung vom 15.10.2010 beschlossen die Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht NRW Richter Schumacher, Richterin Redenbach-Grund und Richterin Dr. Künkele von der 7.Kammer des LSG NRW dann auch klar den Beschwerdewert höher zu bewerten als die offensichtliche Verletzung der Art 3 und 19 GG.


    Die Entscheidung stelle ich hier zur Diskussion, mit der ersten Anfrage, ob in solchen Fällen nicht eine Verfassungsklage geboten wäre, um dem behördlichen Sozialleistungsbetrug Einhalt zu gebieten.


    http://www.beispielklagen.de/klage026.html



    .

    Nach jahrzehntelanger Arbeit stürzt ein Mann in Arbeitslosigkeit und gerät bei der ARGE Märkischer Kreis in Hemer an einen Sachbearbeiter, dessen einziges Ziel die Sanktionierung zu sein scheint.
    Er überzieht den 55-jährigen mit Auflagen, die vielleicht im Normalfall angemessen sind, den Erwerbslosen aber offensichtlich zurzeit überfordern.
    In kurzen Abständen wird mehrfach sanktioniert. Ein erteilter 6. Sanktionsbescheid in Folge sieht eine totale Leistungsverweigerung für die Monate August, September und Oktober 2010 vor.


    Keine Leistungen, keine Miete, keine Heizkosten, keine Gnade.


    Er findet Hilfe bei dem Verein aufRECHT e.V. in Iserlohn,
    . . . und das Blatt wendet sich.


    Die Widerspruchstelle knickt ein, vier Sanktionen werden kommentarlos aufgehoben, um den Beschwerdewert zu unterlaufen, aber die Widerspruchstelle der ARGE MK versucht eine höchst mögliche Sanktion (20%) aufrecht zu halten.


    Bei der Durchsicht der Bescheide tauchen etliche Fehler auf, so dass elf Bescheide mit Überprüfungsanträgen angegriffen werden. Die inkompetenten Sachbearbeiter machten etliche Fehler. Jetzt ist ein Rechtsanwalt beauftragt, mehrere Widersprüche durchzusetzen.


    Widerstand lohnt.


    Die Dokumentation seines Rechtsstreites mit anonymisierten Schriftwechseln auf beispielklagen.de


    http://www.beispielklagen.de/klage026.html


    Ein Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Die Sache hat ein Nachspiel.
    Ich werde weiter berichten.

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.02.2010 (Az.: B 14 AS 53/08 R)
    liegt nunmehr im Volltext vor:
    http://www.beispielklagen.de/Klage018/B.14.AS.53_08.R.2008_06_05.Rechtsfolgenbelehrung.pdf



    In der Pressemitteilung vom 18.02.2010 war zu lesen:


    „Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.“
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11355&pos=0&anz=4


    Bereits die knappe Medieninformation hatte erste nachhaltige Auswirkungen in den Entscheidungen bei Sozial- und Landessozialgerichten zur Folge, so dass einige Sanktionsbescheide für rechtswidrig erklärt, weil die Rechtsfolgenbelehrung unzureichend war.
    Einige dieser Entscheidungen wurden hier zusammengetragen:
    http://www.beispielklagen.de/klage018.html#Urteile



    Es ist Zeit mit Hilfe von Überprüfungsanträgen die verfassungswidrigen Bußgelder beizutreiben und den § 31 SGB II einzureißen.


    www.sanktionsmoratorium.de

    Die Totmacher


    „Papi, Peter hat gesagt, Du machst seinen Onkel tot."
    Der Siebenjährige kommt verstört und weinend aus der Schule nach Hause.


    Peters Onkel findet seit Jahren keine Arbeit. Der Vater des Siebenjährigen „arbeitet" bei der ARGE in der Widerspruchstelle. Er nimmt seinen Sohn liebevoll auf den Schoß und versichert ihm: „Nein, mein Kind, ich mache Peters Onkel nicht wirklich tot, ich sanktioniere ihn nur fast zu Tode. Und das tue ich auch nicht gerne. Aber das steht so in unserem Deutschen Gesetz. Und was im Gesetz steht muss man tun."


    Der Junge wischt sich die Tränen ab. „Aber was hat Peters Onkel denn getan? Ist er ein Verbrecher?" „Nein," scherzt der Vater, „er ist arbeitslos und er gehorcht uns nicht. Darum kriegt er jetzt monatelang kein Geld mehr, um sich Essen zu kaufen, seine Miete und seinen Strom zu bezahlen."
    „Aber, dann stirbt er doch." – Der Vater belehrt seinen Sohn: „Der Mann kriegt zwar kein Geld mehr, aber er darf sich jede Woche einen Lebensmittelgutschein abholen. Das ist ein schöner großer DIN A 4-Zettel in rosa."


    Der Junge beginnt zu verstehen. Papa ist so mächtig und hat studiert. Er will auch so werden wie sein Papa. Gleich morgen wird er Peter sagen, dass sein Onkel selbst schuld ist.

    "Die Nichtversorgung mit Energie stellt eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar." (SG Köln) - Nicht für die ARGE MK!


    Während die Energiekosten explodieren, bleibt der Stromkostenanteil in der Regelleistung nahezu konstant. Die Folge ist, dass Hilfebedürftigen im ALG 2-Bezug monatlich lediglich 47,49 kWh für Strom zur Verfügung stehen. Zu Sozialhilfe-Zeiten waren es noch 148 kWh.


    Die Sachgebietsleitung der ARGE MK in Iserlohn verteidigte jedoch die Auffassung: „dass eine Übernahme der Energieschulden in Form eines Darlehens nicht gerechtfertigt ist, da die einzusetzenden öffentlichen Mittel in keiner Relation zu dem angestrebten Zweck stehen.“


    Trotz Kenntnis der aufgelaufenen Zahlungsrückstände und der Sperrandrohung durch die Stadtwerke kürzte die ARGE MK rechtswidrig die Regelleistung des Kunden durch Einbehaltung eines, nach geltender Rechtsprechung tilgungsfrei zu gewährenden Darlehens für eine Mietkaution.


    Während das Sozialgericht in Dortmund dem Antrag der Beklagten noch folgen wollte, war das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache vollumfänglich erfolgreich. Trotzdem wurde die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgewiesen und das Verfahren ohne Urteil per Vergleich erledigt.


    Zumindest der Vergleichsvorschlag sollte den Betroffenen zur Kenntnis gegeben werden. Darum ist der Rechtsstreit auf der angegebenen Seite dokumentiert und durch Angabe von Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte ergänzt.
    http://www.beispielklagen.de/klage006.html


    SG Dortmund - S 10 AS 250/09 ER
    LSG NRW - L 19 B 345/09 AS ER
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    "Einvernehmlich" fast zu Tode sanktioniert!


    Die Sanktionspraxis kennt keine Gnade.
    Die Politik will sparen. Die Arge soll sparen. Die ARGE MK spart.
    Fünf Jahre Hartz IV und keine nennenswerte Erfolge.
    Hauptsache sparen, wenn es nicht anders geht, auf Kosten der Ärmsten der Armen. Die wehren sich wenigstens nicht. Sie sterben leise.
    Egal, wie viele Gesetze damit übertreten werden müssen.
    Wenn es nur keiner merkt.


    Einige Mitarbeiter der ARGE MK scheinen sich die Sanktionierung Betroffener zur Lebensaufgabe gemacht zu haben.
    Im vorliegend geschilderten Fall geht es um eine konstruierte 100 %-Ketten-Sanktion gegen einen Erwerbslosen. Es gab keine Beratung, kein qualifiziertes Profiling, keine Berücksichtigung von persönlicher Qualifikation und gesundheitlichen Einschränkungen.
    Die Eingliederungsvereinbarung wurde einseitig diktiert und der rechtlich unerfahrene Erwerbslose wurde unter Androhung von Leistungsentzug zur Unterschrift genötigt. Sanktioniert wurde er trotzdem.


    Dann traf er auf Helfer.
    Im Einstweiligen Rechtschutzverfahren wurde die Eingliederungsvereinbarung ausgehebelt und die volle Regelleistung zurückgeholt.


    Die anonymisierten Schriftsätze, Urteile und weitere Informationen zu Sanktionen habe ich auf der Seite
    http://www.beispielklagen.de/klage018.html
    zusammengestellt.


    Z.Bsp.:
    GG Art 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
    GG Art 12 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
    § 13 SGB I Die Leistungsträger sind zu Aufklärung verpflichtet
    § 14 SGB I Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten
    § 32 SGB I Verbot nachteiliger Vereinbarungen
    § 39 SGB I die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten
    § 15 SGB II 1 (3) Keine Eingliederungsvereinbarung ohne qualifiziertes Profiling
    § 15 SGB II 1 (3) Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung beträgt 6 Monate
    § 15 SGB II 1 (3) anschließend sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen
    § 15 SGB II 1 (3) alternativ zur EingV ist auch ein Verwaltungsakt möglich


    Alles egal, woher sollen die Betroffenen denn wissen, wie viele Gesetze die Mitarbeiter der ARGEn übertreten müssen, um Erwerbslose um das Existenzminimum betrügen zu können.




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