Nun, Deine erste Reaktion auf meinen Beitrag war "Blödsinn". - Wie ein Jobcenter-Mitarbeiter.
Jetzt gibst Du mir Recht. Mein Thema hier ist die Manipulation am Anwalt vorbei. Und es ist mein Thema!
Du hast mir nicht "zugehört". Solche Vorwürfe werden auch oft Jobcenter-Mitarbeitern gegenüber gemacht.
Aus Sicht von Jobcenter-Mitarbeitern, möchten die gern, dass man ihnen die Lösung mitbringt. Aber denken wir doch mal darüber nach, warum denn die überwiegenden Mehrzahl fehlerhafter Bescheide zum Nachteil der Betroffenen wirkt?
Mein Thema ist ein Indiz dafür, dass hier manipuliert werden soll: "Mit freundlichen Grüßen. - Im Auftrag".
Zur Verdeutlichung die betreffende Norm des § 21 II SGB X:
"Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist"
Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Behörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ermitteln muss!
Weiterhin ist auf § 13 SGB X hinzuweisen:
Absatz 3 lautet:
"Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt"
Damit dürfte eine Umgehung des Bevollmächtigten vorliegen!
Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist [...]
Kürzlich legte mir ein aufmerksamer Zeitgenosse das beigefügte Schreiben der Widerspruchstelle des Jobcenters MK vor, in dem die Mitarbeiterin sich an die rechtlich unerfahrene Kundin wendet, und diese zur Einreichung von weiteren Unterlagen zum laufenden Widerspruch auffordert:
Sehr geehrte Frau XXX, Sie erhalten in der Anlage das Schreiben an Ihren Rechtsanwalt zur Kenntnis. Sollten Sie über Unterlagen verfügen, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides belegen, legen Sie diese bitte zur Weiterleitung Ihrem Rechtsanwalt vor oder reichen Sie diese beim Jobcenter ein. Sie können die Unterlagen auch in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit Widerspruchsstelle, beschriftet ist, im Jobcenter abgeben oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Das Schreiben an den Anwalt selbst enthielt selbstverständlich keinen Hinweis auf diesen Manipulationsversuch.
Jeder Versuch der Beeinflussung von Kunden am Rechtsanwalt vorbei ist aber eine ganz miese Tour und widerspricht dem Fair Play. Mir sind hier einige Fälle bekannt, in denen auf diese Weise das Vertrauen in den Rechtsanwalt untergraben wurde und die Kunden um hunderte von Euro geprellt wurden.
Dieser Artikel ist nach Ansicht Hunderter Internetuser tatsächlich "geeignet das Ansehen der kritischen (freigestellten) Jobcentermitarbeiterin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen".
Die rechtswidrige Sanktion gegen einen Iserlohner Erwerbslosen-Aktivisten kann als ein besonders krasses Beispiel der existenzvernichtenden Sanktionspraxis der Jobcenter dienen. Nur mit anwaltlicher Hilfe, Zähigkeit und Ausdauer konnte das Jobcenter Märkischer Kreis nach drei Jahren gezwungen werden seine Unrechtsposition aufzugeben. (02.11.2010 bis 28.02.2014)
Aufgeben ist keine Lösung für Betroffene
Frei nach dem Motto: „Der Feind hat uns total umzingelt.“ - „Lass keinen von ihnen entkommen.“ hat der erfolgreiche Kläger seine Rechtsposition gegenüber der „Sozialbehörde“ verteidigt und damit ein weiteres Mal der verfassungswidrigen Sanktionspraxis die Maske heruntergerissen. Über Jahre hatte sich das Jobcenter hartnäckig geweigert, die rechtwidrige Leistungskürzung aufzuheben und das unterschlagene Geld, die existenzsichernden Leistungen, auszuzahlen. Vermögensschädigung durch eine „Sozialbehörde“!
Bösartige Rückmeldungen von Zeitarbeitsfirmen beim Jobcenter können Sanktionen auslösen. Damit wird den "Sklaventreibern des Niedriglohns" Existenzbedrohende Macht gegeben.
Zwei weitere Beispiele erfolgreicher Gegenwehr aus dem Märkischen Kreis konnten jetzt veröffentlicht werden.
„Seit mehr als zwei Jahren lebt sie in einem der Zimmer: acht Quadratmeter, Mini-Waschbecken. In das Zimmer hat sie Kühlschrank, Mikrowelle, Bett und ihren gesamten Hausstand gequetscht. Der Abfluss des Waschbeckens sei verstopft, erzählt sie. Der Fenstergriff ist morsch. Die Türen zu Gemeinschaftsdusche und -toilette kann sie nicht abschließen, muss sie sich aber mit den drei fremden Männern teilen. Im völlig verdreckten Treppenhaus stinkt es bestialisch nach einer Mischung aus Schimmel, Verwesung und Biotonne.“
Mit einem eigens entwickelten Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen von ALG II-Leistungsberechtigten erforscht das Jobcenter Märkischer Kreis das Intimleben seiner Kunden.
Diese interne Handlungsanweisung wurde nach Informationen eines ehemaligen Jobcentermitarbeiters von der Widerspruchstelle des Jobcenters MK zur Abgrenzung von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft entwickelt.
Ein Missverständnis und ein falsches Kreuz kosten echtes Geld.
Ähm, du hast da was übersehen. Das Bundesverfassungsgericht hat nie gesagt, dass die Regelsätze zu niedrig sind. Es hat nur gesagt, dass der Weg, wie sie ermittelt wurden, der falsche sei.
Na, so ganz stimmt das nicht. Zunächst geht es auch nicht so sehr um den Begriff „Regelsatz“ als Wortschöpfung, sondern um Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, um das Existenzminimum im Deutschland der Gegenwart.
Dann ist mehr als deutlich die Rüge herauszuhören, dass eben nicht nur „falsch ermittelt wurde“, sondern die Zahlen „frei Schnauze gefaked“ wurden.
Als das Bundesverfassungsgericht die Regelsatzklagen für Erwachsene und Kinder zur Entscheidung angenommen hat, überschlug sich die Regierung fast mit Nachbessern beim Schulgeld für Kinder: die Regierungsparteien waren sich der Bedarfsunterdeckung sehr wohl bewusst.
Außerdem tadelte das BverfG die Bedarfsunterdeckung der atypischen Bedarfe. Auch das heißt: zu wenig Geld für viele, Unterversorgung über Jahre.
Auch wenn die Richter es in Ihrer Wortwahl anders ausformulierten, heißt die Botschaft doch: realitätsfern ermittelt, wie „mit heißer Nadel gestrickt“, oder auch schlampig gearbeitet.
Im Rubrum heißt es darum: „Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.“
Offensichtlich kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Regierung hier versagt hatte.
Hören wir doch zur Klarstellung in die Urteilsverkündung von Hans-Jürgen Papier hinein: 3:40 „Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht. Die einschlägigen Regellungen des so genannten Hartz IV-Gesetzes sind somit verfassungswidrig.
8:50 „Im Bezug auf die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres liegt zudem ein völliger Ermittlungsausfall beim kindesspezifischen Bedarf vor.“
9:50 Das SGB II verstößt in einer weiteren Hinsicht gegen das Grundgesetz. Es sieht keine Leistung für solche dauerhaften atypischen Bedarfe vor, die den Festbetrag der Regelleistung übersteigen und deren Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen verpflicht eine gesetzliche Härtefall Regelung in Gestalt eines Anspruchs auf Deckung dieses besonderen Bedarfs vorzusehen.
Urteilsverkündung am 09.02.2010 [URL='Na, so ganz stimmt das nicht. Zunächst geht es auch nicht so sehr um den Begriff „Regelsatz“ als Wortschöpfung, sondern um Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, um das Existenzminimum im Deutschland der Gegenwart. Dann ist mehr als deutlich die Rüge herauszuhören, dass eben nicht nur „falsch ermittelt wurde“, sondern die Zahlen „frei Schnauze gefaked“ wurden. Als das Bundesverfassungsgericht die Regelsatzklagen für Erwachsene und Kinder zur Entscheidung angenommen hat, überschlug sich die Regierung fast mit Nachbessern beim Schulgeld für Kinder: die Regierungsparteien waren sich der Bedarfsunterdeckung sehr wohl bewusst. Außerdem tadelte das BverfG die Bedarfsunterdeckung der atypischen Bedarfe. Auch das heißt: zu wenig Geld für viele, Unterversorgung über Jahre. Auch wenn die Richter es in Ihrer Wortwahl anders ausformulierten, heißt die Botschaft doch: realitätsfern ermittelt, wie „mit heißer Nadel gestrickt“, oder auch schlampig gearbeitet. Im Rubrum heißt es darum: „Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.“ Offensichtlich kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Regierung hier versagt hatte. Hören wir doch zur Klarstellung in die Urteilsverkündung von Hans-Jürgen Papier hinein: 3:40 „Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht. Die einschlägigen Regellungen des so genannten Hartz IV-Gesetzes sind somit verfassungswidrig. 8:50 „Im Bezug auf die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres liegt zudem ein völliger Ermittlungsausfall beim kindesspezifischen Bedarf vor.“ 9:50 Das SGB II verstößt in einer weiteren Hinsicht gegen das Grundgesetz. Es sieht keine Leistung für solche dauerhaften atypischen Bedarfe vor, die den Festbetrag der Regelleistung übersteigen und deren Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen verpflicht eine gesetzliche Härtefall Regelung in Gestalt eines Anspruchs auf Deckung dieses besonderen Bedarfs vorzusehen.
Übrigens: auch auf die anderen Argumente fehlt noch der gewohnt bissige Kommentar. Hatte Turtle1972 nicht vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts mehrfach betont, dass keine Verfassungswidrigkeit bei den Regelsätzen vorläge, oder habe ich das falsch in Erinnerung?
Am 16.05.2013 wehrte sich eine Frau aus Menden erfolgreich gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 70,00 €. Die Anschuldigung des Jobcenter Märkischer Kreis lautete auf „verspätete Mitteilung von Erwerbseinkommen“. Die Frau bestritt jedoch die Vorwürfe und sagte aus, dass sie die Nebentätigkeit sehr wohl telefonisch angezeigt hätte. Auch die Anrechnung ist längst erfolgt.
Nur wenn eine Rechtsfolgenbelehrung wirklich an den besonderen Einzelfall angepasst wurde, könnte sie möglicherweise stimmig sein. Da aber zumeist nur die falschen Rechtsfolgenbelehrungen übernommen werden, dürfte der überwiegende Teil der Eingliederungsvereinbarungen bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, und damit angreifbar sein. Ohne Einzelfallprüfung dürfte dies nicht zu bewerten sein.
Deine Kritik ist juristisch wohl korrekt. Es ist kein Urteil ergangen. Üblicherweise heißt es in solchen Zugeständnissen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".
Für die Betroffenen sind diese Feinheiten jedoch völlig unerheblich. Wenn sich aber künftig 1000 Kläger auf dieses von privat veröffentlichte Sitzungsprotokoll und die Hinweise auf die BSG-Entscheidung beziehen und 5000 Betroffene merken, dass das Klagen bereits aus dem Grund erfolgreich sein kann, weil die Behörden regelmäßig schlampige Bescheide erlassen, dann hat sich diese Veröffentlichung aus meiner Sicht gelohnt.
Immerhin reden wir über rechtsfehlerhafte Formschreiben wie sie Hunderttausendfach verschickt werden. Und alle falsch . . . ? Oder gibt es regionale Abweichungen?
Da lohnt auch der Hinweis auf die verlogene und unbereinigte Sanktionsstatistik, die die erfolgreichen Einwände, Widersprüche und Klagen verschweigt. Wie viele Sanktionen wurden auf Grund solcher fehlerhaften Einladungsschreiben vollstreckt? Wie viele Überprüfungsanträge könnten noch helfen Geschädigten Ihr Geld zurückzubringen? Wie vielen Rechtsanwälten kann dieser kleine Hinweis hilfreich sein, die Rechtsinteressen Ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen?
Also in der Einladung nachschauen und die Rechtsfolgenbelehrung prüfen, Überprüfungsantrag stellen, Widerspruch und Klageverfahren betreiben, Geld zurückholen.
Man kann aber auch juristisch völlig korrekt . . . am gesunden Menschenverstand vorbei argumentieren.
Die Sanktionsstatistik der BA lebt von der Resignation der Erwerbslosen.
Die vorliegende Beispielklage dokumentiert, dass bereits aufgrund formaler Fehler seitens der Jobcenter rechtsgrundlos sanktioniert wird. Bei den versandten Einladungsschreiben handelt es sich um reine Standartschreiben, wie sie Hunderttausendfach versendet werden. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg, Az.: S 41 (5) AS 4573/11 vom 25.01.2013 stellte die vorsitzende Richterin gravierende Mängel fest.
Im Sitzungsprotokoll vom Erörterungstermin wird klargestellt: „Die Kammervorsitzende weist darauf hin, dass vorliegend Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolgenbelehrung in dem Einladungsschreiben vom 07.07.2011 bestehen.“
Die Entscheidung hat in so weit grundsätzliche Bedeutung, weil das erkennende Gericht bei der Entscheidung die vom BSG eingeforderten Mindestansprüche an eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung anlegt.
Dabei geht es also nicht so sehr um die Frage nach den Versäumnissen der Klägerin, sondern vor allem an die formal-juristisch korrekten Anforderungen an behördlichen Schreiben. http://www.beispielklagen.de/klage043.html
@ lacki Dein Kommentar hier ist genauso überflüssig, wie etliche andere Texte von Dir hier im Forum. Dein Ziel ist es wohl nicht Menschen aufzubauen und konstruktive Anregungen zu geben, oder?
Die Fördergelder werden an den falschen Stellen verschwendet. Das muss korrigiert werden. Was ist daran falsch zu verstehen?
Der Kommentar von profilohnenutzen klingt für mich erst einmal nicht nach Hängematte. - Vielmehr sollte gefragt werden, ob 48 Monate Ein-Job nicht schlichtweg rechtswidrig sind und Wertersatzklagen rechtfertigen könnten.
Die Kriterien rechtskonformer Arbeitsgelegenheiten müssen bestimmte Standards erfüllen. Weit mehr als die Hälfte der vom Bundesrechnungshof geprüften AGHs genügen den Vorgaben nicht. http://www.beispielklagen.de/IFG006.html
Das bedeutet, wir habe möglicherweise mit illegaler Beschäftigung zu tun, die der Definition von Schwarzarbeit entspricht.
Am 25.02.2013 findet vor dem Sozialgericht Dortmund eine öffentliche Verhandlung gegen einen Erwerbslosenaktivisten aus Iserlohn statt.
Der Kläger wehrt sich gegen die Zurückweisung als Beistand in drei Fällen. Die Abweisungen erfolgten jeden Mal durch den Sachgebietsleiter Horst M. vom Jobcenter Märkischer Kreis mit der Begründung:
„Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Äußerungen im Rahmen des am 04.1 1.2010 stattgefundenen Beratungsgespräches zwischen XXX XXX und deren zuständigen Fallmanagers haben Sie sich zum sachgemäßen Vortrag als ungeeignet erwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 6 SGB X.
Die von Ihnen erteilten Hinweise an XXX XXX waren in rechtlicher Hinsicht falsch und einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen XXX XXX und der ARGE Märkischer Kreis hinderlich.
Die Entscheidung, Sie als Beistand zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie wiegt vorliegend auch nicht erkennbar schwerer, als das öffentliche Interesse, an einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Hilfebedürftigen und Grundsicherungsträger.“
Erwerbslose müssen sich regelmäßig für Cent-Beträge rechtfertigen. Sie müssen es über sich ergehen lassen, dass die Sparbücher der Kinder durchwühlt werden und selbst Trinkgelder und Geburtstagsgeschenke werden auf bloßen Verdacht als „Geldwerter Vorteil“ durchleuchtet und nach Möglichkeit angerechnet. Verspätet gemeldete Nebenkostenrückerstattungen oder Einnahmen aus Minijobs ziehen schnell Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich und selbst die Staatsanwaltschaften werden in Betrugsverfahren instrumentalisiert.
Anders sieht es aus, wenn Steuerverschwendung im großen Stil durch die Behörden selbst ausgelöst wird. Hinter geschlossenen Türen werden auf diese Weise Millionenbeträge verschoben.
Durch Recherchen zum Missbrauch von Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 SGB II, besser bekannt als Ein-Euro-Jobs, konnten jetzt Informationen zusammengetragen werden, die Steuerverschwendung von ca. 15 Millionen Euro beim Jobcenter Märkischer Kreis seit Einführung des SGB II belegen.
Seit Jahren rügt der Bundesrechnungshof den Missbrauch dieses unnützen Arbeitsmarktinstruments. Arbeitsgelegenheiten taugen weder zur Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt, noch zur Stabilisierung. Vielmehr rügt der BRH die Mitnahmeeffekte der Träger bei Finanzmitteln und die Wettbewerbsverzerrung durch die kostenlosen Arbeitssklaven. dazu: http://www.lag-arbeit-hessen.net/fileadmin/user_upload/BMAS_Stellungnahme_zu_BRH_Bericht_AGH_0211.pdf
Nach Auskunft des Jobcenters Märkischer Kreis auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurden in den Jahren 2005-2012 ca. 50 Millionen Euro aufgewendet, davon kamen lediglich 11 Millionen den Erwerbslosen zugute. 78 % der Steuermittel kassierten die Träger für die Ausbeutung der Arbeitskraft Erwerbsloser. http://www.beispielklagen.de/IFG008.html
Weiterführende Informationen zur Kritik des Bundesrechnungshofes und den rechtlichen Rahmenbedingungen der wenigen „legalen“ Arbeitsgelegenheiten korrigieren das Bild der „teuren Arbeitslosen“ und verweisen auf die dunklen Kanäle durch die die Steuermittel versickern. http://www.beispielklagen.de/IFG006.html
Am 06.11.2012 bestätigte die Staatsanwaltschaft Hagen auf Nachfrage, dass unter dem Az. 300 Js 1074/12 ein Ermittlungsverfahren gegen Johannes Peter Wilhelm Krause u. a. wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung eingeleitet worden sei. Derzeit werde geprüft, ob Anklage erhoben werden soll.
Auch das Zollamt Hagen ist unter dem Az.: SV 3300-8120-P 1840/l2 - E 3203 an der Prüfung illegaler Beschäftigung beteiligt.
Der Werkhof beschäftigte seit 2006 Hunderte von Ein-Euro-Jobbern und kassierte dafür Steuermittel in erheblichem Umfang. Die vorgehaltenen Stellen werden unter Sanktionsandrohung gegen Erwerbslose durch die Jobcenter Hagen und Märkischer Kreis besetzt.
Eine Lüge bleibt eine Lüge, selbst wenn sie lange und von vielen geglaubt wird. Wie soll da etwas rechtskonform sein, wenn es verfassungswidrig ist, nur weil der Rechtsweg so lang ist.
Thomas Kallay hat als Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht einer ganzen Rotte von Politfuzzys in den A... getreten. Komisch er war immer im Recht, und ein Heer von Juristen im Bundestag wurde als Deppen abgewatscht.
Aber Du hast Recht, das stand ja alles im Bundesgesetzblatt. Ach, ja, da stand auch alles andere, was vom Bundesverfassungsgericht abgestraft wurde.
Und ja, Hunderte von Sozialrichtern haben nicht gemerkt, dass die Regelsätze verfassungswidrig sind und das Grundgesetz mit Füßen getreten wurde. Wie denn auch, man konnte sich ja auf das "Dorfrecht SGB II" berufen. Immer tagesfrisch, in vielen Varianten und Verschlechterungen. Aber das SGB II bleibt temporäres Recht, in etlichen Fassetten verfassungswidrig und darum flüchtig.
Es ist eine Menge Charakter erforderlich, wenn man dem Unrecht offen entgegentritt, aber es braucht nur Kuschen und Kadavergehorsam, um sich für die "neuen Rassengesetze" zu verdingen oder wie bei Schillers Wilhelm Tell "den Hut auf der Stange brav zu grüßen". Selber denken, war immer schon anspruchsvoller und hat seinen eigenen Preis.
Seit Kurzem erhalten Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbescheide in denen die Regelsatzerhöhung 2013 ausgewiesen ist. Alle Bescheide sind bereits aus dem Grund mangelhaft, weil sie fälschlich suggerieren, dass die Neuberechnung der Regelsätze bereits rechtverbindlich sei. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit.
In den Bescheiden heißt es:
„Zum 01.01.2013 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die Entwicklung der Preise sowie die Nettolohnentwicklung (§ 20 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).
Diese offizielle Aussage täuscht eine seriöse und korrekte Bedarfsermittlung vor.
4,30 € täglich zum Essen und Trinken, aber nur für Alleinstehende. Wer mit einem Partner zusammenlebt, muss mit 3,88 € am Tag oder je 1,29 € für Frühstück, Mittag- und Abendessen auskommen.
Bier oder Wein wurde ersatzlos gestrichen, die Preissteigerungen nicht angepasst. Nach wie vor bleiben die Bedarfe der Gesundheitspflege unzureichend berücksichtigt und die Preissteigerungen des Haushaltsstroms werden nicht annähernd aufgefangen.
Den Bedarf eines Erwachsenen für Bildung haben die Experten der Bundesregierung mit monatlich 1,40 € ermittelt, das sind 16,80 € pro Jahr.