Beiträge von Salle

    Hallo,


    ich stimme Kitty zu. Es ist in diesem Falle unerheblich, dass keine Miete gezahlt werden muss. Die Nebenkosten können also nicht einfach auf die Nullmiete hochgerechnet werden, sondern werden nur anteilig auf Grundlage der max. m² bezahlt. In diesem Falle wären das 45m². Für die 45m² würden also Nebenkosten in Höhe von 180€ monatlich anfallen und selbst diese wird die Arge aufgrund der Höhe als unangemessen ablehnen.

    Hallo,


    für die Kinder wirst du auch während der Ausbildung, weiterhin ergänzende ALG2 Leistungen erhalten, sofern der Vater keinen Unterhalt zahlt und auch mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld der Bedarf nicht gedeckt werden könnte.


    Ob dir noch unterstützende Leistungen zugestanden werden können, musst du mit deinem SB besprechen. Hier kommt es auf mehre Punkte an. Was für eine Ausbildung du machst, ob du bereits eine abgeschlossene Ausbildung hast, kommen andere Förderungen wie Bafög, Meisterbafög etc. in Bretracht usw.

    Hallo,


    leider ist der Arge egal ob dein Freund der leibliche Vater des Kindes ist.



    ALG II und Einstehensgemeinschaft


    Häufig stehen Arbeitslose nach dem Auslaufen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld oder nur kurzfristiger Beschäftigung vor dem Problem, ob und in welcher Höhe sie über staatliche Leistungen ihren Lebensunterhalt sichern können. Problematisch ist hierbei, dass nicht nur bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften sondern auch bei so genannten eheähn-lichen Gemeinschaften und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften das Einkommen des Partners angerechnet wird.



    Mit den Regelungen zur Grundsicherung Arbeitssuchender – so genanntes Arbeitslosengeld II – im Sozialgesetzbuch II wurde nunmehr in § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II ausdrücklich aufge-führt, dass zur Bedarfsgemeinschaft auch die Personen gehören, die mit dem erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die eheähnlichen Gemeinschaften und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichstellen mit den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Für die Annahme einer sog. Einste-hensgemeinschaft ist Voraussetzung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit einer an-deren Person in einem Haushalt lebt, also mit ihr eine Haushaltsgemeinschaft bildet. In einer Haushaltsgemeinschaft führt der Hilfebedürftige mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt, Einrichtungsgegenstände werden gemeinsam genutzt, ebenso die Gegenstände zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gemeinsam gekauft und verbraucht. Hiervon zu unterscheiden ist die Wohngemeinschaft, in der getrennt gewirtschaftet wird, insbesondere die anfallenden gemeinsamen Kosten wie Miete, Telefon, Heizung usw. geteilt werden.



    Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist, dass bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille festgestellt werden kann, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Da es sich hierbei um einen inneren Umstand handelt, den der Antragssteller nicht immer von sich aus bekun-den wird, kann auch in diesem Zusammenhang nur von äußeren Anhaltspunkten auf den inneren Willen der Beteiligten geschlossen werden.



    Wichtige Kriterien waren bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bisher – von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch so bestätigt - insbesondere die Dauer des Zusammenlebens oder die Sorge für ein gemeinsames Kind. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 7 Abs. 3a SGB II eine gesetzliche Vermutungsregel aufgestellt:



    der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn die Partner



    1. länger als ein Jahr zusammenleben,


    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.




    Das heißt, wenn nur eines der vorbezeichneten Kriterien vorliegt, besteht die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft. Der Antragssteller muss diese Vermutung dann durch entsprechende Tatsachen versuchen zu entkräften, als da wären



    getrennte Wirtschaftsführung, z. B. getrennte Konten, Sparbücher, Versicherungen
    getrennte Haushaltsführung, z. B. beide Partner sorgen zumindest abwechselnd dafür, dass der Kühlschrank gefüllt ist und tragen jeweils die Kosten
    Untermietvertrag, getrennte Nutzung von Räumlichkeiten



    Vermag er nicht, die Vermutung durch Tatsachen zu widerlegen, werden die in einem Haushalt lebenden Personen als Einstehensgemeinschaft gewertet und jeweils deren Einkommen zur Berechnung des ALG II herangezogen.

    Hallo Melanie,


    der Sozialdinst katholischer Frauen ist ein Beratungsangebot der Kirche für Frauen, die sich in einer Notsituation befinden. Sollte es in eurer Stadt keinen geben, dann gibt es sicher eine andere caritative oder kirchliche Beratungsstelle.


    Diese Beratungsstellen sind untereinander und auch mit der Stadt vernetzt, so dass schneller eine mögliche Lösung gefunden werden kann, als wenn du einzelnd verschiedene Stellen abklapperst.


    In Frauenhäusern können natürlich auch Frauen aufgenommen werden, denen eine Obdachlosigkeit droht oder die aufgrund von häuslicher Gewalt ihre Wohnung verlassen mussten.


    Viel Glück

    Eine Uni, Schule etc. die als Institution einen akademischen Ausbildunggrad vergeben darf, ist in jeden Fall eine Bafögförderungsfähig Ausbildungsstätte.


    Wie ich eben schon schrieb, sind deine Eltern Unterhaltspflichtig. Können deine Eltern nicht für deinen Unterhalt aufkommen, kommen je nach Lebenssituation verschiedene Leistungen in Betracht.


    In deinem Falle wäre dies Bafög und Wohngeld.

    Hallo,


    erst einmal, das Kind wird ihr NICHT einfach so weg genommen nur weil ihr Freund sie rausgeschmissen hat. Diesbezüglich sollte man hier keine Panik verbreiten!


    Leider kann deine Freundin nicht einfach so zu einem Frauenhaus gehen. Dies wird warscheinlich schon alleine an einer fehlenden Adresse scheitern, da Frauenhäuser natürlich nirgendwo mit Adresse etc. aufgeführt werden. Wäre ja auch witzlos wenn jeder brutale Mann mit Hilfe des Telefonbuches rausfinden könnte, wo sich seine Frau aufhält.


    Deine Freundin sollte sich sofort an eine caritative Einrichtung, wie z. Bsp. den Sozialdienst katholischer Frauen wenden. Die sind über alle Möglichkeiten einer vorübergehenden Unterbringung (Frauenhäuser, Wohngruppen etc.) informiert und werden deine Freundin unterstützen. Das Jugendamt ist in diesem Falle nicht die richtige Adresse.


    Viel Glück

    Hallo,


    wie Jana bereits schrieb, ist bei einem Netto Gehalt? von 800-850€ für eine Person Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen unwahrscheinlich. Hier kommt wohl eher Wohngeld in Betracht.


    Sportverein, Riesterrente, Bausparvetrag und ausgehen sind privates Vergnügen.

    Hallo,


    als ALG2 Empfänger steht dir eine zuzahlungsfreie Grundversorgung unabhängig von einem geführten Bonusheft zu. Das Bonusheft wird erst interessant, wenn du eine Zahnersatzversorgung wählst die über die Grundversorgung hinaus geht. Z. Bsp. im Backenzahnbereich verblendete Brücken etc.


    Die Grundversorgung sieht unverblendeten Zahnersatz im Backenzahnbereich vor und lediglich im Schneidezahnbereich verblendete.

    Hallo,


    wenn du über keine sonstigen Einkünfte oder Vermögenswerte verfügst, über 25 bist und auch nicht mit einem Partner in einer gemeinsamen Wohnung lebst, stehen dir bei 211€ ALG1 sicher ergänzende ALG2 Leistungen zu.

    @liralife


    Wie du das sagst, als wenn Campingurlaub etwas ganz besonders anrüchiges und nicht zumutbares wäre...


    man muss auch Abstriche machen können und wenn man sich einen "normalen" Urlaub nicht leisten kann, muss man halt umdenken und nicht ständig rumjammern!


    Für viele Menschen ist ein Campingurlaub sehr wohl Urlaub, gerade für Kinder! Dann muss man sich halt fragen, ob man den Kindern zu Liebe eine solche Reise auf sich nehmen möchte oder die Ferien lieber auf dem heimischen Balkon verbringt, Bleibt ja jedem selber überlassen.


    Camping ist auch nicht gleich im Zelt am Straßenrand im strömenden Regen. Wir haben uns oft auf einem Campingplatz ein feststehendes Campinghaus gemietet. Die sind voll ausgestattet, mit Küche, Elternschlafzimmer, Kinderschlafraum, Toilette und Dusche, Wohnzimmer mit Fernseher etc. und das für 120€ in der Woche! Erst mal kundig machen bevor man "dermaßen gute Ratschläge" arrogant ablehnt.


    Auch das "Klientel" was du hier so schön aufführst entspricht in den meisten Fällen nicht dem Klischee, das die meisten vor Augen haben. Ganz im Gegenteil, es gibt Campingplätze die keine spießigen Rentner beherbergen sondern viele junge Leute mit Kindern, die sich einfach keinen Pauschalurlaub leisten können.

    Dass jeder Gewinn unter dem Bezug von ALG2 ein Verlust ist, ist eine Behauptung die man so wohl kaum stehen lassen kann. Laut dieser Behauptung müsste jeder Arbeitnehmer Verlust machen, da er durch sein Gehalt keinen Anspruch auf ALG2 Leistungen hat. Eine relativ einfache Weltanschauung.


    Wie bereits mehrfach gesagt wurde, sind Gewinne (z. Bsp. Lotto) der Arge zu melden. Wenn du 200€ gewinnst und diese bei der Lottoannahmestelle abholst, wird die Arge wohl kaum die Nase dran kriegen, es sei denn du gehst ausgerechnet in die Lottoannahmestelle direkt neben der Arge.

    Hallo,


    eine Einrichtung die Familienurlaube bezuschusst ist mir nicht bekannt. Es gibt aber viele (kirchliche) Einrichtungen die Jugendfahrten für die Kinder von ALG2 Empfängern subventionieren. Ebenso gibt es caritative Einrichtungen die günstige Familienurlaube anbieten.



    kleiner Tipp
    Wir sind früher immer in Campingurlaub gefahren.

    ein wenig mehr Fakten wären gut...


    wo wohnst du im Moment? Was ist mit deinen Eltern? Machst du eine Ausbildung oder ähnliches? etc.