Hallo,
leider ist der Arge egal ob dein Freund der leibliche Vater des Kindes ist.
ALG II und Einstehensgemeinschaft
Häufig stehen Arbeitslose nach dem Auslaufen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld oder nur kurzfristiger Beschäftigung vor dem Problem, ob und in welcher Höhe sie über staatliche Leistungen ihren Lebensunterhalt sichern können. Problematisch ist hierbei, dass nicht nur bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften sondern auch bei so genannten eheähn-lichen Gemeinschaften und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften das Einkommen des Partners angerechnet wird.
Mit den Regelungen zur Grundsicherung Arbeitssuchender – so genanntes Arbeitslosengeld II – im Sozialgesetzbuch II wurde nunmehr in § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II ausdrücklich aufge-führt, dass zur Bedarfsgemeinschaft auch die Personen gehören, die mit dem erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die eheähnlichen Gemeinschaften und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichstellen mit den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Für die Annahme einer sog. Einste-hensgemeinschaft ist Voraussetzung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit einer an-deren Person in einem Haushalt lebt, also mit ihr eine Haushaltsgemeinschaft bildet. In einer Haushaltsgemeinschaft führt der Hilfebedürftige mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt, Einrichtungsgegenstände werden gemeinsam genutzt, ebenso die Gegenstände zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gemeinsam gekauft und verbraucht. Hiervon zu unterscheiden ist die Wohngemeinschaft, in der getrennt gewirtschaftet wird, insbesondere die anfallenden gemeinsamen Kosten wie Miete, Telefon, Heizung usw. geteilt werden.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist, dass bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille festgestellt werden kann, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Da es sich hierbei um einen inneren Umstand handelt, den der Antragssteller nicht immer von sich aus bekun-den wird, kann auch in diesem Zusammenhang nur von äußeren Anhaltspunkten auf den inneren Willen der Beteiligten geschlossen werden.
Wichtige Kriterien waren bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bisher – von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch so bestätigt - insbesondere die Dauer des Zusammenlebens oder die Sorge für ein gemeinsames Kind. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 7 Abs. 3a SGB II eine gesetzliche Vermutungsregel aufgestellt:
der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn die Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Das heißt, wenn nur eines der vorbezeichneten Kriterien vorliegt, besteht die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft. Der Antragssteller muss diese Vermutung dann durch entsprechende Tatsachen versuchen zu entkräften, als da wären
getrennte Wirtschaftsführung, z. B. getrennte Konten, Sparbücher, Versicherungen
getrennte Haushaltsführung, z. B. beide Partner sorgen zumindest abwechselnd dafür, dass der Kühlschrank gefüllt ist und tragen jeweils die Kosten
Untermietvertrag, getrennte Nutzung von Räumlichkeiten
Vermag er nicht, die Vermutung durch Tatsachen zu widerlegen, werden die in einem Haushalt lebenden Personen als Einstehensgemeinschaft gewertet und jeweils deren Einkommen zur Berechnung des ALG II herangezogen.