Hallo,
in der Regel ist es so, dass die Kindergeldkasse einen Abzweigungsantrag Folge zu Leisten hast sofern du glaubhaft machen kannst dass du nicht mehr im elterlichen Haushalt lebst.
Eine Bescheinigung der Arge, dass du dort einen generellen Anspruch auf Leistungen (eigene BG) hast und eine vorläufige Wohnstätte sind hier ausreichend.
Des weiteren ist die Familienkasse verpflichtet, dir eine Zweitausfertigung über den Bezug des Kindergeldes auszuhändigen sofern du das 18. Lebensjahr vollendet hast.
Spreche bei der Famileinkasse nochmals vor und verlange eine Zweitanfertigung des Besheides, auf diesem ist auch vermerkt an wen dieses ausgezahlt wird.
Des weitern ist der Arge sicher bekannt, dass du bei einem Baföganspruch vor Vollendung des 27. Lebensjahr auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Wenn alle Stricke reißen, dann schilder dem SB deiner Arge den Sachverhalt und bitte um telefonische Kontaktaufnahme mit der Familienkasse durch diesen.
Das sollte schnell geschehen, da einmal gezahlte Kindergeldleistungen an deine Eltern von dir nicht zurück verlangt werden können sofern du im Moment noch dort gemeldet bist.
Wenn du beim Jugenamt in Betreuung bist, stellt sich die Frage warum du keinen Anspruch auf Jugenhilfe hast?
Du kannst auch dort den Sachverhalt schildern und man wird dir sicher helfen.