Ja genau, du brauchst dir keine Sorgen zu machen. Deine leistungen würden bur um die Beträge die vom Kindsvater aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung und Einkommen geleistet werden könnten gemindert.
das heißt du wirst nicht weniger Gelg zu Verfügung haben und deine Wohnung wird weiterhin bezahlt.
Für das neue Kind würden dir auch Leistungen zustehen sofern der Kindsvater nicht zahlen kann.
Beiträge von Salle
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Hallo,
wie eben bereits erwähnt besteht die Möglichkeit durch den Auszug deiner Freundin aus dem Elternhaus das die Wohnung dieser unangemessen ist und eine Überzahlung bei einem Haushalt von 2 Personen erfolgen wird.
Ausserdem sieht der Gesetzgeber den Verbleib von U25 im elterlichen Haushalt vor da dies die Staatskasse entlastet.
Anträgen auf Auszug, auch wenn dieser nicht mit Mehrkosten verbunden ist wird in den seltensten Fällen stattgegeben da diese eine Grundlage für Präzedenzfälle schaffen könnten.Bekommt deine Freundin denn die ihr zustehenden Leistungen durch ihre Eltern auch ausgehändigt oder wird sie durch die Zahlung der Leustungen an ihre Eltern benachteiligt da die diese sie zum Beispiel für eigene Bedürfnisse verwenden?
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Hallo,
der Erzeuger des Kindes kann nur zu Unterhalstzahlungen für das Kind und dich bis zum dritten Lebensjahres des Kindes heran gezogen werden sofern seine persönlichen finanziellen Verhältnisse dies zulassen.
Falls er nicht in der Lage ist Unterhaltszahlungen zu leisten, bekommst du UVG für das Kind, dies ist von ihm zurück zu zahlen.
Gezahlte Unterhaltsleistungen der Arge an dich, weil der Kindsvater nicht in der lage war diese zu leisten werden nicht rückwirkend erhoben.
Auch wird bei den zu zahlenden Unterhaltsleistungen des Vaters die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vorrangig gegenüber deinen behandelt.
Er kann nicht zu Unterhaltsleitungen gegenüber deinen anderen Kindern verpflichtet werden sofern ihr in keiner gemeinsamen Wohnung lebt. -
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Hallo,
mit Interessenkonflikt ist gemeint dass in der Regel U25 im elterlichem Haushalt verbleiben sollen und ein Umzug deiner Freundin in deine Wohnung eventuell mit Mehrrkosten für die Arge verbunden wäre.
das heißt, legen wir ein Berechnungsbeispiel zu Grunde
die elterliche Wohnung deiner Freundin hat eine angemessene Größe für deine Freundin und ihre Eltern von 75m² und entspricht den Kostenvorgaben dann wäre ein Umzug problematisch, da im Gegenzug die Eltern in einer zu großen Wohnung überzahlt werden würde.
Für deine Freundin würde im Gegenzug ein Mietbetrag von der Hälfte deiner Wohnungskosten anfallen, die Arge müsste also die Wohnung der Eltern weiter finanzieren zuzüglich der neu entstandenen Mietkosten deiner Freundin.
Nun wirst du sicher gegen argumentieren, dass schließlich deine Miete bisher auch übernommen wurde doch ist dies für die Arge irrelevant.Um im Einzelfall eine eigene Wohnung U25 zugestanden zu bekommen tritt eine Härtefallregelung in Kraft die einen Verbleib in der elterlichen Wohnung unzumutbar macht.
Dies wurd leider im Einzelfall durch die Arge geprüft.
Wenn ihr unverbindliche bei der Arge vorsprecht, sollte nornmalerweise keine Benachrichtigung der Eltern durch die Arge erfolgen. -
in der Regel spricht nichts dagegen, dass ihr gemeinsam lebt.
Da deine Freundin aber bei ihren Eltern lebt und in der dortigen BG ist kann es zu einem Interessenkonflikt kommen.
Das ist jetz wirklich abhängig von eurer zuständigen Arge da deine Freundin U25 ist.
Das wird im Einzefall entschieden.
Am besten einfach nachfragen.Viel Glück!!!
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Hallo,
da du einen befristeten Mietvertrag hast, besteht natürlich das Anrecht auf einen Wohnungswechsel.
Die begründung für einen erneuten Wohnungswechsel nach NRW erscheint natürlich erst mal unbegründet da du den Umzug nach Niedesachsen trotz Bindung des Kindes an den Vater selbst forciert hast.Nehme es aber trotzdem als Begründung das eine Famileinzusammführung unausweichlich erscheint da dein Sohn über die Maßen unter der Trennung zu seinem Vater leidet.
Dies solltest du dir auch vom Kinderarzt oder gegebenenfalls von einem Kinderpsychologen attestieren lassen.
Natürlich fließt auch das Alter des Kindes in die Entscheidung mit ein.
Sollte dein Sohn bereits über 14 Jahre alt sein wird es schwierig. -
sofort melden, denn wenn es so irgendwann aufliegt und das wird es spätestens wenn der Sachbearbeiter wechselt oder ein Folgeantrag fällig ist, musst du den gesamten Betrag zurück zahlen.
Im schmlimmsten Falle droht dir eine Sperre da davon auszugehen ist das du die Überzahlung bei einem solchen Betrag kaum übersehen haben kannst. -
Hallo,
Grundsätzlich ist es so, dass dir für zwei Personen eine Wohnungsgröße von 60m² zustehen.
es ist auf jeden Fall sinnvoll zwei Mietverträge abzuschließen so umgeht ihr eine BG und der Anteil deines Wohnraumes würde nur noch 40m² betragen, also angemessen.Natürlich kommt es auch auf die Mietkosten an, wenn die nicht wesentlich über dem Limit sind und da du vorher schon dort gewohnt hast bestehen aber gute Aussichten dass diese übernommen werden.
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hallo,
grundsätzlich habt ihr das Recht zusammen zu ziehen, doch da dein Freund Student ist hat er kein Anrecht auf ALG2.
Das heißt je nach dem wie hoch sein Einkommen ist wird er unterhaltspflichtig für dich so lange ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.Auf jeden Fall bekommst du nur noch die Hälfte der Miet und Heizkosten, die andere Hälfte ist von deinem Freund zu tragen.
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Nein die werden weiterhin von der Arge bezahlt.
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Leider hast du kein Anrecht auf ALG2, weil eigentlich Anspruch auf Bafög bestände, dass du dies aus den oben geschilderten Gründen nicht mehr bekommst ist irrelevant.
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Kindergeld zählt generell als Einkommen...die Arge ist nicht verpflichtet nachzuweisen dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht sondern die Bezieher von ALG2 haben vom Gegenteil zu überzeugen.
sagen wir mal die Wohnung der beiden hat 1,5 Zimmer und ist 45m² groß ist eine Wohngemeinschaft sehr unglaubwürdig.
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Hallo,
ja es ist richtig, es besteht ein Gesetz zur lückenlosen Versicherungspflicht.
Du musst aber nur die Beiträge die während der Zeit deiner Beschäftigung angefallen sind nachzahlen, also 2 Monate.
Da du danch nicht erwerbstätig warst und unter 26 Jahren bist kannst du über deine Eltern weiter versichert werden. -
Das ist jetzt nicht dein Ernst oder?
Ihr habt Einnahmen von 3600€ monatlich, dein Vater alleine hat ein Einkommen von 1200€ und ist deiner Mutter gegenüber natürlich auch finanziell verpflichtet.
Wenn deine Eltern verheiratet sind, dann ist deine Mutter da mitversichert!
Renteneinzahlungen basieren auf Beschäftigung!Wenn deine Eltern nicht verheiratet sind muss deine Mutter sich freiwillig versichern, (157€) sie hat ja Töchter die sicher gerne bei der Zahlung zu Gunsten ihrer Gesundheit unterstützen! -
Hallo,
wenn du Bafög bekommst hast du KEINEN Anspruch auf ALG auch wenn du nachweislich mit den Bafögleistungen deine Kosten nicht decken kannst.
Der Bafögsatz soll eine Grundsicherung darstellen und nicht die kompletten Ausgaben decken, da das Bafögamt davon ausgeht das während dem Studium bzw. Ausbildung ein Nebenjob zeitlich möcglich ist.
Ich gehe davon aus, dass du Schülerbafög bekommst, da hast du einen anrechnungsfreien Freibetrag von 205€ monatlich.
Wenn du das 27 Lebensjahr noch nicht beendet hast bekommst du ebenfalls Kindergeld, du hast Anspruch auf Wohngeld. -
Es ist richtig, du hast keinen Anspruch auf ALG2.
Das Kindergeld, dass deine Eltern bekommen kannst du durch einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse direkt auf dein Konto überweisen lassen.Im eigentlichen Sinne seit ihr eine Bedarfsgemeinschaft da ihr in einem Haushalt lebt und Verwandt ersten Grades seit, dass heißt für dich eventuell Abzüge aber keine Aufstockung.
Berechnungsbeispiel
deinen Eltern stehen bei Bezug von ALG2 zwei drittel der Miet und Heizkosten und jeweils 347€ Regelbedarf zu, das Kindergeld wird nicht als Einkommen deiner Eltern gerechnet.
Du bekommst ca 500€ Bafög + 150€ Kindergeld also insgesamt 650€
davon musst du ein drittel der Mietkosten bezahlen
ein Regelbedarf von 347€ steht dir auch zu.Wenn du nun arbeitest hast du einen Freibetrag von 160€ bzw. kannst du Studiengebühren geltend machen.
Solltest du wesentlich mehr arbeiten fließt prozentuall ein Teil des Lohnes als Einkommen in die BG ein. -
das stimmt so nicht!
Deine Tochter bildet mit dem Kind eine eigene BG bzw wenn der der Freund der Tochter auch mit in eine neue Wohnung zieht die drei.
Da du, nur halbtags berufstätig bist wirst du kaum soviel Geld zur Verfügung haben, dass man dich zu Unterhaltszahlungen deiner Tochter gegenüber verpflichten kann. -
Hallo,
ich kann gut verstehen das ein zusammen leben mit deiner Mutter nicht möglich ist.
In Einzelfällen, hast du auch das Anrecht U25 auf eine eigene Wohnung und Lleistungen zum Lebensunterhalt durch die Arge.
Das bste ist, ud lässt dir dort einen Termin geben und schilderts den Sachverhalt. -
Euch steht folgendes zu
347€ Mutter
347€Vater
207€Kind
ca. 650€ Mietesind 1551€
abzüglich
1000€ Lohn
154€ Kindergeldbleibt ein Restanspruch von 397€....
Das ist nur eine grobe Kalkulation also beim Amt nachfragen denn auch Vermögenswerte, Eigentum etc. wird mit eingerechnet.
Sollte eure Wohnung wesentlich teuerer sein, kommt vielleicht ein Umzug auf euch zu.Vielleicht wäre es in eurem Fall sinnvoller du würdest dir eine 400€ Stelle suchen, eventuell betsände dann auch Anspruch auf Kinderzuschlag.