Beiträge von Salle

    Hallo,


    worauf möchtest du denn hinaus? Ich gehe mal davon aus, dass du finanzielle Unterstützung für eine größere Wohnung haben möchtest. Eine Bezuschussung von der Arge wird nicht möglich sein, da ein Kind wenn es zwischendurch bei dem anderen Elternteil übernachtet nicht unbedingt ein eigenes Zimmer benötigt.


    Dir bleibt eigentlich nur die Möglichkeit eine Wohnung innerhalb deiner finanziellen Möglichkeiten zu finden, die über ein weiteres Zimmer verfügt.

    Hallo,


    wie liralife bereits schrieb, ist überhaupt nicht klar worauf die Arge ihre Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft überhaupt stützt. Ich habe das so verstanden. Deine Freundin wohnt oben in einem Dreifamilienhaus und du unten. Ihr habt abgeschlossene Wohnungen mit einer eigenen Küche, einem eigenen Mietvertrag etc.


    Es ist also faktisch erwiesen, dass ihr auch wenn ihr ein Paar sein solltet, aufgrund dessen keine Einstehgemeinschaft (bzw. BG) bildet und es auch keine Grundlage für eine derartige Behauptung besteht. Es wäre mir neu, dass plötzlich alle ALG2 Empfänger die Einkommensverhältnisse ihrer in Freundschaft verbundenen Nachbarn angeben müssen. Die Nachbarin kann von der Arge zu überhaupt nichts aufgefordert werden, das wäre ja noch schöner. Ich würde der Arge die Sachlage in einem Brief nochmal schildern und eine Frist für die Auszahlung der Leistung stellen. Sollte die Arge sich trotzdem querstellen, ab zum Teamleiter und wenn das nichts hilft direkt einen Anwalt bemühen. Bei diesem Sachverhalt ist das Agieren der Arge vollkommen willkürlich und haltlos.


    Kleiner Hinweis, selbst wenn du und deine Nachbarin eine Beziehung führt kann nicht von einer Einstehgemeinschaft die Rede sein, da ihr nachweisbar in getrennten Wohnungen ebenso getrennt wirtschaftet. Dies ist auch der Fall wenn du deine Nachbarin besuchst und sie dich!

    Hallo,


    ich denke das sich bezüglich dieser Situation in nächster Zeit noch einige Gerichte beschäftigt werden und dies auch ganz zu Recht. Ich habekürzlich noch irgendwo gelesen, dass es eigentlich nicht rechtens ist das die Arge die Beweispflicht einfach auf den Empfänger und seine Mitbewohner abwälzt.


    @liralife
    hast du schon mal mit deinem SB über diesen Sachverhalt gesprochen?

    Hallo,


    ob außer ALG2 noch andere Leistungen für euch in Frage kommen hängt von eurem Einkommen ab, Hier wäre zu prüfen ob eventuell Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht.


    UVG steht dir da du verheiratet bist leider nicht mehr zu (finde ich persönlich vollkommen unverschämt).


    Ich stimme liralife in den Fragen der Unterhaltsansprüche vollkommen zu!

    Hallo Vedja,


    auf dich kommt vorerst überhaupt nichts zu, da dein Mitbewohner immer noch der Leistungsbezieher ist. Wichtig wäre zu wissen ob ein Untermietvetrag besteht und worauf die Arge ihre Vermutung einer eheähnlichen Gmeinschaft stützt.


    Dein Mitbewohner sollte sich sofort einen Anwalt suchen (Beratungsschein kostet einmalig 10€) und gegen die Entscheidung der Arge vorgehen. Du solltest dich nicht persönlich mit der Arge in Verbindung setzen sondern jegliche Kommunikation mit der Arge sollte nur über deinen Mitbewohner laufen.


    Hartz IV Ratgeber: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II


    Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.


    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
    Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.


    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.


    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.


    So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Haushaltgemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.


    Viele Leistungsträger machen nun Hausbesuche, um das angebliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.
    Hausbesuche sind also ein vollkommen unzulängliches Mittel, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.


    Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
    Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.


    Leistungsträger versuchen zudem oft, solche Personen "über die Ohren zu balbieren", indem sie ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen dessen Partners, oder auch direkt von diesem, verlangen.


    Das der Leistungsträger dies nur macht, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt.


    Wenn Betroffene dann endlich die Informationen erhalten haben, die ihnen der Sachbearbeiter rechtswidrig vorenthalten hat, und dann dieser Unterstellung widersprechen, behaupten einige Sachbearbeiter dann sogar: "Aber sie haben uns doch ihre Unterlagen freiwillig gegeben. Damit beweisen sie ja, dass sie eine BG sind!" und versuchen so, sich von ihrer Schuld rein zu waschen. Eine ungeheure Frechheit! Gegen die ungerechtfertigte Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sollte man energisch vorgehen und eventuell auch keine Klage scheuen. (17.07.2008)

    Hallo,


    der Wohnberechtigungsschein wird nicht auf Grundlage des ALG2 Gesetzes ausgeschrieben. Der Schein berechtigt dich zwar eine geförderte Wohnung bis max. 75m² anzumieten, dies heißt aber nicht das die Arge diese auch bezahlen muss. Ebenso können auch Wohnungen mit WBS nicht angemessen sein da sie die Höchst KDU überschreiten.

    Hallo,


    es ist leider richtig, dass alle Veränderungen der Einkünfte auch Folgen für die Finanzierung der Umschulung hat. (Darauf wird auch im Vertrag hingewiesen). Das dafür eigens eine Vereinbarung auf Mutmaßungen (die Kinder können z. Bsp. nach der Lehre nicht übernommen werden etc) basierend unterschrieben werden soll, ist keine gängige Praxis.

    Hallo,


    das ist natürlich ein Argument, wenn deine Tochter keinen Nebenjob neben der Schule machen kann, da diese zeitintensiv ist. Sollte sie doch nebenher arbeiten . z. Bsp in den Ferien, sollte man nochmal ausrechnen womit sie in diesem Moment finanziell besser fährt...


    Viel Glück

    Hallo,



    ich würde euch raten bei der Arge mit offenen Karten zu spielen. Wie bereits geschrieben wurde, ist es nicht im Interesse der Allgemeinheit, dass jemand sein Studium kurz vor Beendung abbrechen muss. In solchen Fällen hat die Arge sehr wohl einen Spielraum den Studienabschluss in den letzten Zügen zu unterstützen und das nicht unbedingt als Darlehen.


    Ich finde es auch überhaupt nicht verwerflich, dass ihr irgendwie schauen müsst wie ihr euer Studium abschließen könnt. Seien wir doch mal ganz ehrlich, wenn man neben dem Studium noch viel arbeiten musste, ist das Abschließen in der Regelstudienzeit fast unmöglich.

    Hallo,


    wie ich bereits schrieb, beziehe ich die Geringverdiener in meine Argumentation ein. Auch dort sehe ich Handlungsbedarf. Dies ist aber ein generelles Problem der Lohnentwicklung. Wenn ich sehe, dass eine Familie mit einem Vollverdiener und einem Teilzeitverdiener und 2 Kindern auf ein Gesamteinkommen von 1600€ kommt, dann ist das einfach nicht mehr tragbar, wenn trotz Arbeit kein vernünftiges Leben möglich ist.


    Es geht auch nicht darum, dass ich die Leistungen des Staates nicht toleriere (in anderen Ländern sieht es ganz anders aus) doch muss ich auch sagen, dass die Regelsätze trotzdem nicht im Bereich des realistischen liegen. Da kann man Faööbeisspiele so viel man möchte aufzählen, es geht nicht primär um Zahlen sondern um die Realität.


    Ich würde z. Bsp. eine ins Gewicht fallende Erhöhung des Kindergeldes befürworten und den Bezug generell vom Einkommen der Familie abhängig machen. Eine Familie mit 2 Kindern und einem Gesamteinkommen von, sagen wir mal 4000€ ist auf das Kindergeld nicht angewiesen. Im Gegenzug könnte man für diese Familien die aus dem Kindergeldbezug heraus fallen eine steuerliche Entlastung für die Kinder etc. einführen.


    Ich wäre durchaus bereit auf das Kindergeld für mein Kind zu verzichten, wenn dies anderen Kindern, der Chancengleichheit und der späteren finanziellen Entlastung zu Gute käme.

    das wird dir bei dieser mageren Info keiner beantworten können, hier spielen so viele Voraussetzungen eine Rolle.


    Was verdient deine Frau, was verdienst du, habt ihr ein Haus. seid ihr schon geschieden, habt ihr Vermögenswerte... etc.

    manchmal sollte man vielleicht seinen Mund halten, wenn man keine Ahnung hat worum es eigentlich geht!


    Es geht um Stigmatisierung und Unterstellung...auch für einen ALG2 Empfänger sollte immer noch gelten, dass überhaupt erst einmal ein Verdacht bestehen muss ehe man eine Straftat (in diesem Fall Betrug) unterstellt.
    Es kann doch nicht sein, dass alle ALG2 Empfänger aufgrund des Leistungsbezuges bereits verdächtig sind und ganz selbstverständlich jegliche Privatsphäre abgesprochen wird.


    Ich bin eigentlich ein Freund von guten Umgangsformen aber du beginnst langsam mich zu nerven! Wenn du nichts produktives als deine Weltansicht mitzuteilen hast, dann verlasse doch dieses Forum für Betrüger, Sozialschmarotzer und ähnliches.

    Wenn dem so wäre wie der Fragensteller hier gepostet hat,.,sprich die Polizei kann fröhlich bei jedem ALG2 Empfänger wann sie will reinschneien und Kontrollen durchführen....wo leben wir denn.


    Nur weil in deiner Straße mehere Nachbarn wohnen die mit geklauten Sachen handeln, würdest du es doch nicht vollkommen angebracht finden, dass man direkt mal die ganze Straße kontroliert und bespitzelt, oder doch.

    kleiner Nachtrag


    das Wohngeldamt möchte sehr wohl wissen, welche Einkünfte man hat. Kann man nicht nachweisen, dass man seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des ergänzenden Wohngeldes betreiten kann, wird an die Arge verwiesen,

    @ methados


    immer schön mit der Moralkeule hauen...bleibt nur fraglich warum und was sich denn DEINE Freundin hat zu Schulden kommen lassen und du jetzt hier Hilfe suchen musst.

    in guten wie in schlechten Zeiten könnte man jetzt sagen....


    Es kommt nun darauf an, ob deine Freundin wirklich mittelos ist (z. Bsp. Bausparverträge, Immobilien etc.), sollte dies der Fall sein, können Leistungen (ALG2) zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
    Ich habe von verschiedenen Fällen gehört, teilweise wurden die Leistungen als Darlehen gewährt und teilweise in Form von Lebensmittelgutscheinen...!