Hallo Marron, na versuchen wir mal, die Sache zu klären...
den grundsätzlichen Anspruch regekt Par. 2 Abs. 1 SGB II, hier der Text im Auszug
SGB 2 § 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
Der Anspruch an sich ist damit gegeben, jetzt steht noch die Frage, ob Deine Eltern unterstützungspflichtig sind...
Hier ist ausschlagggebend, ob Du noch bei Deinen Eltern wohnst, also eine "Bedarfsgemeinschaft" (BG) im Sinne des Par. 7 Abs. 3, Zitat:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil
eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im
Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
Aus Deiner Frage vermute ich, dass Du eine eigene Wohnung bewohnst, also keine "BG" mit Deinen Eltern besteht. Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern sieht das SGB II nicht vor (habe zumindest nichts dazu gefunden), für die Unterkunft (also Wohnung) sieht der § 22 folgende Regelung vor:
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen,
werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor
Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
Da Du ja nicht umziehst, dürfte der Abs. 2a Nr. 1 wohl kaum greifen, wenn das Amt doch darauf zurückgreif, erscheint mir die Tatsache, dass Deine Eltern geschieden (und verm. schon mit neuen Lebenspartnern zusammenleben) sicherlich ein "schwerwiegender Grund" zu seinj, auf jeden Fall solltest Du darauf bestehen, im Falle einer Ablehenung sofort Widerspruch (immer innerhalb eine Monats) einlegen. ggf. hilft auch ein Rückgriff auf das Scheidungsurteil, wenn hier auf besondere Umstände der Scheidung eingegangen wurde. Also, auf jeden Fall beantragen,
ansonsten wünsche ich Dir alle Erfolge, die Du brauchst.,
Mit besten Grüßen,
G. Roloff
"Steht auf und wehrt Euch, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt"