Das für mich unerklärliche ist, das ich weder bei Erstbeantragung noch bei Fortzahlungsanträgen von ALG II. bisher eine Betriebskostenabrechnung eingereicht habe bzw. diese auch bisher nie von der ARGE angefordert wurde. Das Betriebskostenguthaben angerechnet werden und als Einkommen gelten war mir bis in diesen Tagen nicht bewusst.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Allerdings schützen die SGBs den Antragsteller schon recht gut davor. Der Leistungsträger ist z.B. laut SGB 1 §16(3) zur Prüfung verpflichtet:
SGB 1 §16(3)
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Außerdem besteht die Pflicht zur Aufklärung:
SGB 1 §13
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
In wie weit Ihre ARGE Ihnen gegenüber Ihre Pflichten verletzt hat kann ich nicht beurteilen. Fest steht, das Sie einfach mal mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/-in reden sollten. Wenn die Rückzahlung schon nicht vollständig aufgehoben wird, so kann man doch i.d.R. eine Ratenzahlung oder Stundung erwirken.
Was hat das mit diesem Fall zu tun?
Hier sind teilweise wirklich klasse Beiträge, ich fass es nicht
Schön für Sie, dass Sie offensichtlich keine Ahnung von der Lage der Hartz 4 Empfänger und der Leistungsträger haben, und sich auch noch an den bestehenden Problemen reiben können. Oder haben Sie schon einmal einen Antragsteller bzw. Beamten gesehen, der alle SGBs auswendig kennt?