Es kann Dich keiner zum Unterschreiben einer EGV zwingen. Droht der SB Dir mit Sanktionen, wie etwa Sperre oder Kürzung Deines Anspruches, dann macht der SB sich damit eigentlich der Nötigung strafbar. Darum passiert so etwas meist nicht, wenn man in Begleitung einer zweiten Person zum Termin geht. Nimmt man gar einen sozialrechtlich versierten Beistand mit, dann passiert dies merkwürdigerweise eigentlich gar nicht!
In Mönchengladbach, wo ich derzeit wohne, und auch in vielen anderen Städten Deutschlands gibt es gemeinnützige Vereine, wie z.B. das Arbeitslosenzentrum. Dort wird Dir neben vielen anderen nützlichen Dingen auch eine kostenlose Rechtsberatung angeboten, ebenso auch ein sozialrechtlich versierter Beistand, der nach Absprache mit Dir gemeinsam Deinen Termin beim SB wahrnimmt. Du hast einen Anspruch auf eine Begleitperson, auch auf einen Beistand, ohne dem SB gegenüber einen Grund angeben zu müssen. Soll der Beistand in Deinem Namen agieren, muß der Beistand dann allerdings auf Anfrage eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Diese könnte auch unmittelbar vor Ort aufgesetzt werden. Dann würde Dein Beistand gegenüber dem Amt Deine Rechte wahrnehmen und Du müßtest bloß danebensitzen.
Die ARGE ist meist bemüht, Anspruchsberechtigte mündlich abzuschütteln, wenn sie etwas beantragen wollen oder mündlich zu nötigen, um sie per Unterschrift zur Aufgabe gesetzlich zugesicherter Rechte zu bringen. Von alledem darf man sich auf gar keinen Fall beeindrucken lassen!
Die Verweigerung der Unterschrift unter eine EGV in der Praxis:
1. SB legt Dir das Ding vor und droht Dir sofort oder später mit Sanktionen, falls Du nicht unterschreibst.
2. Du dankst für den Vorschlag, der Dir in der EGV unterbreitet wird, und sagst, dass Du diesen leider nicht direkt unterschreiben kannst, weil Du diesen erst rechtlich prüfen möchtest. Darum möchtest Du die vorgelegte EGV mit nach Hause nehmen. Du mußt nicht unterschreiben, dass Du eine EGV ausgehändigt bekommen hast! Wenn der SB einen Nachweis über die Zustellung möchte, muß er sie Dir per Einschreiben schicken.
3. Der SB droht weiter mit Sanktionen etc. – einfach nicht beeindrucken lassen und das Ding "zur Prüfung" mit nach Hause nehmen. Vermutlich wird der SB das aber nicht wollen und damit ist die Sache gegessen. Wenn doch, ist der Termin damit beendet. Falls Du keine Zeit findest, um die EGV selber zu prüfen oder von jemand anderem prüfen zu lassen, ist das eigentlich egal. Es passiert erstmal nichts. Selbstverständlich kannst Du auch dem SB des JCs einen Gegenvorschlag zur EGV unterbreiten – schließlich geht es ja hier um eine "Vereinbarung" und mit dieser müßten beide Vertragspartner auch wirklich einverstanden sein! Jedenfalls dürfen keinerlei Sanktionen aufgrund einer verweigerten Unterschrift unter die EGV oder wegen dem Ausbleiben eines Gegenvorschlags zur EGV passieren!
4. Hast Du es mit einem ganz besonders hyperaktiven SB zu tun, wird er in der Folge bemüht sein, Dir die EGV als Verwaltungsakt zuzustellen. Dies passiert dann schriftlich und erst ab diesem Zeitpunkt gilt der EGV-Vorschlag des JCs tatsächlich als Verwaltungsakt! Passiert dies, hast Du die Möglichkeit, diesem zu widersprechen. Die schriftliche Form wäre mit Sicherheit von Vorteil. Widersprüche müssen geprüft werden und so ist der SB gezwungen, den gesamten Inhalt der EGV genau und vor allem ganz individuell und nur auf Deine Person und Deinen bisherigen schulischen sowie beruflichen Werdegang bezogen zu begründen. Er kann also nicht einfach schreiben, dass die Maßnahme "X" der Integration in den Arbeitsmarkt dient. Er muß schon formulieren, weshalb ebendiese Maßnahme "X" in welcher Form etc. ihm geeignet scheint, um Dich persönlich in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können.
5. Nun kannst Du erneut widersprechen, und zwar mit dem Inhalt, dass Du bereits einen Minijob hast und dass Du bemüht bist, einen weiteren Minijob zu bekommen, um sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Oder Du hoffst darauf, dass Du eventuell in Zukunft, z.B. Ende des Jahres oder bei besserer Auftragslage für das Unternehmen im Frühjahr des nächsten Jahren, oder ähnlich bei der Firma als sozialversicherungspflichtige Vollzeitkraft eingestellt werden würdest.
Wie Du argumentierst, hängt von Deiner Situation ab. Auf jeden Fall sollte in Deinen Widerspruch dann mit rein, wenn Du im Fall der Aufnahme der betreffenden Maßnahme Deinen derzeitigen Arbeitsplatz kündigen müßtest und somit dann zur Gänze auf ALG 2 angewiesen wärest! Dies wäre ebenfalls ein ausgeprochen wichtiger Widerspruchsgrund – ein finanzieller Grund für das JC und Dich betreffend, würde bei gegenteiligem Bescheid gegebenenfalls die Zumutbarkeit verletzt werden!
Es hängt also ganz von Deiner persönlichen Situation und dem Inhalt der vom JC unterbreiteten EGV ab, was Du in den Widerspruch reinschreibst. Möchtest Du eine Umschulung oder eine Weiterbildungsmaßnahme lieber besuchen, kannst Du auch dies angeben und entsprechend begründen. Zwar hast Du auf Bildung keinen Rechtsanspruch, aber auch das JC muß Deine Einlassung würdigen, so wie Du die ihre.
6. Irgendwann erhältst Du dann einen Bescheid als Antwort auf Deinen Widerspruch – vermutlich wird Deinem Widerspruch stattgegeben. Wenn nicht und der Bescheid paßt Dir aus einem bestimmten Grund nicht, kannst Du erneut Widerspruch einlegen und zusätzlich vor dem Sozialgericht klagen.
Bei all den Punkten 1 bis 6 wirst Du von dem Mitarbeiter z.B. des Arbeitslosenzentrums unterstützt. Der setzt Dir auch Schriftsätze auf oder hilft Dir dabei, wenn Du damit Probleme hast, begleitet Dich zum JC, zum Gericht, etc., wenn Du das möchtest und mit ihm vereinbarst.
Es ist ausgesprochen interessant, dass die JC-Mitarbeiter meist inaktiv werden was Nötigungen, Bedrohungen, Beleidigungen, oder ähnliches angeht, sobald sie merken, dass Du um Deine Rechte weißt und Dir auch Hilfe besorgt hast. Verharren sie in ihrem willkürlichen und oftmals zudem rechtswidrigen Tun, stehen Dir Rechtsmittel zur Verfügung, die Du nutzen könntest und solltest.
In einem Verwaltungsakt muß ein Amt innerhalb von längstens sechs Monaten reagieren - zumindest meine ich, dass es sechs Monate sind. Meist erhält man aber schon nach etwa zwei bis vier Wochen einen Bescheid.
Außerdem solltest Du wissen, dass Dein SB beim JC, der sich ja immer noch "Berufsberater" nennt, DIR behilflich sein muß, in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden und zukünftig auf einen geringeren Hilfebetrag angewiesen zu sein. Nach Recht und Gesetz ist es nicht allein seine Aufgabe, Dich zu verwalten oder womöglich gar zu drangsalieren und zu nötigen. Das vergessen die SB der JC leider allzu oft.
Vergiß auch bitte dies NIEMALS:
Du MUSST gar nichts direkt und ungeprüft unterschreiben!!! Oder würdest Du im rechtlichen Alltagsleben einen Vertrag unterschrieben, ohne das Kleingedruckte gelesen und auch verstanden zu haben? Würdest Du einen Handyvertrag ungeprüft unterschreiben oder einen Stromvertrag oder einen Versicherungsvertrag? Würdest Du eine Waschmaschine kaufen, ohne Dir die Eckdaten durchgelesen und überprüft zu haben und ohne mit allen Vertragsbestandteilen zu 100% einverstanden zu sein?
Sicher nicht! Und bei einer Maßnahme mußt Du schon gar nichts unterschreiben – nicht einmal die Hausordnung. Sie werden sagen, dass Du bei Verweigerung Deiner Unterschrift nicht in ausreichendem Maß Deiner Mitwirkungspflicht bei der Maßnahme nachkommst. Aber das ist eine Lüge! Deine Anwesenheit bei einer Maßnahme reicht – Du mußt niemals etwas unterschreiben, um damit Deine Mitwirkungspflicht zu erfüllen!
Wären all die Dinge rechtens, die man unterschreiben muß, dann würden sie bereits im Sozialgesetzbuch in Gesetzen verankert sein und müßten nicht erst zusätzlich von Dir unterschrieben werden!
Ich hoffe, dass Dir meine Ausführungen weitergeholfen haben. Mit den besten Wünschen und Grüßen,
Freydis