Beiträge von nataly

    Möglicherweise wirst du gegragt, welche Vereinbarungen zwischen dir und der Tante über die Rückzahlung getroffen wurde. Wenn sie dir freigestellt hat,ob du zurückzahlen musst, dann musst du damit rechnen, dass es als "Geschenk" angesehen wird. Ein Darlehen ohne Rückzahlunghsverpflichtung wäre kein Darlehen.

    "Jetzt habe ich wenigstens etwas in der Hand und kann damit argumentieren. "
    Ich gehe davon aus, dass dir die Infos bei der Sachbearbeiterin zunächst nichts nützen werden. Wenn sie Anweisung "von oben" hat, Darlehen als Einnahmen zu behandeln, wird sie davon nicht abgehen (können).
    Aber spätestens beim Sozialgericht nützen die Hinweise, vielleicht sogar bereits beim Widerspruchsverfahren.Mal sehen ... Übrigens gibt es auch "Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des Sozialgesetzbuchs II".
    In den Durchführungshinweisen zu § 11 SGB II wird nirgends erwähnt, dass Darlehen als Einnahmen zu behandeln sind. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme der SBin, dass Darlehen als Einnahmen gelten.


    Hier die Durchführungshinweise als Buch:


    http://www.amazon.de/Durchf%C3%BChrungshinweise-Bundesagentur-Arbeit-Anwendung-
    Sozialgesetzbuch/dp/3940087076


    Und hier die Hinweise zu § 11 SGB im Internet:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

    Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt für Großeltern, die für ihre Enkel zahlen müssen



    Der BGH (Aktenzeichen XII ZS 35/04) hat entschieden, dass sich Großeltern, die auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, auf erhöhte Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten.Großeltern können im Wege der sog. Ersatzhaftung auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden. Die Ersatzhaftung greift ein, wenn die eigentlich vorrangig unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes keinen Kindesunterhalt aufbringen können.


    Für die Eltern gilt grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kinder der notwendige Selbstbehalt, der derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige EUR 890,00 und für Nichterwerbstätige EUR 770,00 beträgt.


    Der BGH hat nun entschieden, dass den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, ein höherer Selbstbehalt verbleiben muss. Dabei hat der BGH sich an dem Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist, orientiert. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit EUR 1.400,00. Dieser Sebstbehalt muss nach dem Urteil des BGH den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, mindestens verbleiben.


    Für den Elternunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle darüber hinaus vorgesehen, dass neben dem Betrag in Höhe von EUR 1.400,00 zusätzlich die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens nicht für den Unterhalt heranzuziehen ist. Ob auch diese Regelung entsprechend anzuwenden ist, wenn es um einen Unterhaltsanspruch des Enkels gegen die Großeltern geht, hat der BGH offen gelassen, da diese Frage in dem entschiedenen Fall nicht relevant war, denn dort lag bereits das Einkommen der Großeltern unterhalb des Selbstbehaltsbetrags.


    http://blog.juracity.de/2006-10-25/kindesunterhalt-erhoehter-selbstbehalt-fuer-grosseltern-die-fuer-ihre-enkel-zahlen-muessen.html

    Ich rate deshalb dazu, gegenüber der Arge die Meinung zu vertreten, dass Darlehen weder Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II noch Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II darstellen.


    Natürlich musst du damit rechnen, dass die Arge anderer Meinung ist, dann musst du eben Widerspruch und ggf. Klage erheben und klären lassen, wer recht hat.

    In dem Urteil des SG Oldenburg wird ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Darlehen zweckbestimmt war, da es auf jeden Fall kein Einkommen darstellt:


    Hier die entsprechenden Passagen aus


    http://www.arbeits-los.de/urteile/016.htm


    "Entgegen der Auffassung des Beklagten stel
    lt sich hier nicht die Frage, ob es sich bei dieser Zahlung um eine gem. § 11 Abs. 3 Nr. la) SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme handelte. Die Zahlung ist nämlich erst gar nicht als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu betrachten."
    ...................


    "Mittel aus einem Darlehen sind jedoch kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (Eicher/Spellbrink, Kommentar
    zum SGB II, Rd.-Nr. 27 zu § 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Arbeitslosenhilfe)."
    ............

    Darlehen zählt nicht zum Einkommen von Hartz-IV-Empfängern


    17.10.2007


    Oldenburg (ddp.djn). Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen sich ein Darlehen von Verwandten oder Bekannten nicht als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt wird und Hilfebedürftige keinen Unterhaltsanspruch geltend machen müssen, wie das Sozialgericht Oldenburg entschied (Urteil vom 26. April 2007, AZ: S 46 AS 1124/05).


    Im konkreten Fall hatte die volljährige Klägerin von ihrem Vater ein Überbrückungsdarlehen von 500 Euro erhalten. Das zuständige Job-Center wertete das Darlehen als Einkommen und lehnte den Antrag auf ALG II ab. Die Richter entschieden jedoch, dass ein Darlehen grundsätzlich kein Einkommen sei, so lange die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe. Da die Klägerin volljährig sei und auch ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe, müsse sie auch nach Paragraf 33 SGB II keine Unterhaltszahlungen von ihrem Vater einfordern, bevor ein Anspruch auf ALG II entstehen könne.
    http://www.business-wissen.de/ratgeber/artikel/darlehen-zaehlt-nicht-zum-einkommen-von-hartz-iv-empfaengern.html?type=98&cHash=b8dfb7179c



    http://www.arbeits-los.de/urteile/016.htm

    "Also hat die ARGE doch Recht, weil das Geld nicht zweckgebunden war?"


    Nein, auch dann hat die Arge nicht Recht.





    Darlehen sind mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 27 m.w.N.).
    Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen nicht zweckgebunden war.

    Wenn die Tante nicht dir das Geld gibt, sondern die Rechnung der RS-Versicherung bezahlt, gibt es keine Probleme. Ebenso wäre es besser gewesen, die Tante hätte die Kosten für den Führerschein von ihrem Konto auf das der Fahrschule überwiesen. Bei dieser Handhabung ist gewährleistet, dass die Zuwendungen zweckbestimmt sind. Probs gibt es ja nur, weil Knete auf dein Konto ging. Und jetzt werden Kontoauszüge über Jahre überprüft, weil du auf diese Idee nicht gekommen bist ...
    Für die Zukunft solltest du das bedenken.
    Für eine Beratung beim Rechtsanwalt kannst du beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen.

    Ich würde erst mal abwarten, bis was kommt von der Arge.


    Für die Zukunft ein Ratschlag: Falls du noch keine Rechtsschutzversicherung mit Sozialgerichts-RS hast, kann dir die Tante vielleicht eine sponsern.

    "Allerdings ist der Arbeitgeber ja auch verpflichtet den Lohn vor dem Letzten des Monats auf dem Konto des Empfängers als Eingang verzeichnet zu haben."


    Das trifft nicht zu.Nach § 614 BGB ist ein Monatslohn erst nach Ablauf des Monats zu zahlen. Soweit der Lohn nicht in jedem Monat gleich ist (z.B. wegen Überstunden) kann ja auch erst nach Ablauf des Monats berechnet werden, wie hoch der Lohn ist. Und dann erst kann die Überweisung veranlasst werden.

    "Jetzt mein die Arge, dass das Darlehen DOCH als EInkommen verrechnet wird, weil es NICHT zweckbestimmt war"


    Als Sachbearbeiter bei der Arge würde ich das auch so sehen ...


    Widerspruch und Klage beim Sozialgericht sind kostenlos ...

    "Sorry, aber das sind "hörensagen" -Parolen die höchstwahrscheinlich jeder Grundlage entbehren...."


    Nein, die Grundlage ist § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Dort heißt es:


    "Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ... ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung".


    In München sind Hausgrundstücke von angemessener Größe sehr teuer.

    "Habe gehört, dass man sich im Laufe von HArtz 4 gerade mal 700 Euro ersparen kann. Stimmt das denn?"


    So stimmt das nicht. Solange deine Ersparnisse die Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II nicht übersteigen, wird dir davon nichts angerechnet. Einer dieser Freibeträge ist der "Freibetrag für notwendige Anschaffungen" in Höhe von 750 EUR. Vielleicht meinst du den.Aber neben diesem Freibetrag gibt es noch weitere.

    Und hier die Berechnung mit demselben Minijob-Rechner für ein Bruttogehalt von 401,00 EUR bei Lohnsteuerklasse 1 und einem Beitragssatz der Krankenkasse von 14,00 %:


    Ein Service von sueddeutsche.de in Kooperation mit Biallo & Team


    Minijob-Rechner


    Detailrechnung Arbeitnehmer
    Brutto-Lohn 401,00 Euro
    Krankenversicherung 18,19 Euro
    Pflegeversicherung 1,87 Euro
    Rentenversicherung 21,89 Euro
    Arbeitslosenversicherung 3,63 Euro
    Netto-Lohn 355,42 Euro

    Detailrechnung Arbeitgeber
    Brutto-Lohn 401,00 Euro
    Krankenversicherung 28,07 Euro
    Pflegeversicherung 3,41 Euro
    Rentenversicherung 39,90 Euro
    Arbeitslosenversicherung 6,62 Euro
    Personalaufwand 479,00 Euro