Beiträge von nataly

    Ja, für das Kolleg wird BAföG elterunabhängig gewährt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Sobald das BAföG da ist, würde ich das dem für ALG 2 zuständigen Amt mitteilen, andernfalls würde ich von Betrug ausgehen.ALG 2 ist gegenüber BAföG nachrangig, wenn du BAföG bekommst, hast du keinen Anspruch auf ALG 2 (§ 7 Abs. 5 SGB 2).

    Nach meinem Kenntnisstand wird beim BAföG das Einkommen des nichtehelichen Partners nicht angerechnet und in den Formblättern wird deshalb auch nicht danach gefragt. Bei gemeinsamem Bewohnen einer Wohnung wird aber nur die Hälfte der Miete beim BAföG berücksichtigt. Das muss aber nicht schlimm sein, da bei BAföG der Bedarfssatz für Wohnung sehr niedrig ist, so dass er auch bei Halbierung oft ausgeschöpft wird.

    Alternativ käme auch in Frage, dass du dein Abitur auf einem "Kolleg" iSv § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG machst. Der Erwerb des Abi auf dem Kolleg wird nicht wegen § 2 Abs. 1 a BAföG abgelehnt, du kannst also weiter bei deiner Freundin wohnen. Außerdem erfolgt die BAföG-Förderung elternunabhängig, d.h., deine Eltern müssen keine Formulare über ihr Einkommen einreichen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Kolleg sind erfüllt, da du über 19 Jahre alt bist und eine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Allerdings weiß ich natürlich nicht, ob ein Kolleg in der Nähe deines jetzigen Wohnorts ist. Wo wohnst du denn? Bist du derzeit in der 12. Klasse?

    Wenn das BAföG abgelehnt wurde, weil du nicht zu Hause wohnst, dann beruht die Ablehnung auf § 2 Abs. 1 a BAföG. Wenn BAföG auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG abgelehnt wird, dann hast du auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II Anspruch auf ALG II als Zuschuss (nicht Darlehen). Ich schlage vor, dass du mit dieser Begründung Widerspruch einlegst.

    Grundsätzlich gibt es für das Abendgymnasium BAföG und zwar elternunabhängiges BAföG. Des ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und 11 Abs. 3 BAföG.


    Allerdings gibt es BAföG für das Abendgymnasium nach § 2 Abs. 5 BAföG nur, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt.


    Nach Tz. 2.5.4 der Verwaltungsvorschrift (BAföGVwV) wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Dies ist beim Abendgymnasium in den ersten drei Halbjahren der Fall.


    In den letzten drei Halbjahren dagegen besteht keine Verpflichtung zur Berufstätigkeit, so dass zumindest nach derzeitiger Rechtslage dann BAföG gewährt werden kann.


    Du kannst aber in den ersten drei Halbjahren Wohngeld beantragen.