Beiträge von nataly

    Zitat

    Es geht mir darum kann ich die Ausbildung trotzdem einfach machen,ohne das Amt zu fragen,einfach mit der Abmeldun "hab nun nen Job",(


    Sobald du keine Leistungen von der Arge mehr willst, können sie dir gestohlen bleiben.

    Deine Eltern sollen sich weigern, Nachweise zu bringen. Wenn der SB meint, dass sie dazu verpflichet sind, wird er sie anschreiben und muss dann auch angeben, auf welcher Rechtsgrundlage er die Nachweise fordert.
    Ich meine eher, das die Eltern nicht nachweispflichtig sind, da eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen deine Eltern auf die Arge nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 nicht in Betracht kommt, denn ich gehe davon aus, dass von dir Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht geltend gemacht werden. Anschließend § 33 SGB 2:


    § 33 Übergang von Ansprüchen


    (1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.


    (2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person


    1.
    mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2.
    mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche


    a)
    minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b)
    von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,


    gegen ihre Eltern,
    3.
    in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und


    a)
    schwanger ist oder
    b)
    ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


    2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


    (3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


    (4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

    Quote:


    "Da du als Bafögempfänger keinen Anspruch auf ALG 2 hast"


    Das stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Zum einen gibt es die in § 7 Abs. 6 SGB 2 aufgeführten Ausnahmen von dem in § 7 Abs. 5 SGB 2 aufgestellten Grundsatz, dass BAföG-Empfänger keinen Anspruch auf ALG 2 haben, zum anderen ist auch bei BAföG-Empfängern zu prüfen, ob Anspruch auf Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB 2 besateht.

    Natürlich reichen die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG vorgesehenen 192 EUR nicht für den Lebensunterhalt. Daher hast du nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB 2 Anspruch auf ALG 2. Du solltest umgehend einen Antrag stellen.

    Die volle Anrechnung ist auf jeden Fall falsch. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die für die "nette" Dame verbindlich sind, sind 20 vH = 34,80 EUR als ausbildungsbedingt nicht als Einkommen anzurechnen. Nach Auffassung des 32. Senats des LSG Berlin-Brandenburg können auch nachgewisene höhere Kosten als notwendige Ausgaben iSv § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB 2 vom Einkommen abgezogen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2007, L32 B 399/07 AS ER).
    Übrigens hast du nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB 2 Anspruch auf ALG 2. Du solltest überprüfen, ob das berücksichtigt wurde.

    Das Familiengericht entscheidet, wer in der Wohnung bleiben darf.
    Als Geschiedene müsst ihr getrennt ALG 2 beantragen.
    Prozesskostenhilfe (PKH) kann beantragt werden.

    Die Regelung, dass U25 bei den Eltern wohnen müssen, gilt nicht für diejenigen, die beim Inkrafttreten dieser Regelung bereits bei den Eltern ausgezogen waren. Vor 3 Jahren war die Regelung noch nicht in Kraft, sie gult also für merodicem nicht. Ein Einzug bei den Eltern kann also nicht gefordert werden. Es trifft allerdings zu, dass die Eltern grundsätzlich berechtigt sind, ihre Unterhaltspflicht durch Gewährung von Kost und Unterkunft im elterlichen Haus zu gewähren (§ 1612 Abs. 2 BGB).

    Zu 1: Nein, die Bearbeitung kann auf keinen Fall abgelehnt werden. Wenn die SB meint, dass der Antrag abgelehnt werden müsste, kann sie das tun, aber sie kann nicht die Bearbeitung ablehnen.
    3.Ich empfehle ebenfalls ein Gerspräch mit dem Leiter.
    4. Klage beim SG ist möglich, man kann dort auch beim Rechtspfleger vorsprechern, der (die) hilft bei der Formulierung. Wenn dringend Knete benötigt wird, kann Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden.

    Ich empfehle, auf jeden Fall Antrag auf ALG 2 zu stellen. Zu prüfen sind Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern, das Amt wird das sicher prüfen. Das Arbeitsamt ist keine Wohnungsvermittlung. Zur Frage nach BAföG kann erst Stellung genommen werden, wenn du uns mitteilst, welche Ausbildung du vorhast. Wenn du BAföG bekommst, hast du in den meisten Fällen keinen ALG 2-Anspruch (es gibt aber Ausnahmen).

    Ich meine, ich verstehe die Frage. Wenn turtle, die Freundin (und ab März das Baby) eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dann kann doch ein hohes Einkommen der Freundin dazu führen, dass turtle kein ALG 2 bekommt? turtle will wissen, bis zu welchem Einkommen der Freundin noch ALG 2 gewährt wird. Zur Beantwortung der Frage müsste wohl eine Software herangezogen werden, ich jedenfalls kann das so nicht beantworten.

    Hier § 7 Abs. 3 SGB :


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.