Auch der Deutsche Verein für öffentliche und Private Fürsorge teilt deine Auffassung:
http://www.masfg.rlp.de/Arbeit/Argen/Leistungsrecht/DV37-06.pdf
Auch der Deutsche Verein für öffentliche und Private Fürsorge teilt deine Auffassung:
http://www.masfg.rlp.de/Arbeit/Argen/Leistungsrecht/DV37-06.pdf
Ich sehe in Schwangerschaft und Geburt keinen schwerwiegenden sozialen Grund zum Auszug aus der elterlichen Wohnung. Aber wenn es die Arge so sieht, ist es ok.
Salle:
"da du schwanger bist hast du auch unter 25 einen Anspruch auf eigenen Haushalt."
Wo steht das?
Salle:
In #4 hast du von einer "Förderung" außerhalb des Elternhauses gesprochen, so dass ich davon ausging, du meinst eine "Förderung" nach dem Bundesausbildungs"förderungs"gesetz. Studis haben Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine eigene Wohnung; und zwar auch dann, wenn es eine zumutbare Verkehrsanbindung zur Uni gibt.
Eine andere Sache ist, dass die Eltern berechtigt sind, ihrer Unterhaltspflicht durch Gewährung von Unterekunft und Verpflegung nachzukommen (§ 1612 Abs. 2 BGB). Dann müssen sie aber die Fahrtkosten zur Uni bezahlen.
"Schmuck-mode wird Mutter.
Eine eigene Wohnung steht ihr also zu."
Salle:
Wo steht das, dass ihr eine eigene Wohnung zusteht, wenn sie Mutter wird (oder ist)?
Nach § 1610 Abs. 2 BGB müssen die Eltern auch die Ausbildung finanzieren. Bei Studenten verlangt das Amt für Ausbildungsförderung nicht, dass bei den Eltern gewohnt wird. Das wird nach § 2 Abs. 1 a BAföG nur beim Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten verlangt.
Salle:
Wieso soll schmuck-mode nicht zur BG der Mutter gehören? Wo steht das?
schmuck-mode ist unverheiratet, unter 25 und wohnt mit der Mutter zusammen.
Hier § 7 Abs. 3 SGB 2:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Dieser Rechner ist der beste:
http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
Kann mir nicht vorstellen, dass ein Anspruch auf BAföG besteht bei diesen Einkommensverhältnissen.
Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine Halbwaisenrente nach dem BVG handet.
Lass den Kopf nicht hängen. Das Einkommen deiner Freundin deckt mE gerade ihren eigenen Bedarf, so dass dir nichts abgezogen wird. Gib deinen ALG 2 Antrag umgehend ab, dann stellt sich heraus, wieviel Knete dir zusteht.
Hast du beim Versorgungsamt einen Antrag auf Waisenversorgung gestellt? Nachfolgend das Formular für den Antrag:
Hier wurde das Thema auch diskutiert:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=21620
Hier kannst du dich über das BVG informieren:
http://www.zbfs.bayern.de/sozentsch/sozentsch.html
Lag bei deiner Mutter eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG vor:
§ 1
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB 5 haben Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schwergegrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. --- Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.
Diese Voraussetzung ist meist nicht erfüllt.
Fr 29.09.2006
Welche bisherigen Zahlungen fallen durch das Elterngeld weg?
Das Erziehungsgeld wird es nicht mehr geben, das Elterngeld tritt an seine Stelle. Eltern, die bereits einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, behalten diesen natürlich für den bewilligten Zeitraum. Beim Mutterschaftsgeld wird sich nichts ändern.
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=76692.html
Wird in NRW für die Zulassung zur Ausbildung eine vorher abgeschlossene Berufsausbilödung verlangt?
Unter welche BAföG-Vorschrift fällt die Ausbildung? § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2? Oder Nr. 3? Bemisst sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2? Wie hoch ist der Bedarfssatz? Hat das BAföG-Amt von deinem Freund verlangt, dass er bei den Eltern wohnt? Beruht die BAföG-Ablehnung nur auf dem Einkommen der Eltern oder hat man sich auf § 2 Abs. 1 a BAföG berufen? Welche Bezeichnung hat die Schule, an der die Ausbildung stattfindet? Ist sie in Köln?
Grundsätzlich ist auch zu prüfen, ob Anspruch auf Wohngeld bestehgen könnte oder Anspruch auf Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB 2.