Beiträge von nataly

    Das müsste auch ohne Antrag gehen, denn in § 44 SGB 10 wird nicht gesagt, dass die Rücknahme nur auf Antrag erfolgt. Der SB ist ja bereits dran:


    § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.


    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.


    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

    Schreibe der Abteilung Forderungsmanagement, dass es einen bestandskräftigen Rückforderungsbescheid nicht gibt, so dass kein Anlass zu kostenpflichtigen Maßnahmen besteht.
    Falls es zutrifft, dass dir die 180 EUR zu Unrecht ausbezahlt wurden, schreibst du auf dem Anhörungsbogen, dass du keine unrichtigen Angaben gemacht hast und daher die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung nach § 45 SGB X nicht erfüllt sind.
    Falls die 180 EUR zu Recht bezahlt wurden, schreibst du das so.

    Was für eine Ausbildung möchte der Sohn machen? Ist es auf Grund der Ausbildung erforderlich, dass der Sohn auszieht oder könnte er die Ausbildung auch vin zu Hause aus machen?

    1. Welches Jobcenter ist zuständig? Zuständig ist die Arge, die für seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" zuständig ist. In der Praxis reicht eine Postanschrift.


    3. Da vom Samstag 29.12. bis Neujahr wohl alle Behörden, Banken und Wohnungsbaugesellschaften zu sind, gibt es eine Art Notdienst oder eine Stelle wo er erst mal unterkommen kann?
    Wie wäre es, wenn er erst mal bei euch unterkommt? Oder soll er ins Obachlosenheim?


    4. Er hat kein Bankkonto (dafür einges an Schulden und neg. Schufa-Einträge) und keine Meldeadresse.
    Kann man trotzdem irgendwo ein Konto eröffnen? Wenn ja wo?


    Fragt mal bei der Sparkasse nach einem Konto auf Guthabenbasis (Konto kann nicht überzogen werden).

    Um was für eine Schule handelt es sich? Wie alt bist du? Hast du schon geprüft, ob eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz möglich ist? Ein Abbruch der Ausbildung ist nicht zumutbar.

    antonm :
    Was für eine Ausbildung schließt du im Juli ab? Auf welcher Schule willst du die FHR erwerben? Bei einer schulischen Ausbildung ist zunächst eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu prüfen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht schließt eine Förderung nach BAföG eine Förderung nach SGB 2 nicht aus, vlelmehr ist in vielen Fällen eine Förderung auf Grund von § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB 2 möglich.


    "Heute habe ich einen Brief vom Amt erhalten, indem steht, dass ich während meines Schulbesuchs nicht mehr nach SGB 2 unterstützt werde."


    Wurde angegeben, auf Grund welcher Vorsachrift eine Förderung nach SGB 2 nicht möglich sein soll? Wurde § 7 Abs. 5 SGB 2 angegeben?

    "Da du Anspruch auf ALG2 Leistungen hast, kannst du ergänzendes ALG2 erst nach Bearbeitung und Festlegung deiner ALG1 Ansprüche beantragen." ????


    Nachdem feststeht, dass die ALG 1-Leistungen unter dem Bedarf nach SGB II liegen, sollte sofort ALG 2 beantragt werden.

    Die Aussage des Sachbearbeiters, ein Antrag auf ALG 2 könne erst nach drei Monaten gestellt werden, ist unrichtig. Stelle auf jeden Fall einen Antrag. Offensichtlich verhält sich auch die Zeitarbeitsfirma rechtswidrig, aber das ist eine andere Problematik.