Beiträge von nataly

    Gaston: Die Mutter hat ja verfügt und dafür hatte sie auch eine Vollmacht. Wenn die Schilderung von Chris zutrifft, hat seine Frau nie Verfügungen über das Sparbuch und später das Depot getroffen.
    Allerdings wissen wir hier im Forum nicht über sämtliche Umstände Bescheid, die für das Gericht wichtig sein könnten. Aber jedenfalls ist die Sache keinesfalls so klar, dass mit Sicherheit gesagt werden könnte, dass die Sache für Chris und seine Frau schlecht ausgehen wird. Rechtsmittel sind mE aussichtsreich. Natürlich kommt es auch darauf an, wie ein Rechtsanwalt den Sachverhalt darstellt. Deshalb sollte ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden und zwar bereits im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB 10. Ungeschickte Äußerungen können später kaum noch korrigiert werden.

    Falls die Arge Bescheide über Rückforderung und/oder Einstellung weiterer Zahlungen erlassen sollte, wäre Widerspruch einzulegen. Falls der Widerspruch zurückgewiesen werden sollte, wäre Klage beim Sozialgericht einzulegen. Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der Rechtsprechung von BSG und BGH gut sein.

    Besonders interessant folgende Passage:


    "Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn."


    Auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewandt ergibt sich:


    Wenn sich die Mutter (bzw. Schwiegermutter) vorbehalten hat, über das Sparbuch und später das Aktiendepot zu verfügen (und davon gehe ich aus), dann kann sie es auflösen und den Erlös auf ihr Konto gutschreiben lassen. Ihre Tochter hat dann keinen Anspruch gegen ihre Mutter.

    Gaston:
    Ob die Arge Erfolg mit der Überleitung haben wird, ist angesichts des folgenden Urteils des BGH fraglich:




    BUNDESGERICHTSHOF


    IM NAMEN DES VOLKES


    URTEIL



    X ZR 264/02


    Verkündet am:
    18. Januar 2005
    Wermes
    Justizhauptsekretär
    als Urkundsbeamter
    der Geschäftsstelle



    in dem Rechtsstreit


    ...


    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff



    für Recht erkannt:


    Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.


    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


    Von Rechts wegen



    Tatbestand:


    Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.


    Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.


    Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.


    Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.


    Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.



    Entscheidungsgründe:


    Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.


    Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.


    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.


    Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.


    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; Münch- Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.


    Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten, 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offengelassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.


    Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.



    Melullis Keukenschrijver Mühlens
    Asendorf Kirchhoff

    Wenn die Schwiegermutter das Aktiendepot auf ihren Namen umschreiben lässt, dann zeigt dies, dass sie sich als allein verfügungsberechtigt ansieht. Folge ist, zumindest bis auf weiteres, dass die Tochter das Aktiendepot nicht verwerten kann und kein verwertbartes Vermögen besitzt. Die Arge muss daher zunächst weiter zahlen. Falls die Arge meint, dass die Leistungsbezieherin Anspruch auf das Aktiendepot hat, muss sie diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 33 Abs. 1 SGB 2) und vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.

    Hier ein Bericht über das Urteil des VGH:



    Kein Treuhandverhältnis mit der Großmutter


    Datum: 10.12.2007


    Kurzbeschreibung: Wer als Empfänger einer bedarfsabhängigen staatlichen Leistung Inhaber eines Bankkontos ist, kann sich nur unter besonderen Umständen darauf berufen, dass er das Guthaben nur als Treuhänder im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten halte und das Guthaben deswegen nicht als vorrangig einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Deswegen hatte die Klage eines ehemaligen Studenten, der sich gegen die Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wehrte, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg.


    Der Kläger hatte mehrere Jahre lang BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt über 14.000 EUR erhalten. Bei der Antragstellung hatte er nicht angegeben, dass er Inhaber mehrer Sparkonten war; teilweise waren sie von seiner Großmutter für ihn angelegt worden, teilweise hatte er selbst Geld eingezahlt, das er wiederum von der Großmutter erhalten hatte. Da der Kläger Freistellungsaufträ-ge für die Zinserträge der Konten gestellt hatte, wurde das Studentenwerk nach einem Datenabgleich auf diese Konten aufmerksam; darauf waren im Bewilligungszeitraum Guthaben von bis zu 21.000 EUR. Daraufhin forderte das Studentenwerk die gezahlten Leistungen zurück, da der Kläger über Vermögen verfüge. Dem Einwand, er habe das Geld weder für seinen Lebensunterhalt noch für seine Ausbildung einsetzen dürfen, da seine Großmutter weiterhin wirtschaftliche „Eigentümerin“ gewesen sei, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der VGH hat diese Entscheidung bestätigt.


    Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Bankguthaben zählten zum Vermögen des Klägers. Es komme allein auf die objektive Zugriffsmöglichkeit des Klägers als Kontoinhaber an. Dass die Großmutter die Einzahlungen vorgenommen habe, sei ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass sie über eine Bankvollmacht verfügt habe. Die behauptete treuhänderische Verwaltung führe nur zu einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung, auf die es wegen der Zugriffsmöglichkeit aber nicht ankomme. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die aus dem behaupteten Treuhandverhältnis folgende Rückzahlungsverpflichtung vermögensmindernd berücksichtigt werde. Vom Vermögensbetrag seien zwar die bei der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen; dazu zählten grundsätzlich auch Herausgabeansprüche aus einer zulässigen Treuhandvereinbarung. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur Treuhänder der Sparguthaben sei. Zur Vermeidung von Missbräuchen müsse gerade ein solches Vertragsverhältnis unter nahen Angehörigen durch objektive Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Zwar würden insbesondere zwischen (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kindern häufig finanzielle Abmachungen getroffen, die gerade in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften unter Dritten üblichen Vorgaben entsprächen. Da aber durch die Beantragung einer staatli-chen Leistungen der rein „innerfamiliäre Vermögensbereich“ verlassen werde, müsse auch hier ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei gehe die Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die in die Sphäre des Auszubildenden fielen, zu seinen Lasten.


    Mehrere Umstände sprächen hier gegen einen Treuhandverhältnis und vielmehr für eine Schenkung unter Auflagen. Das Sparvermögen der Großmutter sei ohne Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger übertragen worden; die Vermögensübertragung sei demnach endgültig gewesen, auch wenn der Kläger aus diesem Vermögen eventuelle Pflegekosten und den Restbetrag der teilweise bereits beglichenen Beerdigungskosten der Großmutter habe zahlen sollen. Auch habe der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Es sei nicht belegt, dass der Großmutter die Zinsen zugeflossen seien. Der Kläger habe vom Sparvermögen für Auslandsaufenthalte Geld verwendet, auch wenn er das Konto später wieder ausgeglichen habe. Schließlich könne sich der Kläger auch auf die Härtevorschrift nicht berufen, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens nicht anzurechnen sei. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis liege hier nicht vor. Der Einsatz der von der Großmutter auf die Konten geleisteten Gelder verstoße nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände lägen nicht vor.


    Das Urteil vom 17.09.2007 (Az.: 12 S 2539/06) ist rechtskräftig.

    @ Joachim: Ob die Ehefrau berechtigt ist, über das Depot das auf ihren Namen läuft, zu verfügen, steht für mich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht fest. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg zu einer vergleichbaren Problematik beim BAföG ist mir bekannt, für das ALG 2 ist jedoch die Sozialgerichtsbarkeit zuständig,in letzter Instanz also das BSG. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der VGH auch nur die 2. Instanz, dort ist das Bundesverwaltungsgericht die letzte Instanz.
    Gaston : "Das Konto läuft auf den Namen seiner Frau, das ist der entscheidende Punkt."
    Aus dem von mir zitierten Urteil des BSG ergibt sich, dass dies nicht der entscheidende Punkt ist.


    "Wie du selbst schreibst, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."


    Faustregeln ersetzen die sorgfältige rechtliche Prüfung nicht.


    "Auf das Sparkonto kann jedoch der Eigentümer jederzeit zugreifen."


    Ob im hier vorliegenden Fall die Tochter auf das Aktiendepot jederzeit zugreifen kann, ist noch nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf die Vereinbarungen zwischen Mutter und Tochter an. Bisher jedenfalls hatte nur die Mutter Zugriff.

    Gericht stärkt Rechte arbeitsloser Hausbesitzer


    [Bildunterschrift: Streitpunkt Arbeitslosengeld: Das Bundessozialgericht musste wegen vieler Prozesse einen eigenen Senat einrichten. ]
    Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus.


    Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden. (Az.: B 14/7b AS 46/06 R)

    Das BSG hat ja erst vor Tagen entschieden, dass ein Haus, das mit einem Nießbrauch belastet ist, kein verwertbares Vermögen darstellt. Man könnte evtl. hier argumentieren, dass sich die Schwiegermutter die Verfügungsgewalt über das Aktiendepot vorbehalten hat und die Ehefrau darüber nicht verfügen kann. Insbesondere besteht die Schwiegermutter darauf,. dass das Aktiendepot ausschließlich zur Altersvorsorge bestimmt ist und eine Auszahlung derzeit abgelehnt wird. Da die Verfügungsgewalt bereits seit 1990 besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Missbrauch vorliegt. Da es um den Schutz von immerhin 50.000 EUR geht, würde ich einen Anwalt einschalten. Noch eine Frage: Wer hat denn die Erträge aus den Aktien kassiert und versteuert?