Beiträge von nataly

    Hier der Gesetzestext, § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz:




    (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es


    1.
    noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    2.
    noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und


    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder


    3.
    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.


    2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel.8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

    Bei der Arge sollte Antrag auf Arbeitslosengeld 2 gestellt werden.


    Zum Kindergeld folgendes:



    . Kindergeld gibt es grundsätzlich


    1. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (verlängert um abgeleisteten Kriegs-/Ersatzdienst), das sich in Ausbildung befindet. Ob es sich um die erste oder zehnte Ausbildung handelt, spielt keine Rolle;
    2. für ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, das arbeitsuchend gemeldet ist;
    3. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist;
    4. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zur Dauer von 4 Monaten befindet (klassisch: Wartezeit zwischen Abitur und Studium);
    5. für ein Kind, das ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableistet;
    6. für ein Kind das aufgrund eines Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten (eine Tätigkeit in beschützenden Werkstätten spricht nicht dagegen)

    Hast du vom Amt für Ausbildungsförderung bereits irgendwelche Aussagen oder Zusagen, dass du für das Abendgymnasium BAföG bekommst. Hast du den Antrag bereits abgegeben, ggf. wann?

    Beim Abendgymnasium gibt es aber noch einen Stolperstein in Form des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG:
    Danach gibt es nämlich Ausbildungsförderung nur dann, "wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt."
    Nach Tz 2.5.4 der BAföG-Verwaltungsvorschrift wird grundsätzlich angenommen, dass dies nicht der Fall ist, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn die Auszubildende aus in ihrer Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.


    In den ersten 18 Monaten (3 Semestern) des Besuchs des Abendgymnasiums ist nach meinem Kenntnisstand eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben. In welchem Bundesland liegt das Abendgymnasium? In welcher Stadt und wie heißt es? Dann werde ich in dieser Richtung weiterrecherchieren. Oder du schaust mal in deinen Schulunterlagen nach, ob sich dort bezüglich einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit etwas findet.
    Beim Kolleg (Tagesunterricht) gibt es dieses Problem nicht.

    Nach § 14 b BAföG, der durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz neu in das BAföG eingeführt wird, gibt es für dein Kind noch einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 EUR.
    Da muss ich allerdings noch nachsehen, ab wann diese Vorschrift in Kraft tritt.

    § 11 BAföG


    Umfang der Ausbildungsförderung


    (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).


    (2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs. 2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.


    (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.


    (3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende


    1.
    ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
    2.
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
    3.
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
    4.
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
    5.
    (weggefallen)


    Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.


    (4) 1Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. 2Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 3Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen.

    Die zitierten Gesetzesvorschriften füge ich nachfolgend ein:


    § 13 BAföG


    Bedarf für Studierende


    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in


    1.
    Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,
    2.
    Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro.


    (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende


    1.
    bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro,
    2.
    nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro.


    (2a) (weggefallen)


    (3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.


    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.


    (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

    Der Bedarfssatz für Abendgymnasien und Kollegs beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 310 EUR. Dieser bedarf erhöht sich für die Unterkunft, wenn die Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt, um monatlich 133 EUR. Wenn die Miete höher ist als 133 EUR (und das ist eigentlich stets der Fall), kommen nach § 13 Abs. 3 BAföG noch mal bis zu 64 EUR dazu. Insgesamt also ein Bedarf von 507 EUR. Das Einkommen eines nicht verheirateten Partners spielt beim BAföG keine Rolle, aber wenn er in deiner Wohnung wohnt, wird ein Anteil an der Miete unterstellt.
    Beim Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs gibt es nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG elternunabhängiges BAföG, das heißt, die 507 EUR werden nicht wegen elterlichen Einkommens gekürzt.

    Was für einen Abschluss machst du bei der Abendschule? Ist es eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium? Welchen Bedarfssatz hast du beim BAföG? Richtet sich der Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG? Oder nach § 13 BAföG? Gibt es Unterhalt vom Vater der Tochter?
    Arbeitet der Freund oder bezieht er auch ALG 2? Hast du Wohngeld beantragt?

    § 22 SGB 2:


    Leistungen für Unterkunft und Heizung


    (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.


    (2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


    (2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1.
    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.
    der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.
    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


    (3) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.


    (5) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.


    (6) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich


    1.
    den Tag des Eingangs der Klage,
    2.
    die Namen und die Anschriften der Parteien,
    3.
    die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
    4.
    die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
    5.
    den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,


    mit. 2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.


    (7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

    Allerdings ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2, dass die "Besonderheiten des Einzelfalls" zu berücksichtigen sind. Wenn du für die Heimdialyse mehr Platz brauchst, ist dies zu berücksichtigen. Und 3 Zimmer sind bei 2 Töchtern mE auch ok. Wie alt sind denn die Töchter?

    VG Göttingen, Urteil vom 19.10.2007, Az. 2 A 144/06


    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen verschwiegenen Vermögens.




    Zitat:
    Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 9. Oktober 2007 zwei BAfög-Empfängerinnen Recht gegeben, die sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen durch die Georg-August-Universität wegen verschwiegenen Vermögens gewendet hatten (2 A 144/06).


    Die Klägerinnen sind Schwestern und lebten mit ihren Eltern und ihrer Großmutter zusammen auf einem Bauernhof. Auf den Namen der Klägerinnen waren nach ihrer Geburt Sparbücher angelegt worden. Die Großmutter der Klägerinnen, die laufend Einzahlungen darauf vornahm, war im Besitz der Sparbücher und wollte sie den Klägerinnen zur Hochzeit schenken. Die Klägerinnen wussten wohl von der Existenz dieser Sparbücher, kannten aber nicht die Kontonummer und die Höhe der Forderungen gegen die Bank. Als die ältere der Schwestern für ihr Studium BAföG beantragen wollte, fragte sie ihre Großmutter nach dem Konto. Die Großmutter reagierte abweisend und gereizt mit dem Vorwurf, ihre Enkelin könne ihren Tod wohl nicht abwarten und verweigerte jede Auskunft. Ihr Vater bat die Klägerin, das Thema Sparkonten um des Familienfriedens willen nicht mehr anzusprechen. Weder sie noch - eingedenk der mit der Großmutter gemachten Erfahrungen - ihre jüngere Schwester, die ein Jahr später anfing zu studieren, sprachen die Oma auf das Thema Sparbücher noch einmal an.


    Beide Schwestern stellten BAföG-Anträge und gaben dabei an, kein Vermögen zu besitzen.


    Durch einen bundesweiten Datenabgleich erfuhr die Beklagte davon, dass die Klägerinnen Freistellungsaufträge erteilt hatten. Im Zuge der Ermittlungen stellte sie die Existenz der auf den Namen der Klägerinnen laufenden Sparkonten fest. Diese wiesen jeweils Bestände auf, die über dem Freibetrag nach dem BAföG in Höhe von 5.200.- Euro lagen. Die Beklagte berechnete darauf hin die den Klägerinnen zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen neu und forderte von beiden je ca. 4.000.- Euro zuviel gezahlter Leistungen zurück.


    Dagegen haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie hätten geglaubt, ihre Großmutter sei Inhaberin der Sparbuchforderungen gewesen, da sie sich ihnen gegenüber so benommen habe. Hätten sie mehr über die Sparbücher von ihrer Großmutter erfahren wollen, so hätten sie sie wohl auf Auskunft verklagen müssen. Das sei aber sittlich und moralisch nicht zumutbar. Die Beklagte verteidigte ihre Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, rechtlich seien die Klägerinnen Inhaberinnen der Sparbuchforderungen gewesen, da das jeweilige Konto auf ihren Namen lief. Sie hätten auch die Freistellungsaufträge unterzeichnet und Geld vom Konto abgehoben.


    Das Gericht folgte im Ergebnis der Argumentation der Klägerinnen und hob die Rückforderungsbescheide auf.


    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei schon fraglich, ob die Sparbuchforderungen den Klägerinnen nur deshalb als eigenes Vermögen zugerechnet werden könne, weil die Konten auf ihren Namen liefen. Diese Frage ließ das Gericht offen, weil sich die Klägerinnen auf Vertrauensschutz berufen könnten. Die BAföG-Leistungen seien für ihren Lebensunterhalt verbraucht worden. Sie hätten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht, was die Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen hätte. Sie konnten und durften in Anbetracht des Verhaltens der Großmutter und ihres Vaters davon ausgehen, dass nicht sie, sondern ihre Großmutter Forderungsinhaberin war. Zudem habe es die Beklagte versäumt, die besondere Familiensituation in ihre Ermessensüberlegungen einzustellen. Denn die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung sei nicht zwingend, sondern stehe im Ermessen der Behörde.


    Gegen die Entscheidung kann die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.








    22.10.2007


    Herr Dieter Wenderoth


    Verwaltungsgericht Göttingen
    Berliner Straße 5
    37073 Göttingen
    Tel: 0551 403-2030
    Fax: 0551 403-2000


    http://www.sozialticker.com/forum/viewtopic.php?t=9977

    Habs schon gefunden:
    BaFöG-Urteil: Sture Oma lässt auch Uni ins Leere laufen


    Artikel von Heinz-Peter Tjaden vom 22.10.2007, 12:35 Uhr im Ressort Vermischtes | 2 Comments


    Wenn die Oma stur ist, kann das manchmal gut sein. Diese juristische Erfahrung haben jetzt zwei Studentinnen und die [1] Georg-August-Universität vor dem Göttinger Verwaltungsgericht gemacht. Die Uni blickt bei einem Streit um zu viel gezahltes BaFöG dank eines großmütterlichen Wutanfalls in die Röhre.


    Diesen Wutanfall hat die Enkelin Nummer 1 über sich ergehen lassen müssen, als sie studieren wollte. Bevor sie für das Studium BaFöG beantragte, erkundigte sie sich bei ihrer Oma nach einem Sparbuch, das seit ihrer Geburt von der Großmutter mit regelmäßigen Zahlungen gefüllt wurde. Kaum hatte Enkelin Nummer 1 die Frage nach Guthaben und Kontonummer gestellt, gab es Zoff auf dem Bauernhof. Oma flippte aus: “Du kannst es wohl nicht abwarten, bis ich tot bin.” Die Wogen glättete der Vater der angehenden Studentin: “Lass das Thema bitte ruhen, damit wir weiter in Frieden zusammenleben können.”


    Die zweite Enkelin fragt gar nicht erst


    Daran hielt sich auch Enkelin Nummer 2, als sie ein Jahr später ebenfalls ein Studium aufnahm. Auch sie beantragte BaFöG und gab wie ihre Schwester an, ohne Vermögen zu sein. Doch daran hegte die Ernst-August-Universität nach einem bundesweiten Datenabgleich Zweifel, zumal es Freistellungsaufträge der beiden Studentinnen gab.


    Zudem überschritt das Guthaben auf den Sparkonten inzwischen die zulässige Grenze von 5.200 Euro. Also forderte die Uni von beiden Schwestern je 4.000 Euro zu viel gezahltes BaFöG zurück. Deswegen traf man sich vor Gericht. Als Klägerinnen wiesen Enkelin Nummer 1 und Enkelin Nummer 2 darauf hin, dass ihre Großmutter so stur sei, dass sie schließlich davon ausgegangen seien, dass ihrer Großmutter die Sparbücher gehörten. Nur per Klage hätten sie das Gegenteil beweisen können, aber die könne ja wohl nicht im Sinne der Familien-Sache sein.


    Gericht kennt neuere Rechtsprechung


    Die Georg-August-Universität hielt dieser Argumentation zwar entgegen, dass es keinen rechtlichen Zweifel daran gebe, wem die Sparguthaben wirklich gehörten, da in den Sparbüchern die Namen der beiden Studentinnen stünden, aber das Verwaltungsgericht kannte die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die mache es fraglich, ob die Sparguthaben den Studentinnen nur deshalb als eigenes Vermögen zugerechnet werden könnten, weil die Konten unter ihren Namen geführt wurden.


    Auf eine Beantwortung dieser Frage verzichtete das Verwaltungsgericht, weil der Vertrauensschutz wichtiger sei. Die beiden Enkelinnen hätten lediglich des lieben Familienfriedens wegen so gehandelt, wie sie handelten, vorsätzliches oder grob fahrlässiges falsches Verhalten der Schwestern liege nicht vor. Die Uni hätte - so das Verwaltungsgericht - bedenken sollen, wie es um die familiären Verhältnisse auf dem von drei Generationen bewohnten Bauernhof bestellt ist. Gegen dieses Urteil im Sinne der beiden Schwestern ist noch Berufung vor dem Lüneburger Oberverwaltungsgericht möglich ([2] Az. 2 A - 144/06).

    Ich meine, ich hätte in den letzten 2-3 Monaten auch irgendwo ein Urteil gelesen, wo es darum ging, dass eine Oma für die Enkelinnen (Studentinnen) Geld angelegt hatte. Wegen eines BAföG-Antrages erkundigte sich eine der Enkeloinnen bei der Oma danach; diese reagierte aber äußerst sauer und erteilte keine Auskunft. Die Sache ging nach meiner Erinnerung gut für die Studentin aus.