Als Förderungsmöglichkeiten fallen mir BAföG und Wohngeld ein. Hast du dich in dieser Richtung schon informiert?
Beiträge von nataly
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Ich habe die Broschüre "Das Berufskolleg in NRW" vor mir liegen. Danach handelt es sich um einen zweijährigen Bildungsgang an einer Berufsfachschule, der mit der Fachhochschulreife (schulischer Teil) abschließt.
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Handelt es sich um eine Berufsschule im Sinne der nachfolgenden Definition?:
Berufsschule
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die Berufsschule ist eine Schulform im Bereich der berufsbildenden Schulen. Die Berufsschule vermittelt den Auszubildenden während ihrer Berufsausbildung die durch den Rahmenlehrplan bzw. den Lehrplan des jeweiligen Standortes bestimmten Inhalte. Sie ist eine der beiden Säulen der Dualen Ausbildung. Sie hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die jeweilige fachliche Bildung zu fördern.Die Berufsschule ist eine zweitägige Teilzeitschule mit wöchentlich 8 bis 12 Unterrichtsstunden, abhängig vom Beruf und dem Ausbildungsjahr. Die Unterrichtszeit kann auch zu mehrwöchigen Unterrichtsblöcken zusammengefasst werden. Diese Form wird in Deutschland insbesondere bei Ausbildungsberufen mit einer geringen Zahl von Auszubildenden (so genannten Splitterberufen oder Berufe des öffentlichen Dienstes, wie z.B. Verwaltungsfachangestellter oder Fachangestellter für Arbeitsförderung) gewählt, wenn diese in Landes- oder Bundesfachklassen unterrichtet werden.
Die restliche, also überwiegende Zeit dient, so ist es zumindest vorgesehen, der Vermittlung der nach dem Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebenen Inhalte in dem Betrieb, mit dem der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Die Berufsschule und damit die gesamte Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung vor einer 'zuständigen Stelle' - dies ist ein Begriff aus dem Berufsbildungsgesetz - ab. In Deutschland sind dies z. B. die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern (HWK), die Rechtsanwaltskammern oder Verwaltungsschulen (auch "Studieninstitute" genannt).
Der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung wird nach beendeter Berufsschule und der bestandenen Abschlussprüfung in Deutschland mit dem Abschlusszeugnis, in der Schweiz mit dem Fähigkeitszeugnis nachgewiesen. Traditionell werden dafür in Deutschland noch die Bezeichnungen 'Gesellenbrief' (im Handwerk), 'Facharbeiterbrief' (in den technischen Berufen der Industrie) oder 'Kaufmannsgehilfenbrief' (in den kaufmännischen Berufen) verwendet.
Die Ausbildungsdauer beträgt in Deutschland je nach Beruf 2 bis 3,5 Jahre, in der Schweiz drei bis vier Jahre. Für die Aufnahme einer Ausbildung gibt es in Deutschland und in der Schweiz formal keine Voraussetzungen; von den Betrieben wird jedoch in den meisten Fällen ein Haupt-, Realschulabschluss oder Abitur bzw. die entsprechende Qualifikation vorausgesetzt. In der Schweiz wird von einigen Betrieben die Teilnahme einer Berufsmittelschule, einer Mischform aus Berufsschule und Matura, empfohlen.
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Handelt es sich um eine Berufsfachschule? Erwirbt man an dieser Schule einen berufsqualifizierenden Abschluss? Wenn ja, welchen? In welchem Bundesland gehst du zur Schule?
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Was für eine Ausbildung machst du? Machst du eine betriebliche Ausbildung? Oder eine rein schulische Ausbildung?
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"Bei uns an der Schule musste ich einen Antrag ausfüllen, indem auch Kindererziehung als erwerbstätig gilt bzw. die 3 jährige berufliche Tätigkeit ersetzt. Meine Tochter wird allerdings erst 2 Jahre und ich habe den dafür zuständigen Lehrer gefragt, was genau das für mich bedeutet. Für die Schule ist nur relevant, dass das Kind bis zur H-Phase 3 Jahre alt sein muss, ansonsten gibt es für die Schule kein Problem. Ob das Bafögamt das genauso sieht, konnte mir keiner genau sagen."
Entscheidend ist, was die Schule auf der "Bescheinigung nach § 9 BAföG" (Formblatt 2) bescheinigt. Ich bitte darum, hier zu posten, was die Schule auf diesem Formblatt im einzelnen bescheinigt hat. Dann kann ich voraussichtlich sagen, ob dein Antrag Erfolgsaussichten hat.
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FK4:
Schreib erst mal einfach:
SgDuH,
da ich meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, gehöre ich nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Daher besteht für mich kein Anlass, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen.
MfG
FK4 -
FK4:
Es geht hier um § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2:
"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigena)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können." -
Das Rahel Varnhagen Kolleg in Hagen
http://archiv.forum-schule.de/archiv/14/fsaktuell/art_print/magsch_print.html
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Ecki:
Vielleicht könntest du hier posten, was die Schule auf der "Bescheinigung nach § 9 BAföG" im einzelnen bescheinigt hat. Dann könnte ich dir sagen, welche Erfolgsaussichten dein Antrag hat. -
Wichtig ist noch das Formblatt "Schulischer und beruflicher Werdegang" (Anlage zu Formblatt 1), allerdings nur bei einem Erstantrag, oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung.
Andernfalls ist das Formblatt nicht auszufüllen. Nachdem du derzeit BAföG beziehst, ist es wahrscheinlich nicht auszufüllen. -
"Bescheinigung über Kindergelder
Nachweis des Unterhaltsvorschusses
Nachweis des Kinderzuschusses von der ARGE
Mietvertrags-Kopie"Das würde ich alles in Fotokopie vorlegen.
Als Mietnachweis gibt es aber auch das Formular "Mieterklärung" (Anlage zu Formblatt 1). Jedenfalls bei uns in Ba-Wü. Falls es das bei euch auch gibt, kannst du das verwenden.
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Ecki:
Sorry, meine Antwort zu "Einkommen" muss ich berichtigen:
Auf Seite 3 des Antrages auf Ausbildungsförderung musst du Angaben machen in:Zeile 80, falls Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung vorliegen
Zeile 87 (Unterhaltsvorschuss)
Am besten ist es, du legst einfach die Bescheide über die von dir bezogenen Leistungen vor, das BAföG-Amt kann dann beurteilen, welche Leistungen anzurechnen sind. Fotokopien müssten reichen. -
Ecki:
"Welche Unterlagen sind denn wichtig?"
Wichtig ist zunächst der "Antrag auf Ausbildungsförderung" (Formblatt 1)
Wichtig ist die "Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 2), denn daraus ergibt sich die Art der Ausbildung und damit die Höhe des Bedarfssatzes. Außerdem ergibt sich daraus, ob ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht wird, mit der Folge, dass Anspruch auf "elternunabhängige Förderung" besteht.
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Ecki:
"Was vielleicht auch noch wichtig wäre für das Amt sind sicherlich die Unterrichtsstd. Diese werden sich auf etwa 30 Std. in der Woche belaufen, und diese gelten an meiner Schule als "Vollzeit"-Unterricht."
Dies ist in der Tat sehr wichtig. Für einen Vollzeit-Unterricht werden "mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht" verlangt. Dies ist von der Schule in der "Bescheinigung nach § 9 BAföG "(Formblatt 2) in Zeile 22 zu bescheinigen. Dies dürfte kein Problem sein, da nach deinen Angaben 30 Wochenstunden Unterricht vorgesehen sind.
Damit haben wir dieses Problem gelöst. -
Ecki:
"Ich habe leider keine Einkommenserklärung, da ich noch nicht gearbeitet habe, - wie kann ich dem Amt das glaubhaft machen?"Hierin sehe ich überhaupt kein Problem. Da du zur Schule gehst und ein kleines kind zu versorgen hast, ist klar, dass du daneben nicht arbeiten kannst. In Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung) machst du auf Seite 3 in Zeile 72 ein Kreuz bei "nein". Damit ist das Problem "Einkommen" gelöst und du kannst in Zeile 91 weitermachen.
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Kabinett beschließt Wehrsold-Erhöhung
Wehrpflichtige können ab 2008 mit einer Erhöhung des Wehrsolds um zwei Euro pro Tag rechnen. Das Bundeskabinett hat dies am Dienstag in Berlin gebilligt. Die Erhöhung, die für alle Wehrsoldgruppen gilt, soll nach Angaben des Verteidigungsministeriums rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Ein Gefreiter erhält demnach statt 8,18 Euro künftig 10,18 Euro pro Tag. Zunächst muss sich der Bundestag noch mit dem Thema befassen.Berlin (ddp). Wehrpflichtige können ab 2008 mit einer Erhöhung des Wehrsolds um zwei Euro pro Tag rechnen. Das Bundeskabinett hat dies am Dienstag in Berlin gebilligt. Die Erhöhung, die für alle Wehrsoldgruppen gilt, soll nach Angaben des Verteidigungsministeriums rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Ein Gefreiter erhält demnach statt 8,18 Euro künftig 10,18 Euro pro Tag. Zunächst muss sich der Bundestag noch mit dem Thema befassen.
ddp/med/ade
Ad-Hoc-News.de - 11.12.2007 13:10
Artikel-URL: http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/14573675 -
Horst:
Der Freund ist Zivildienstleistender. Wehrsold ist das "Gehalt" des Wehrpflichtigen, wie sich aus nachfolgender Website der Bundeswehr ergibt (und die muss es ja wissen):Zivildienstleistende erhalten ebenfalls "Sold":
"Ein Zivildienstleistender erhält einen festen Sold von 7,41 EUR bis 8,95 EUR täglich, sowie kostenfreie Verpflegung und Unterbringung. "
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Was für eine Ausbildung? Kann man dafür BAföG beantragen?
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Nachdem der Sohn aber bereits 22 Jahre alt ist, wird es kritisch. Falls er sich arbeitssuchend meldet, bekommt er Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr. Dies verlängert sich zwar nach § 32 Abs. 5 EStG um die Dauer des Zivildienstes, aber der dauert mW auch nur ein Jahr.
Wenn der Sohn einen Ausbildungsplatz sucht oder eine Ausbildung anfängt, gibt es noch einige Jahre Kindergeld. Hat der Sohn eine Berufsausbildung?