Beiträge von nataly

    Welchen § hat man denn als Grundlage für die Sanktion angegeben?
    Und welchen § hat man angegeben, als man dich zur Teilahme an der Maßnahme verpfliichtete? Und war eine Belehrung über mögliche Sanktionen bei Nichtteilnahme enthalten?

    Die Anrechnung der Betriebskostenerstattung als Einnahmen ist mE nicht korrekt, es handelt sich nicht um einen Vorgang auf der Einkommensebene sondern auf der Vermögensebene.


    Siehe hierzu folgenden Ausschnitt aus BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R:


    "Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht."


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2007&nr=10137&pos=2&anz=182


    Der Anspruch auf Betriebskostenerstattung gehört als Forderung zum Vermögen.


    Nach meinem Kenntnisstand hat sich auch der Petitionsausschuss des Bundestages dafür ausgesprochen, die Anrechnung zu stoppen.

    Mehrbedarf gibt es nur, wenn beide Kinder unter 16 sind. Siehe § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2:


    § 21 SGB 2


    Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt


    (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.


    (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.


    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


    1.
    in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
    2.
    in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


    (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.


    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.


    (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

    "Es ist allerdings richtig, das du deiner Tochter gegenüber noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet bist"


    Der nach bürgerlichem Recht möglicherweise bestehende Unterhaltsanspruch gegen die Eltern kann aber nach § 33 Abs. 2 Nr 2 SGB 2 nicht von der Arge geltend gemacht werden, wenn die Tochter den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht.

    ByteRipper+Jeff:


    Ein Problem in Euren Fällen ist § 9 Abs. 5 SGB 2:
    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    "oder könnten dann meine Gläubiger versuchen, bei ihr zu pfänden?"


    Eine Pfändung bei deiner Partnerin wegen deiner Schulden ist nicht möglich. Das wäre auch dann nicht möglich, wenn Ihr verheiratet wäret.

    Dess:
    Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert? Wofür sollst du diue 200 EUR bezahlen? Woher ist die Rechnung? Vom Krankenhaus? Üblicherweise bezahlt doch die Krankenkasse die Rechnung des Krankenhauses. Warum hier nicht?