Beiträge von nataly

    Sobald du eine eigene Wohnung hast, sieht das anders aus. Dann richtet sich die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen die Mutter nach § 33 SGB 2 und daraus ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche gegen deine Mutter nicht angerechnet werden, wenn sie von dir nicht geltend gemacht werden:


    § 33 Übergang von Ansprüchen


    (1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.


    (2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person


    1.
    mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2.
    mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche


    a)
    minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b)
    von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,


    gegen ihre Eltern,
    3.
    in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und


    a)
    schwanger ist oder
    b)
    ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


    2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


    (3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


    (4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

    Im Moment unterstellt ("vermutet") die Arge, dass du von deiner Mutter Unterhalt bekommst, weil du mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebst (§ 9 Abs. 5 SGB 2);


    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Die Möglichkeiten der Arge, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sind in § 33 SGB 2 geregelt:


    § 33 Übergang von Ansprüchen


    (1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.


    (2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person


    1.
    mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2.
    mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche


    a)
    minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b)
    von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,


    gegen ihre Eltern,
    3.
    in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und


    a)
    schwanger ist oder
    b)
    ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


    2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


    (3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


    (4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

    An was für eine Ausbildung denkst du denn? Hartz IV und ALG 2 sind übrigens das selbe. Natürlich kannst du nach Abschluss der Ausbildung ALG 2 beantragen, da spricht nichts dagegen. Und die Ausbildung kann möglicherweise nach Bafög gefördert werden.Falls dies der Fall ist, besteht möglicherweise während der Ausbildung kein Anspruch auf ALG 2, allerdings gibt es davon wieder Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB 2.
    Aber nach Ausbildungsabschluss kannst du auf jeden Fall ALG 2 beantragen.

    Jana lebt als Hilfebedürftigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern, es wird vermutet, dass sie von diesen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    § 9 Abs. 5 SGB 2:


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Dies bedeutet, dass die Arge wahrscheinlich Nachweise über Einkommen und Vermögen der Eltern verlangen wird.

    Da Jana über 25 ist, bildet sie mit den Eltern keine Bedarfsgemeinschaft


    § 7 Abs. 3 SGB 2:


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

    Das heißt, wenn von der Wohnung deiner Mutter eine Schule in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, an der deine Ausbildung angeboten wird, dann bleibt es bei den 192 EUR.

    Die gute Nachricht ist folgende: Das BAföG erhöht sich durch den Umzug nach Halle an der Saale auf 348 EUR, dazu kommen noch 64 EUR für die Miete.


    Die schlechte Nachricht ist folgende: Die Erhöhung tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind.


    Nachfolgend poste ich daher § 2 Abs. 1a BAföG:


    (1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und


    1.
    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
    2.
    einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
    3.
    einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

    Wenn du 192 EUR Bafög bekommst, dann müsste es sich um eine Schule nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG handeln.
    Ich poste daher mal § 12 BAföG:



    § 12 Bedarf für Schüler


    (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler


    1.
    von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 192 Euro,
    2.
    von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 348 Euro.


    (2) 1Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler


    1.
    von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348 Euro,
    2.
    von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 417 Euro.


    2Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.


    (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 Euro.


    (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.


    (4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet.

    Auf Grund der Mindestmietdauer kann ein Umzug in eine billigere Wohnung nicht verlangt werden, die Arge muss auch die Mehrkosten übernehmen:


    http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/haupt.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl136.htm


    Gegen die Kürzung durch Anrechnung der Erbschaft sollte Widerspruch eingelegt werden.
    Wegen des Unterhalts sollte sich die Lady an das Jugendamt wenden und Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Außerdem hast du ja die Zeit der Abwesenheit genutzt, dir selbst eine Ausbildungsmöglichkeit zu suchen. Dazu bist ja ja nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 auch verpflichtet.

    Ja, das habe ich gemeint. Möglicherweise ist die EGV angreifbar. Aber da müsste man einen einschlägigen Kommentar zu § 15 SGB 2 durchackern, ob man da was findet (z.B. NOMOS Kommentar zum SGB 2).
    Also: Auf jeden Fall dürfen nach § 31 Abs. 1 SGB 2 bei erstmaligem Pflichtverstoß nur die Regelleistungen (§ 20) um 30 vH gekürzt werden.Der Zuschlag nach § 24 SGB 2 fällt allerdings zu 100% weg, falls du überhaupt einen Zuschlag bekommen hast. Und wenn du einen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme hattest, unterbleibt die Kürzung.

    Zu den Sanktionen:
    Hat man dir eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 oder 2 SGB 2 vorgeworfen? Denn nur dann können auch die Leistungen nach § 21 bis 23 SGB 2 gekürzt werden (siehe §31 Abs. 3 SGB 2). Bei einmaliger Pflichtverletzung nur Kürzung der Leistung nach § 20 um 30 %.

    Bei der Eingliederungsvereinbarung unterlaufen der Arge regelmäßig Fehler, welche die EGV angreifbar machen. Ich meine, ich habe vor kurzem auf diser Website einen Artikel darüber gelesen. Mal sehen ob ich den wieder finde (du kannst auch suchen).
    Auf jeden Fall aber muss die in der EGV vorgesehene Maßnahme für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sein. So wie du die Maßnahme geschildert hast, ist sie für die Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich und nicht einmal nützlich. Du hattest für den Abbruch einen wichtigen Grund, daher ist die Sanktion unberechtigt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB 2).