Beiträge von nataly

    "Aber da er quasi in den letzten 2 Jahren keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, stellt sich die Frage, ob er überhaupt Anspruch auf eine Leistung hätte."


    ALG 2 setzt keine frühere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit voraus.

    Als BG wohl nicht, weil du über 25 J. bist, aber als Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB 2. Es dürfte darauf ankommen, wie hoch die Rente des Vaters ist. Die Arge wird dich aufnehmen, als ALG-2-Empfängerin bist du krankenversichert.

    Im Staatsvertrag steht über die Gebührenbefreiung von ALG-2-Empfängern in § 6 Abs.1 Nr. 3 folgendes:



    (1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende
    natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich
    privaten Bereich befreit:
    1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
    Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)
    oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
    2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
    3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
    von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach
    § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

    Solange du bei den Eltern wohnst, vermutet das Amt, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, § 9 Abs. 5 SGB 2:


    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Bekommst du keine Ausbildungsvergütung während der Ausbildung?



    Dauer der Ausbildung, Gehalt und Zukunftsperspektive als Krankenschwester


    Eine Ausbildung zur Gesundheits- und KrankenpflegerIn dauert bei der Vollzeitausbildung 3 Jahre. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit, welche einen Zeitraum von 5 Jahren in Anspruch nimmt.
    Die Ausbildungsvergütung richtet sich in der Regel nach dem Tarif des öffentlichen Dienstes (TVöD). Hier wird ein Lohn von 729 bis 884 Euro im Tarifgebiet West und 696 bis 844 Euro im Tarifgebiet Ost gezahlt (je nach Ausbildungsjahr). Es gibt aber auch Stellenangebote, die sich nicht nach einem Tarifvertrag richten und daher variieren können.
    http://www.ulmato.de/krankenschwester.asp

    Hibbi:
    Für dein BAföG und Kindergeld sehe ich kein Problem, das dürfte unverändert bleiben. Wenn eine Wohnung von 2 Personen bewohnt wird, ist dir beim BAföG allerdings nur die Hälfte der Miete zuzurechen, aber das dürfte kein Problem sein, da auch die Hälfte noch über 197 EUR liegen dürften, so dass dir weiterhin 197 EUR zustehen (§ 13 BAföG).
    Bei der Verlobten könnten mE Probleme erwachsen, wenn sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, d.h., wenn es sich bei ihrer Schule um eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule oder um Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, handelt. Dann erhöht sich der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannte Betrag nur dann auf bis zu 412 EUR, wenn die in § 2 Abs. 1 a BAföG genannten Voraussetzungen zutreffen. Treffen die nicht zu, bleibt es bei 192 EUR.


    Ich muss daher zunächst nachfragen, ob die Verlobte eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und ob diese Voraussetzung für den Besuch der Schule ist. In welchem Bundesland seid ihr? Und wie lautet die Bezeichnung der Schule?

    Wohnst du bei den Eltern? Bei BAföG kann anstelle des Einkommens vor 2 Jahren das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden, es muss ein "Aktualisierungsantrag" gestellt werden. Gibt es das bei BAB nicht?