Zu den Voraussetzungen für einen Auszug von unter 25-Jährigen siehe:
Beiträge von nataly
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.Die Vorschrift, dass bis zum Alter von 25 Jahren bei den Eltern zu wohnen ist (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB 2) gilt für Primel nicht, weil sie vor dem 17.02.2006 ausgezogen ist.
Siehe hierzu § 68 Abs. 2 SGB 2:
§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Primel: Was für eine Ausbildung möchtest du beginnen? Handelt es sich um eine schulische Ausbildung? Wenn ja, was für eine? Oder handelt es sich um eine betriebliche Ausbildung?
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Hier die Vorschriften für euren Landkreis:
http://www.my-sozialberatung.de/files/Oder-Spree-Brandenburg%20KDU%2001-01-2005.pdf
Danach sind bei 6 Personen 110 m² angemessen.
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Nach der Trennung spielt es keine Rolle mehr, ob davor eine BG oder eine WG vorlag.
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Bei 6 Personen sind 110 m² angemessen.
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Bürokaufmann + Fachlagerist: Da soll es schulische Ausbildungen geben? Ich hätte eher vermutet, dass es sich um betriebliche Ausbildungen handelt. Wie heißt die Schule, an der deine Ausbildungen angeboten werden, wie ist die Bezeichnung der Ausbildungsgänge, an welchem Ort ist die Schule? Wohnst du derzeit bei den Eltern, wenn ja, kannst du von dort aus die Schule besuchen? Wie heißt dein Wohnort?
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Wievilel BAföG hast du bekommen? Hast du während der PTA-Ausbildung bei deinen Eltern gewohnt? An welchem Ort befindet sich die PTA-Schule? An welchem Ort wohnen deine Eltern?
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Katja: Wo wohnst du, bzw. welche Arge ist für dich zuständig?
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Da hast du recht:
Auch wer nicht erwerbstätig sist, hat als Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht, in jedem EU-Land zu leben. Das Aufenthaltsrecht ist an zwei Bedingungen geknüpft: Das "Finanzpolster" muß ausreichen, um den Lebensunterhalt im betreffenden EU-Land bestreiten zu können (ausreichende "Existenzmittel"). Wer in einem anderen EU-Land leben will, muss außerdem krankenversichert sein. Der europäische Gesetzgeber wollte bewusst bei den Sozialleistungen ein "Europa à la carte" verhindern. Auch einen eventuellen Sozialhilfeanspruch kann man deshalb nicht in ein anderen EU-Land "mitnehmen.
Wer in ein anderes EU-Land umziehen möchte, ohne erwerbstätig zu sein, muss deshalb nachweisen, dass er dort keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wird. Die Messlatte ist dabei in der Regel der örtliche Sozialhilfesatz: Man muss belegen, dass die eigenen Einkünfte in der Zeit des geplanten Aufenthalts so hoch sind, dass Ihnen nach spanischem Recht keine Sozialhilfe zusteht. Eine Zusicherung reicht dabei nicht aus, man wird von Ihnen schriftliche Bestätigungen erwarten.
http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/aufenthaltsrecht-eu/7218/ -
Muss ich erst schwanger werden, um überhaupt was für mich allein zu beantragen?
In diesem Fall kannst du ausziehen und bekommst BaföG (wenn das Kind da ist).
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"Aus bestimmten Umstaänden steht das Telefon in meinem Zimmer, wie auch der Internetanschluß"
Können diese Umstände geändert werden?
Bei dem Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wird BAföG nicht gewährt, wenn die Schülern bei den Eltern wohnt und auch in dem Fall, wennn sie nicht bei den Eltern wohnt, nur dann, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 a BAföG). In deinem Fall ist aber eine erreichbar. Also gibt es kein BAföG.
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Das hier ist wohl gemeint?:
Zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen mit FHR
Die zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen ("GS") ist eine weiterführende Schule, die Schülerinnen und Schüler mit Fachoberschulreife für den Einstieg in eine Berufsausbildung insbesondere im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen oder für ein Studium an einer Fachhochschule qualifiziert.Es dürfte sich um eine Berufsfachschule handeln, die unter § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG fällt.
Das bedeutet, dass die Verlobte kein elternunabhängiges BAföG, sondern das übliche elternabhängige BAföG bekommt. Du hast aber geschrieben, dass auf Grund des Hartz-IV-Bezugs der Mutter hierin kein Problem liegt.
Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG sollte ich noch wissen, ob das Berufskolleg Neandertal von der Wohnung der Mutter aus besucht werden könnte; wie lange würde der Schulweg von dort mit offentlichen Verkehrsmitteln dauern?Zu prüfen wäre auch, ob eine Förderung der Verlobten durch ALG 2 auf Grund von § 7 Abs. 6 SGB II möglich wäre.
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Nach § 15 BAföG gibt es diverse Möglichkeiten, nach Ablauf der Förderungshöchstdauer weiterhin BAföG zu beziehen.
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Ich würde mal prüfen, ob es und ggf. und welche Leistungen es in Österreich gibt, wenn du deinen Wohnsitz nach dort verlegst. Heisst dort sicher nicht "Hartz IV" und auch nicht ALG II, aber sowas ähnliches gibt es dort mit Sicherheit auch.
Ist dein Partner Ötzi? Dann müsste er wissen, was es in felix Austria so gibt. -
Hier die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit:
http://www.my-sozialberatung.de/files/hinweise-16-abs-2-satz-2-nr-5-2005.pdf
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§ 29 SGB 2:
Einstiegsgeld
(1) 1Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) 1Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. 2Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. 2Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen
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Wahrscheinlich nicht, weil ab 1200 EUR kein Anspruch besteht:
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"Ausbildung" ist ein weiter Begriff. Was für eine Ausbildung wird denn angestrebt? Eine schulische oder eine betriebliche? Und was für eine Ausbildung musste aus gesundheitlichen Grüpnden abgebrochen werden? Soll während der Ausbildung bei den Eltern gewohnt werden oder hat die Person eine eigene Wohnung?
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"14tage hat man vom gesetz her zeit,aus dem mietvertrag ohne grund auszutreten."
Ein solches Gesetz gibt es nicht.
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Bei ALG 2 gilt das Zuflussprinzip, das bedeutet, wenn das Gehalt für Dezember 2007 im Januar 2008 kommt, dann ist es für Januar 2008 anzurechnen.