Beiträge von nataly
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Eine BG würde nicht vorliegen, möglicherweise wird aber die Arge von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen (§ 9 Abs.5 SGB 2):
§ 9 Hilfebedürftigkeit(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2.
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögensichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
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Welche Arge ist zuständig?
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"Verkaufen geht nicht, da in der Gegend kein Interesse an Häusern besteht wegen der Arbeitsmarktsituation."
Wie sieht es mit Vermietung aus?
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Es könnte gut sein, dass er nicht zur BG zählt. Siehe hierzu die nachfolgenden Durchführungshinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II:
http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%207%202007-31-05.pdfUnd zwar auf Seite 23 von 52
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"Wird der KG-Zeitraum nun um diese Zeit verlängert?"
Ja.
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Bei 1200 EUR Rente ist es mE unwahrscheinlich, dass ein Anspruch auf ALG II besteht. Müsste aber konkret geprüft werden, da dies auch von der Höhe der Miete abhängt. Wenn die Frau Arbeit bekommt, ist es so gut wie ausgeschlossen, dass Anspruch auf ALG II besteht. Wegen eines Darlehens für die Erstausstattung könnt ihr nachfragen. Wo wollt Ihr denn den Wohnsitz nehmen?
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Ich nehme an, dass auf Grund von § 147 Abs. 2 SGB III der Anspruch bei Rückkehr nach D verfallen ist:
§ 147 Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
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Wegen 44,50 EUR würde ich gar nichts unternehmen.
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Beim ALG 2 gilt das "Zuflussprinzip" (§ 2 Abs. 2 ALG II -V):
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf
Wenn die Knete am 29.02.08 kommt, dann wird dasaGehalt für Februar berücksichtigt, auch wenn es erst am letzten Tag (29.02.08) kommt.
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Hier der Text von § 58 SGB VI:
§ 58 Anrechnungszeiten
(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.2Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. 3Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen
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Wenn weder ALG 1 noch ALG II gezahlt wird, dann werden auch keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Es kann allenfalls sein, dass der Frau gedroht wurde, dass die Zeiten, in denen sie arbeitsuchend gemeldet ist, nicht mehr als Anrechnungszeiten nach § 58 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gewertet werden.
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Es trifft zu, dass sich die Einkommensberechnung bei Selbständigen verändert (verschlechtert) hat.
Am 1.1.2008 ist eine neugefasste Version der ALG II verordnung in Kraft getreten:http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf
Siehe dort § 4.
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Zum Kindergeldanspruch folgendes Merkblatt:
http://www.sis-verlag.de/Service/kgmb2001.htm
Danach besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, da ein Ausbildungsplatz gesucht wird.
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Hier die Verwaltungsvorschriften zur Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_Durchfuerhungshinweise/hw11.pdf
Und hier der Text der ALG II Verordnung:
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Horst: In dem von dir geschilderten Fall ging es um Geld des Leistungsempfängers.
Hier dagegen geht es um freiwillige Leistunngen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Diese sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ALG II Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. -
"darf mir dann zB mein Freund die Ausbildung bezahlen oder wird das auch als Einkommen angerechnet?"
Meiner Meinung nach ist es nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB 2).
Ich empfehle, dass der Freund das Schulgeld von seinem Konto aus an die Schule zahlt. Dann hast du keine Einnahme und deine Kontoauszüge bleiben sauber.
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Wenn du nicht bei den Eltern wohnst, obwohl von dort aus eine PTA-Schule erreichbar ist und dir deshalb auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG Ausbildungsförderung verweigert wird, dann kannst du nach § 7 Abs. 6 SGB 2 ALG 2 beantragen.
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"steht mir in einer Schulischen Ausbildung Hartz4 zu?"
Im Regelfall gibt es für Ausbildungen, die nach BAföG gefördert werden können, kein ALG 2 (§ 7 Abs. 5 SGB 2)
Aber davon gibt es Ausnahmen, die in § 7 Abs. 6 SGB 2 geregelt sind:(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. -
Eine schulische Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation kann wohl mit BAföG gefördert werden:
http://www.dooyoo.de/berufe-taetigkeiten/kaufmann-frau-buerokommunikation/1042973/