Beiträge von nataly

    Zu dem Punkt, wie Steuererstattungen zu behandeln sind, äußert sich die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungshinweisen in folgendem Dokument


    http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%2011%202007-9-10.pdf


    auf Seite 43 von 55 wie folgt:
    5.2 Einmalige Einnahmen
    (1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen,
    Lohnnachzahlungen, Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich
    zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobile genutzt),
    Glücksspielgewinne, Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und
    Urlaubsgelder.
    (2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
    Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
    zufließen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-VO).(3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
    aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
    anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
    angezeigt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO). Sind Leistungen für den
    Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in
    der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen.
    Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen
    festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich
    so kurz wie möglich gehalten werden.Die Anrechnung ist daher im Regelfall in einer Summe
    vorzunehmen, wenn der aus der einmaligen Einnahme
    anzurechnende Betrag geringer ist als die Differenz zwischen dem
    Gesamtbedarf und einem ggf. anzurechnenden laufenden
    Einkommen. Der Zuschlag nach § 24 und Zuschüsse nach § 26
    sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.
    Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften
    oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen,Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
    laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
    insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
    berücksichtigen.
    Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
    Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
    Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
    Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
    privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
    Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass
    ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
    ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
    Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
    gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
    des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
    höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
    Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
    Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
    zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
    Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
    freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
    entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
    entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.
    Hinweise zur Krankenversicherung Abschnitt D, Rz. D.9ff.).
    kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht
    kommen. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung dieAuswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
    laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
    insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
    berücksichtigen.
    Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
    Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
    Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
    Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
    privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
    Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dassein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.
    Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
    ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
    Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
    gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
    des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
    höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
    Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
    Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
    zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
    Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
    freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
    entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
    entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen
    Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.
    Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im
    Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen.

    Allerdings liegt bei dir der Fall vor, dass der Zufluss der "einmaligen Einnahmen" bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgt ist. Möglicherweise setzt § 2 voraus, dass die Einnahmen, seien es nun laufende oder einmalige, im BWZ zufließen. Das wäre noch zu prüfen. Wenn dem so ist, dann wären die "einmaligen Einnahmen" keine Einnahmen, sondern wären dem Vermögen zuzurechnen.

    "Also zum einen steht im §2 Absatz 4, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufliessen."


    Das trifft nicht zu. Für einmalige Einnahmen ist nicht angeordnet, dass sie in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.


    Für einmalige Einahmen ist angeordnet, dass sie entweder (Satz 1) ab dem Zuflussmonat oder (Satz 2) ab dem Folgemonat zu berücksichtigen und auf mehrere Monate zu verteilen sind. Wenn z.B. eine Verteilung auf sechs Monate erfolgt, dann wird ein Betrag von 600 EUR nicht etwa (wie du meinst) mit 600 EUR im Zuflussmonat berücksichtigt, sondern ab dem Zuflussmonat (oder ab dem Folgemonat) für insgesamt 6 Monate mit jeweils 100 EUR.


    "Ab dem Monat" ist nicht das Gleiche wie "in dem Monat".

    Für 2007 gilt übrigens noch die Alg II-V in folgender Fassung:


    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in
    dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen
    Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen
    erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren
    als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen,
    gilt Absatz 3 entsprechend.
    (3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen,
    in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung
    der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des
    Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses
    bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind,
    soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf
    einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
    entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

    Wenn eine Anrechnung ab Folgemonat nicht erfolgt weil die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, dann fällt der Sachverhalt unter § 2 Abs. 4 Satz 1; es erfolgt eine Anrechnung ab November 2007. Für November 2007 wirkt sich die Anrechnung nicht aus, da hast du ja nichts bekommen. Wenn aber das Amt die Steuerstattung auf mehrere Monate verteilt, dann wirkt sich die Anrechnung auf die folgenden Monate aus. Das Amt tut so, als wäre die Steuererstattung nicht im November 2007, sondern in mehreren Monaten ab November 2007 zugeflossen. In dieser Verteilung auf mehrere Monate sehe ich das eigentliche Problem für dich. Wenn das Amt so tut, als wäre der Zufluss in mehreren Monaten erfolgt, dann liegt aus seiner Sicht auch kein Verstoß gegen das Zuflussprinzip vor.
    P.S.: Ich sehe es nicht so wie das Amt, aber mit dieser Argumentation musst du rechnen.

    § 2 bezieht sich nicht auf Steuererstattungen, sondern auf Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung. Auch wenn man die Vorschrift nach § 4 analog auf Steuererstattungen anwenden könnte, ergäbe sich für dich nichts positives daraus, denn § 2 Abs. 4 sieht nur 2 Möglichkeiten vor:
    Möglichkeit 1: Die einmaligen Einnahmen werden von dem Monat an berücksichtigt, in dem sie zufließen (§ 2 Abs. 4 Satz 1)
    Möglichkeit 2: Die einmaligen Einnahmen werden von dem Monat an berücksichtigt, der auf den Monat des Zuflusses folgt (§ 2 Abs. 4 Satz 2).


    Die von dir gewünschte Möglichkeit, dass die einmaligen Einnahmen nicht berücksichtigt werden, ist in § 2 Abs. 4 nicht vorgesehen.

    Das Vermögen hat sich nicht verändert, es handelt sich lediglich um eine Vermögensumschichtung. An die Stelle des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Einkommensteuer tritt eine Zahlung in gleicher Höhe, so dass sich am Vermögen nichts ändert. Eine Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen scheidet aus. So auch das BSG in seinem Urteil vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R:


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=fcd9e2f368c046ef1451e71d56ea81ed&nr=10137&pos=0&anz=11


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    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht."

    keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II
    Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II


    Aus den Gründen:
    "Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
    Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmaliges Einkommen qualifiziert wird.
    Das BVerwG leugnet im Grundsatz nicht, dass die Steuererstattung Vermögen darstellt. Es bewertet eine solche Erstattung aber deshalb als Einkommen, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ wurde. Diese Differenzierung überzeugt nicht.
    Es ist kein Grund ersichtlich — und vom BVerwG im Übrigen auch nicht genannt — weshalb solche dem Inhaber einer bereits bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderung nur dann als Vermögen angesehen werden soll, wenn es freiwillig angespart wurde. Zudem kann (zumindest) ein Teil einer Steuererstattung „freiwillig angespart“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Eintragung eines Freibetrages bewusst nicht beantragt oder eine Steuerklassenminderung nicht vorgenommen wird, obwohl der Steuerzahler weiß, dass eine Steuerentlastung damit verbunden wäre und deshalb eine höhere Steuererstattung zur Folge hat.
    Auch in der Literatur wird die Rechtsauffassung des BVerwG nicht geteilt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 18 und Münder u.a., SGB II, § 11 Rdnr, Cool.
    Die Einkommensteuererstattung ist daher Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
    Die Ag hat daher dem Ast ab Antragseingang (01.07.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wieder) zu gewähren. Zu berücksichtigendes Vermögen (hier die Steuererstattung) hat der Ast nicht. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der für den Ast und dessen Ehefrau mindestens jeweils 4100 €‚ insgesamt somit 8200 €‚ beträgt, wird nämlich nicht überschritten.
    Die Höhe der monatlichen Leistungen hat die Kammer deshalb — wie bisher — auf monatlich 339,24 € festgesetzt."




    Quelle: Sozialgericht Leipzig
    Datum: 24.01.2006

    http://www.sozialhilfe24.de/news_anz32.html

    So über den Daumen gepeilt kannst du 350 EUR/Monat auf jeden Fall anrechnungsfrei verdienen.
    Maßgeblich ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum. Wenn das wegen schwankender Einnahmen nicht genau angegeben werden kann, empfiehlt es sich, dies dem Amt mitzuteilen und eine endgültige Berechnung erst nach Ablauf des BWZ vorzunehmen.