Zu dem Punkt, wie Steuererstattungen zu behandeln sind, äußert sich die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungshinweisen in folgendem Dokument
http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%2011%202007-9-10.pdf
auf Seite 43 von 55 wie folgt:
5.2 Einmalige Einnahmen
(1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen,
Lohnnachzahlungen, Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich
zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobile genutzt),
Glücksspielgewinne, Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und
Urlaubsgelder.
(2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
zufließen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-VO).(3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO). Sind Leistungen für den
Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in
der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen.
Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen
festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich
so kurz wie möglich gehalten werden.Die Anrechnung ist daher im Regelfall in einer Summe
vorzunehmen, wenn der aus der einmaligen Einnahme
anzurechnende Betrag geringer ist als die Differenz zwischen dem
Gesamtbedarf und einem ggf. anzurechnenden laufenden
Einkommen. Der Zuschlag nach § 24 und Zuschüsse nach § 26
sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften
oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen,Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
berücksichtigen.
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass
ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.
Hinweise zur Krankenversicherung Abschnitt D, Rz. D.9ff.).
kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht
kommen. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung dieAuswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf
laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und
insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu
berücksichtigen.
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine
Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei
Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem
Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die
Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dassein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.
Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme
ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der
Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung
des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je
höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der
Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die
Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller
zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger
Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die
freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses
entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl.Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen
Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im
Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen.