Beiträge von nataly

    Salle: Für das Wohngeldgesetz könnntest du recht haben (§ Abs. 3 WoGG):


    (3) 1Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. 2Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. 3Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.


    z. B. bei der Eigenheimzulage gelten wieder andere Kriterien für die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt:


    "Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehlt die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind, d.h. wenn sie außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und verpflegt werden. Gleichwohl kann ein Kind, auch wenn es zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt. Die Frage, ob ausgehend von diesen Grundsätzen nach den Umständen des Einzelfalls von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BFH-Urteil in BFHE 198, 573, BStBl II 2003, 234, m.w.N.)."


    http://www.simons-moll.de/BFHSeite02/BFH1176.html


    Wie die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt im Rahmen von § 68 Abs. 2 SGB 2 zu beurteilen wäre, kann ich nicht abschließend beurteilen. Übrigens kann auch im Rahmen des WoGG die Vermutung der Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt durch gegenläufige Indizien widerlegt werden. Wenn z.B. die elterliche Wohnung für das Wohnen des Kindes nicht ausreicht, dann haben sich die Eltern wohl darauf eingerichtet, dass das Kind nicht mehr zurückkehrt.

    "Auch wenn du etwas aus deinem Besitz verkaufst, rechnet die Arge dir das als Einkommen an."


    Das ist aber nicht korrekt.

    Hier kannst du eine Wegzeitberechnung sehen:


    https://pdf.form-solutions.net/servlet/com.burg.pdf.FillServlet?sid=3g1Pprn2J85D97ZqdGqg9xAH9zQAmDz&g=c.pdf


    Da kannst du erkennen, welche Angaben erforderlich sind.


    Im Prinzip müsstest du die Wegstrecken, die zu Fuß zurückgelegt werden, abmessen und in Meter angeben. Das dürfte in der Praxis diffizil sein. Ein Gericht hat dazu mal ein Vermessungsamt befragt. Hoffe, du musst nicht mit Zollstock oder Meterband rumhantieren.


    Wie heißt das für dich zuständige Amt für Ausbildungsförderung, bzw. wo ist es? Gehört es zu einem Landratsamt oder hat Halle ein eigenes Amt?

    Wie kann ich nun beweisen, das ich 15-30 min. Fußweg habe?


    Ich würde einfach mal für eine Woche die genauen Zeiten aufschreiben. Es kann sein, dass das reicht. Bitte nicht schummeln. Das erschwert die Sache, wenn es rauskommt.
    Im Streitfall müssten die genauen Entfernungen festgestelt werden, weil für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten berücksichtigt werden.
    Für die Berufsfachschule beträgt der Bedarfssatz 192 EUR, wo kommen bei dir die 70 Cent her?

    Wegen des Unterhalts vom Vater sollte der Sohn beim Jugendamt vorsprechen.
    Kindergeld müsste es auch geben, wenn der Sohn beim Arbeitsamt gemeldet ist. Ist dies der Fall?
    Ob der Sohn Alg II bekommen kann, erfahrt Ihr, wenn der Antrag auf ALG II gestellt wird.

    Es ist fraglich, ob die Vorschrift, wonach unter 25-jährige bei den Eltern wohnen müssen, für Desempare gilt, denn sie gilt nicht für solche Hilfeempfänger, die am 17.2.2006 bereits nicht mehr bei den Eltern wohnten. Desempare wohnt schon seit 5 Jahren in Essen.


    Siehe hierzu § 68 Abs. 2 SGB 2:


    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
    (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
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    Auf den Hauptwohnsitz, der im Personalausweis eingetragen ist, kommt es nicht an, denn Desempare gehörte nicht zum Haushalt der Eltern.


    "Aber leider kann ich mit dem SKF (Sozialdienst katholischer Frauen) nichts anfangen"


    Ich gehe davon aus, dass die katholischen Frauen dich nicht abweisen werden.

    Du musst also berechnen, wie lange du von der Wohnung der Eltern aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule brauchst. Ich denke, dass du aus der Verwaltungsvorschrift erkennen kannst, wie das zu machen ist. Natürlich brauchst du den Schulbeginn an den verschiedenen Schultagen, falls der Schulbeginn unterschiedlich ist, musst du das berücksichtigen. Nachweisen kannst dann anhand des Fahrplans, wie lange der Zug/Bus braucht und dann sind noch die Wegzeiten Wohnung-Bus + Schule-Bus zu addieren.
    Alles klar?

    Wenn du hin 90 Minuten und zurück 90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln brauchst, dann kannst du zum Freund ziehen, denn dann sind die in § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit Textzeile 2.1a.3 BAföGVwV genannten Voraussetzungen erfülllt. Ich zitiere mal diese Verwaltungsvorschrift:


    "Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.

    Ich schlage vor, dem Amt folgenden Text zu schreiben:


    Sehr geehrte(r) ...


    die von Ihnen beabsichtigte Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen im Bewilligungszeitraum ab 01.12.2007 ist nicht möglich, da die Erstattung im November 2007 und somit vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugeflossen ist.
    Daher kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (vgl. LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007; Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.).


    MfG


    P.S.: Ich hoffe, unsere Meinungsverschiedenheit hat sich erledigt.

    XelaaleX:


    Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass es sich bei der Einkommensteuererstattung um Vermögen handelt, weil sie vor Beginn des BWZ (=vor Beginn des Monats 12/2007) erfolgte.


    Siehe dazu die folgende Passage aus dem Urteil des LSG Berlin:


    "Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.)."





    Dann sind allerdings die von dir zitierten §§ nicht einschlägig, weil sich diese auf Einnahmen und nicht auf Vermögen beziehen. Aber dir kommt es sicherlich nur darauf an, dass die Erstattung nicht berücksichtigt wird, der § ist dir sicher egal.

    Für die Meinung, dass der Zufluss der Einkommensteuererstattung nicht als Einkommen im BWZ sondern als Vermögen vor Beginn des BWZ zu berücksichtigen ist, vgl. auch folgendes Urteil des LSG Berlin:


    Krankengeldnachzahlung ist anrechenbares Einkomen, Zufluss


    LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007


    1. Die Begriffe Einkommen und Vermögen sind streng voneinander zu trennen, weil in § 11 SGB II und § 12 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen an das Erzielen von Einkommen bzw. das Vorhandensein von Vermögen geknüpft werden (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 Rdnr. 14).


    2. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen. Der Begriff des Vermögens wird in § 12 SGB II vorausgesetzt und lediglich dessen Berücksichtigung auf die “verwertbaren Vermögensgegenstände” begrenzt (vgl., Mecke, a. a. O.). Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Einkommen – in Abgrenzung zum Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die innerhalb eines Bewilligungszeittraums zufließen. Hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 194 RdNr. 34 m. w. Nachw.).


    Diese Unterscheidung ist auch im Rahmen der §§ 9, 11, 12 SGB II anzuwenden. Demnach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat. Dasjenige was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, bleibt Vermögen, da es an die Stelle des verwertbaren Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens bringt (Mecke, a.a.O., § 11 RdNr. 19, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II [10. EL/Februar/2007], § 11 RdNr. 31 f. und Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 6). Hiernach ist also das, was der Hilfebedürftige vor Beginn des Zahlungszeitraumes bereits hatte, mit dem zu vergleichen, was er in dem Zahlungszeitraum hinzubekommen hat.


    3. Die Definition des Zahlungszeitraums ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach sollen die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Mit Blick auf diese in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte ist deshalb insoweit auf den Kalendermonat abzustellen. Der Zahlungszeitraum umfasst daher regelmäßig einen Kalendermonat. Auf diesen Zahlungszeitraum - und nicht auf den Bewilligungszeitraum ist abzustellen, da Einkommen nach § 2 Abs. 2 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zufließt (Mecke, a. a. O.).


    An diesen Grundsätzen gemessen handelt sich im Dezember 2005 zugeflossenen Krankengeldnachzahlung in Höhe von 226,60 EUR um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Denn im November 2005, also vor Beginn des Zahlungszeitraums hatte der Kläger lediglich einen fälligen (vgl. § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), aber noch nicht realisierten Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16. bis zum 25. November 2005 in Höhe von 226,60 EUR. Die Wertstellung der 226,60 EUR auf das Konto des Klägers erfolgte am 1. Dezember 2006. Mithin sind sie dem Kläger erst im Dezember 2006 zugeflossen. Dieser tatsächliche Zufluss steht bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits vorher als Vermögen vorhanden Forderung im Vordergrund (Mecke, a. a. O.).


    4. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Da im vorliegenden Fall die Krankengeldnachzahlung für den Zeitraum vom 16. bis zum 25. November 2005 erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrages auf den Monat Dezember, also dem Zuflussmonat, nicht zu beanstanden.



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